Allgemeine
Geschäftsbedingungen der MITACS Telekomservice GmbH
Stand:
1.1.2008
1 Allgemeines
1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Erbringung von
Telekommunikations-Diensten und damit in Zusammenhang stehende Leistungen durch
die MITACS Telekomservice GmbH, Handelskai 388/543, A-1020 Wien (in Folge
MITACS genannt), Änderungen dieser AGBs werden
entweder durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Wiener Zeitung oder auf www.mitacs.com kundgemacht oder dem Kunden per SMS
bzw. E-Mail mitgeteilt.
1.2
Die Anwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden ist
ausgeschlossen.
1.3 Der Inhalt des
konkreten Kundenvertrages ergibt sich aus der Bestellung (Anmeldung) des
Kunden, der jeweiligen Leistungsbeschreibung und Preisliste, der Entgeltübersicht „Spezielle
Entgelte“, den „Besonderen Geschäftsbedingungen für Diensteanbieter gemäss §15 TKG“, den „Besonderen Geschäftsbedindgungen für
Vertriebspartner“, sowie diesen AGBs. Bei Widersprüchen
hat jenes Dokument Vorrang, das in dieser Aufzählung zuerst genannt ist.
2 Änderung von AGBs,
Leistungsbeschreibungen und Entgelten
2.1 MITACS ist
berechtigt, Vertragsinhalte (AGBs, Leistungsbeschreibungen und Entgelte) in Übereinstimmung mit
§ 25 Abs 2 und 3 TKG zu ändern. MITACS macht die
Änderung, die nicht ausschließlich zum Vorteil des Kunden sind, mindestens zwei
Monate vor ihrer Wirksamkeit auf geeignete Weise kund. MITACS teilt dem Kunden
den wesentlichen Inhalt einer solchen Änderung unter Hinweis auf den Zeitpunkt
des In-Kraft-Tretens sowie auf das damit verbundene Kündigungsrecht in
geeigneter Weise mindestens einen Monat vor ihrer Wirksamkeit mit. Auf
Anforderung sendet MITACS dem Kunden den Volltext der Änderung zu. Änderungen,
die ausschließlich zum Vorteil des Kunden sind, kann MITACS ab der Kundmachung
anwenden.
2.2 Eine Änderung, die
nicht ausschließlich zum Vorteil des Kunden ist, berechtigt ihn, bis zum
In-Kraft-Treten der Änderungen den Vertrag mit Wirksamwerden der Änderung
kostenlos zu kündigen. Die Kündigung wird wirkungslos, wenn MITACS sich
gegenüber dem Kunden innerhalb von einer Woche ab Zugang der Kündigung bereit
erklärt, auf die Änderung zu verzichten.
3 Begründung des
Vertragsverhältnisses
3.1 Der Vertrag kommt
durch Bestellung (Angebot) des Kunden und Annahme durch MITACS zustande. Bei Nutzung des Services mittels
Vorauszahlung bzw. Wertkarte gilt die Kontaktaufnahme durch den Kunden zur
erstmaligen Freischaltung der Services als Bestellung. MITACS nimmt die
Bestellung durch Erfüllung (Lieferung und/oder Freischaltung des Services),
Versendung der bestellten Ware oder eine schriftliche Annahmeerklärung an
(Vertragsbeginn). Die Auflösung im Sinne §3.3
bleibt davon unbenommen.
3.2 Bei
Antragstellung hat der Kunde einen geeigneten Nachweis seiner Identität (z.B.
Führerschein, Reisepass, Firmenbuchauszug) vorzulegen. Auf Verlangen sind
Nachweise für das Vorliegen der Zeichnungs- oder Vertretungsbefugnis zu
erbringen.
3.3 Erfolgt die Freischaltung des Kunden
vor Abschluss der Bonitätsprüfung oder vor Einlangen der vollständigen
Kundendaten (z.B. Anmeldeformular), so ist MITACS berechtigt, die Freischaltung
ohne weitere Mahnung zu stornieren. Dies insbesondere dann, wenn die
Bonitätsauskunft Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden ergeben hat oder
die vollständigen Kundendaten nicht binnen 14 Tagen ab Freischaltung bei MITACS
nachgereicht und eingelangt sind. Der Kunde muss unverzüglich seine Bestellung mittels
ausgefüllten und unterzeichneten Anmeldeformulars bestätigen. Falls der Kunde
dies nicht macht, ist MITACS berechtigt, die in der Zwischenzeit erbrachten
Dienste wieder zu sperren bzw. den Vertrag
ausserordentlich zu kündigen. Die
Verpflichtung des Kunden zur Zahlung der bis dahin angefallenen Gebühren bleibt
davon unberührt.
