MITACS TELEKOMSERVICE GmbH, Handelskai 388/543, A-1020 Wien

 

Besondere Geschäftsbedingungen für Vertriebspartner

 

Stand: 1.10.2006

1. Ziel der Vertriebsvereinbarung

Der Vertriebspartner vermittelt an MITACS Kunden. Für diese Vermittlung  bekommt der Vertriebspartner von MITACS Provisionen. Der vermittelte Kunde ist direkter Kunde von MITACS. Die Rechnungslegung an den Kunden erfolgt direkt durch MITACS. Der Vertriebspartner ist nicht verpflichtet, ein bestimmtes Umsatzziel zu erreichen.

 

2. Produkte & Tarifpläne, Provisionssätze

Provisionen werden ausschliesslich für schriftlich vereinbarte Tarife, Produkte bzw. Dienste bezahlt.

Für andere von MITACS angebotene Produkte gelten eigene Vertriebsvereinbarungen und Provisionssätze.  Die Provisionssätze werden gesondert schriftlich vereinbart.

 

3. Provisionsabrechnung

Provisionen werden ausschliesslich für verrechnete und bezahlte Umsätze ausbezahlt.

Zur Berechnung der Provision wird die Summe der fakturierten Monatsumsätze (ausschliesslich Grundentgelte und Verbindungsentgelte) der vermittelten Kunden, in EUR exkl. MWSt.,  herangezogen.

Die Rechnungslegung an den Endkunden erfolgt jeweils am Monatsanfang des Folgemonats. Die Provisionsabrechnung wird von MITACS anschliessend jeweils am Monatsende erstellt, und an den Vertriebspartner jeweils mit Monatsende ausbezahlt.

 

4. Informationen & Geheimhaltung

Jede Partei verpflichtet sich, der jeweils anderen sämtliche Informationen für die ungehinderte Ausübung der Geschäfte laut diesem Vertrag zur Verfügung zu stellen. Jede Partei verpflichtet sich ferner zur absoluten Verschwiegenheit über durch diesen Vertrag erlangte Daten und Informationen gegenüber Dritter. Unter Dritte in diesem Sinne werden auch natürliche, juristische und alle anderen Personen oder Gesellschaften verstanden, an denen die Parteien Beteiligungen in unabhängiger Höhe halten.  Die Bestimmungen dieses Punktes binden die Vertragsparteien ab Unterzeichnung des Vertrages bis zwei Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, dies unabhängig vom Grund für die Beendigung des Vertrages.

 

5. Konkurrenzklausel

Der Vertriebspartner unterliegt keinerlei Konkurrenzverbot. Der Vertriebspartner kann auch andere Produkte als die der MITACS Telekomservice GmbH. vertreiben. Der Vertriebspartner ist lediglich verpflichtet, seiner Geheimhaltungspflicht nachzukommen.

 

6. Gewerbeberechtigung, Vertrieb durch Dritte

Der Vertriebspartner erklärt, über die entsprechenden Gewerbeberechtigungen zu verfügen und diese für den Zeitraum der Vermittlung der gegenständlichen Produkte aufrecht zu erhalten. Der Vertriebspartner ist berechtigt, sich beim Vertrieb des gegenständlichen Produkts dritter Personen zu bedienen. Die einzige Voraussetzung dieser Personen ist, dass sie über die entsprechenden Berechtigungen zum Vertrieb derartiger Produkte verfügen. MITACS Telekomservice GmbH ist berechtigt, dies stichprobenartig zu überprüfen bzw. ist der Vertriebspartner verpflichtet, über erste Aufforderung von MITACS Telekomservice GmbH die entsprechenden Bestätigungen vorzulegen.

 

7. Marketing/Werbung

Für sämtliche Verkaufs- und Marketingaktivitäten sowie den Weiterverkauf der Dienste im Bereich der Kunden des Vertriebspartners, ist ausschließlich der Vertriebspartner verantwortlich. Das Recht von MITACS, im Vertragsgebiet selbst oder durch Dritte tätig zu werden, bleibt unberührt. Der Vertriebspartner ist ausschließlich dann berechtigt, den Namen MITACS bzw. Warenzeichen oder Dienstleistungsmarken oder andere Eigentumsrechte von MITACS zu verwenden, wenn dafür die vorherige schriftliche Zustimmung von MITACS erteilt wurde, oder dementsprechendes Material von MITACS freigegeben wurde. Der Vertriebspartner legt dafür jeweils ein Exemplar sämtlicher Marketing- und Werbematerialien vor, welche einen Zusammenhang mit einem Produkt oder dem Namen von MITACS erkennen lassen. Der Vertriebspartner setzt MITACS unverzüglich von sämtlichen ihm zugetragenen Beschwerden oder Problemen seiner Endverbraucher in Kenntnis.

 

8. Beendigung der Vertriebspartnerschaft

Der Vertriebspartner ist jederzeit berechtigt, den Vertrieb der Produkte einzustellen. Die Vertriebsvereinbarung kann von beiden Seiten (MITACS bzw. Vertriebspartner) jederzeit gekündigt werden. Der Anspruch auf Provisionen endet 6 Monate nach der Kündigung. MITACS ist berechtigt, die Vertriebsvereinbarung mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Vertriebspartner innerhalb der letzten 6 Monaten keinen weiteren Kunden angemeldet hat.

 

9. Provisions-Abtretungs-Verbot

Dem Vertriebspartner ist verboten, Kunden mittelbar oder unmittelbar Provisionen oder ähnliche Vergütungen einzuräumen.

 

10. Steuerliche Einordnung, Mindest-Auszahlungsbetrag

Der Vertriebspartner gibt MITACS bei der Anmeldung bekannt, ob er die Provisions-Abrechnung mit MWSt. („Firmen“, „Selbständige“) oder ohne MWSt. („Privat-Personen“ – Kleinunternehmer gem. §6 Abs.1 Z.27 USStg.) benötigt.  Die Auszahlung von Provisionen erfolgt ab einer monatlichen Provisions-Summe von 20 Euro netto.

Bei einer geringeren Provisionssumme erfolgt eine Kummulierung auf das nächste Monat.