3.4 Sollte eine
Freischaltung für Teilnehmerrufnummern-spezifische Dienste erfolgen, so hat der
Kunde diese bei der Anmeldung anzugeben.
4 Fernabsatz gegenüber Verbrauchern
4.1 Sofern der Kunde
Verbraucher ist, sind auf Verträge, die unter ausschließlicher Verwendung eines
oder mehrerer Fernkommunikationsmittel geschlossen werden (Fernabsatzverträge),
die Bestimmungen des KSchG anzuwenden.
4.2 Der Verbraucher kann
von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag oder einer im Fernabsatz
abgegebenen Vertragserklärung innerhalb der Rücktrittsfristen gemäß § 5e KSchG
zurücktreten. Die Rücktrittsfrist beginnt bei Verträgen über die Erbringung von
Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses und beträgt in der Regel
sieben Werktage (Samstag zählt hier nicht als Werktag). Für die Wirksamkeit
eines solchen Rücktritts genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der
Frist abgesendet wird.
5 Bonitätsprüfung,
Kreditlimit und Sicherheitsleistung
5.1 Der Kunde erklärt
sein ausdrückliches Einverständnis mit der Überprüfung seiner Bonität durch
Anfragen bei behördlich zugelassenen Kreditschutzverbänden, Kreditinstituten
und Auskunfteien. MITACS räumt dem Kunden bei entsprechender Bonität die
Möglichkeit ein, Services von MITACS bis zu einem Kreditlimit von 250 Euro
(exkl. USt.) an ausstehenden Entgelten in Anspruch zu
nehmen. Das Kreditlimit kann im Einzelfall bei guter Bonität erhöht bzw. bei
schlechter Bonität verringert werden.
5.2 MITACS behält sich
vor, die Annahme einer Bestellung von einer Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung
in angemessener Höhe abhängig zu machen und die Form der Sicherheitsleistung zu
bestimmen (z.B.: Kaution oder Bankgarantie).
5.3 Bei Überschreitung
der Kreditgrenze ist MITACS berechtigt, das Service zum Schutz des Kunden und
zur Sicherung ihrer Forderungen zu sperren und den Kunden zu einer
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung aufzufordern. Die gleiche Regelung gilt,
wenn MITACS begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden hat,
insbesondere, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Kunden verschlechtert hat
oder droht, sich zu verschlechtern.
6 Vertragsdauer &
Kündigung
6.1 Der
Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
und kann von beiden Vertragsteilen jeweils zum Monatsletzten unter Einhaltung
einer Frist von 6 Wochen schriftlich gekündigt werden, sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Verträge,
für die kein Mindestumsatz oder Grundgebühr vereinbart sind, können jederzeit
von beiden Vertragsteilen gekündigt werden, sofern nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart ist. Verträge, für die ein Mindestumsatz oder Grundgebühr
vereinbart sind, können unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen schriftlich
gekündigt werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Das ausserordentliche Kündigungsrecht bleibt davon
unberührt. Die Kündigung muss dem Vertragspartner mindestens 6 Wochen vor dem
Tag, an dem Sie wirksam werden soll, schriftlich (Post, Fax) zugehen. Bei
späterem Zugang wird sie am auf die 6 Wochen folgenden Monatsletzten nach ihrem
Zugang wirksam.
6.2 Die Kündigung
bedarf grundsätzlich der Schriftform (Brief, Telefax). Wenn ein Kündigungsverzicht für einen bestimmten Zeitraum bzw.
Mindestvertragsdauer vereinbart ist (Anmeldeformular), kann eine ordentliche
Kündigung seitens des Kunden erst wirksam werden, sobald dieser Zeitraum ab dem
Vertragsbeginn vollständig verstrichen ist. Wird
der Vertrag oder die Vereinbarung für Zusatzleistungen vor Ablauf dieses
Zeitraumes durch außerordentliche Kündigung seitens MITACS oder durch
einvernehmliche Auflösung beendet, dann ist vom Kunden mit Vertragsbeendigung
ein Restentgelt zu bezahlen. Berechnung des Restentgelts: fixes Entgelt bzw.
Mindestumsätze, die bei aufrechtem Vertrag für die Zeit zwischen vorzeitiger
Vertragsbeendigung und Ende des Kündigungsverzichtes bzw. vertraglich
vorgesehenen Vertragsdauer bis zum nächsten Kündigungstermin angefallen wäre.
Sofern
eine Mindestvertragsdauer oder ein Kündigungsverzicht vereinbart ist, und das
Vertragsverhältnis vorzeitig von MITACS aus wichtigem, vom Kunden verschuldeten
Grund aufgelöst oder einvernehmlich beendet wird, so können verbleibende
periodische fixe Entgelte sowie Mindestumsätze die bei aufrechtem Vertrag für die Zeit
zwischen vorzeitiger Vertragsbeendigung und Ende des Kündigungsverzichtes bzw.
vertraglich vorgesehenen Vertragsdauer bis zum nächsten Kündigungstermin
angefallen wären bis zu
deren Ablauf sofort in Rechnung gestellt werden, worauf jedoch MITACS im Falle
der einvernehmlichen Beendigung den Kunden rechtzeitig, vor der Herstellung
eines diesbezüglichen Einvernehmen, hinzuweisen hat.
6.3 MITACS ist berechtigt das
Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zu
kündigen, wenn ein angebotener Dienst eingestellt wird.
6.4 MITACS ist
berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der
Teilnehmer die Dienste von MITACS für mehr als 90 180 Tage nicht genutzt hat. Dies gilt nicht für gegenüber Konsumenten erbrachte Dienste
über MITACS-SIM-Karten und auch nicht für
vorausbezahlte Dienste.
6.5 Bei Tod des
Teilnehmers ist der Rechtsnachfolger des Teilnehmers verpflichtet, den
Tod des Teilnehmers unverzüglich MITACS anzuzeigen. Sofern nicht binnen zwei
Wochen nach Bekanntgabe ein Dritter den Eintritt in das Vertragsverhältnis
beantragt, gilt das Vertragsverhältnis mit dem Tod des Teilnehmers als beendet.
Für Entgelte welche nach dem Tod des Teilnehmers bis zur Bekanntgabe des Todes
an MITACS angefallen sind, haften unbeschadet anderer Bestimmungen Nachlass und
Erben.
6.6 Bei Diensten,
die über eine MITACS-SIM-Karte erbracht werden und
eine Abbuchung der Grundgebühr nicht mehr möglich ist, weil das Guthaben für
die Abbuchung nicht ausreicht, endet das Vertragsverhältnis automatisch und
ohne Ausspruch einer Kündigung. MITACS behält sich vor, den Kunden durch SMS
auf ein nahendes Vertragsende hinzuweisen.
6.7 Bei Kündigung des Preselection-Dienstes für einen Teilnehmer-Anschluss des
Kunden erfolgt die Aufhebung der Preselection durch
den Netzbetreiber des Kunden (zB Telekom Austria) auf Auftrag der MITACS. Die Dauer dieser Aufhebung
wird in ortsüblichen Maß geschuldet.
7 Ausserordentliche
Kündigung
7.1 Unbeschadet ihrer jeweiligen Rechte im Rahmen dieses
Vertrages sind beide Parteien berechtigt, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung
zu kündigen:
7.1.1 bei Tod oder Handlungsunfähigkeit des Kunden oder bei Liquidation,
wenn der Kunde eine juristische Person ist,
7.1.2 bei begründetem Zweifel an der Bonität des Kunden, insbesondere weil
der Kunde über keine inländische Bank- oder Kreditkartenverbindung mehr verfügt
oder keine inländische Zustellanschrift oder Zahlstelle mehr besitzt,
7.1.3 bei wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des
Kunden, insbesondere bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder
Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens, Vorlage des
Vermögensverzeichnisses bei Gericht, außergerichtlichem Ausgleichsverfahren,
Feststellung von Reorganisationsbedarf im Unternehmen des Kunden durch einen
Wirtschaftsprüfer oder
Zahlungseinstellungserklärungen - jeweils hinsichtlich des Kunden selbst
oder eines persönlich haftenden Gesellschafters des Kunden,
7.1.4 wenn vom Kunden die Aufforderung zur Sicherheitsleistung oder
Vorauszahlung nicht erfüllt oder der
begründete Verdacht besteht, dass er eine solche nicht leisten wird,
7.1.5 wenn MITACS den Kunden zur Entfernung störender oder nicht
zugelassener Endgeräte vom Netz auffordert und der Kunde dieser Aufforderung
trotz Beeinträchtigung von Netz oder Diensten oder einer Gefährdung von
Personen oder Vermögenswerten nicht unverzüglich nachkommt,
7.1.6 wenn der Kunde (trotz Mahnung unter Androhung einer Sperre und
Setzung einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen) in Zahlungsverzug ist,
7.1.7 wenn der begründete Verdacht besteht, Kommunikationsdienste oder
damit in Zusammenhang stehende Leistungen insbesondere in betrugsmäßiger
Absicht zu missbrauchen oder den Missbrauch durch Dritte zu dulden
7.1.8 wenn der Kunde bei Vertragsabschluss über seine Person oder seine
wirtschaftlichen Verhältnisse unrichtige Angaben gemacht hat und MITACS bei
Kenntnis der richtigen Angaben den Vertrag nicht geschlossen hätte,
7.1.9 wenn der Kunde Vertragsbestimmungen verletzt, welche die
Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Netz
oder Services sicherstellen sollen oder dem Schutz der Rechte Dritter
dienen,
7.1.10 wenn MITACS aufgrund von Verträgen mit anderen Netzbetreibern oder
wegen Aufforderung von öffentlichen
Stellen zur Sperre verpflichtet ist; MITACS wird den Kunden über den Grund
der Sperre informieren,
7.1.11 wenn der Vertragspartner mit der Zahlung einer Aufstockung mehr als
drei Wochen in Verzug ist und diese trotz schriftlicher Aufforderung und
Einstellung der Dienste nicht innerhalb von 2 Wochen beglichen hat,
7.1.12. bei Verletzung sonstiger wesentlicher vertraglicher Verpflichtungen
aus einem Vertragsverhältnis mit MITACS,
Das Kündigungsrecht
nach §25 Abs.3 TKG 2003 bleibt unberührt.
8
Mitteilungen
8.1
Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Verbrauchern gegenüber gilt das
Schriftformgebot nicht.
8.2
Alle Mitteilungen, welche die Parteien austauschen, gelten als der anderen
Partei zugegangen, sofern sie durch eingeschriebenen Brief bzw. Telefax an die
jeweilige, von der anderen Partei, schriftlich bekannt gegebene Adresse,
erfolgt sind. Als Zugangsdatum gilt bei eingeschriebenem Brief das Datum der
Aufgabe zuzüglich drei Werktagen, bei Telefax jener Zeitpunkt, der auf der
entsprechenden Bestätigung des Zugangs ausgewiesen ist.
8.3 Rechtlich
bedeutsame Erklärungen von MITACS, insbesondere Rechnungen, können dem Kunden
auch mittels SMS-Nachrichten oder anderer elektronischen Medien übermittelt
werden.
8.4 MITACS wird den
Kunden über die Online-Verfügbarkeit von Rechnungen und anderer Information
mittels Email oder SMS informieren. Rechnungen und andere Informationen gelten
dem Kunden mit dem auf die Information über die Online-Verfügbarkeit folgenden
Tag als zugestellt, sofern der Kunde nach gewöhnlichen Umständen Kenntnis von
der Information nehmen konnte.
8.5
Vertriebspartner, oder Vertriebsmitarbeiter sowie technische
Betreuer von MITACS haben keine Vollmacht, für MITACS Erklärungen abzugeben,
Zusagen zu treffen oder Zahlungen entgegen zu nehmen. Für Verbraucher bleibt
§10 Abs 3 KschG
davon unberührt („Die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen des Unternehmers
oder seiner Vertreter kann zum Nachteil des Verbrauchers vertraglich nicht
ausgeschlossen werden.“)
9 Leistungsumfang
9.1 MITACS bietet Sprachtelefonie, insbesondere Verbindungsnetzbetrieb, und Calling-Cards und Mobiltelefonie
mittels SIM-Karte an. Auslandsgespräche sowie
Gespräche zu Rufnummern für Sonderdienste (z.B. Mehrwert- und tariffreie
Dienste) können nur hergestellt werden, wenn mit den jeweiligen Netzbetreibern
Vereinbarungen bestehen.
9.2 Die erstmalige
Freischaltung erfolgt binnen 4 Wochen. Die Freischaltung für
mobile Dienste, die über eine MITACS-SIM-Karte erbracht werden, erfolgt für
Konsumenten binnen 3 Werktagen. Für andere Dienste bei Konsumenten sowie für
alle Dienste bei Unternehmen erfolgt die erstmalige Freischaltung binnen 4
Wochen.
9.3 Bei Telefoniediensten
ist der Kunde berechtigt, die Anzeige seiner Rufnummer am Endgerät des
angerufenen Teilnehmers auf Dauer oder für den einzelnen Anruf zu unterdrücken,
indem er direkt an seinem eigenen Endgerät die entsprechende Funktion
aktiviert. Notruforganisationen sind in jedem Fall berechtigt, die
Unterdrückung der Rufnummer aufzuheben. Der Kunde ist auch als angerufener
Teilnehmer berechtigt, die Anzeige seiner Rufnummer beim Anrufer selbständig
und entgeltfrei zu unterdrücken.
10
Zahlungsbedingungen & Entgelte
10.1 Die aktuellen
Entgelte, Art der Tarifierung und allfällige Rabatte
können der jeweils gültigen Tarifübersicht entnommen werden, welche direkt bei
MITACS erhältlich sind bzw. dem Kunden auf seinen Wunsch hin zugesandt werden.
Sie bilden einen integrierenden Bestandteil des Vertrags. Beginn- und
Endzeitpunkt entsprechen jeweils dem Beginn- und Endzeitpunkt der
entsprechenden Verbindung.
10.2
Entgeltforderungen von Netzbetreibern, welche von MITACS nicht beeinflusst
werden können und vorgeschrieben werden, stellen keine Änderung der
Vertragsbedingungen dar. Im übrigen stehen diese Entgeltforderungen den
Entgeltforderungen der MITACS gleich. Alle dem Kunden zu verrechnenden Entgelte
verstehen sich inklusive der im jeweiligen Land gültigen Umsatzsteuer. Die
Umsatzsteuer wird auf der Rechnung separat ausgewiesen. Einwendungen des Kunden
bezüglich Leistungen von anderen Netzbetreibern sind gegenüber MITACS gemäß
Punkt 11 geltend zu machen.
10.3 Einmalentgelte
können sofort nach Leistungsbereitstellung in Rechnung gestellt werden.
Entgelte für die Bereitstellung einer Leistung sind auf Verlangen an MITACS im
Voraus zu bezahlen. Wird der Mindestumsatz durch die Verbindungsentgelte in
einem Abrechnungsmonat nicht erreicht, so wird - zusätzlich zu den angefallenen Entgelten - der Differenzbetrag auf den
Mindestumsatz verrechnet.
10.4
Die Entgelte sind grundsätzlich mittels Einzugsermächtigung zu entrichten. Wird
vom Kunden keine Einzugsermächtigung erteilt, so ist MITACS berechtigt, für
jede Rechnung ein Zahlscheinentgelt zu verlangen. MITACS kann anfallende
Gebühren für andere Zahlungsvarianten (zB
Kreditkarte) an den Kunden weiterverrechnen.
10.5
Sofern MITACS der Zahlung mit Zahlschein zustimmt, kann die Zustimmung zu
dieser Zahlungsart jederzeit von MITACS widerrufen werden. Der Kunde hat diesfalls unverzüglich die Umstellung auf Bankeinzug
vorzunehmen und gegenüber MITACS nachzuweisen.
10.6 Wählt der Kunde eine Zahlungsart und kann diese aus Gründen, die nicht
von MITACS zu vertreten sind, nicht durchgeführt werden (z.B.: weil keine
Kontodeckung vorhanden war oder der Kunde MITACS nicht über eine allfällige
Änderungen seiner Daten informiert hat), ist MITACS berechtigt, die Zahlungsart
für diesen Kunden bis auf weiteres auf Zahlschein umzustellen. MITACS wird den
Kunden darüber informieren. Für jede nicht eingelöste Lastschrift,
Rücklastschrift, Nicht-Durchführbarkeit der Zahlung und dgl. ist MITACS
berechtigt, dem Kunden allfällige Spesen der Bank oder des
Kreditkartenunternehmens und dgl. sowie ein angemessenes Bearbeitungsentgelt zu
verrechnen. Die Höhe der Bearbeitungsgebühren ist
in der Tarifübersicht „Besondere Entgelte“ ersichtlich.
10.7 MITACS ist berechtigt, bestimmte Leistungen
und Tarifmodelle nur zu erbringen, wenn der Kunde eine bestimmte Zahlungsart
verwendet.
10.8
Aufrechnungsverbot: Der Kunde kann nur gerichtlich festgestellte Ansprüche
gegenüber der MITACS aufrechnen, wobei im Zweifel Zahlungen des Kunden auf die
älteste Schuld angerechnet werden. Ein Aufrechnungsverbot gilt nicht für
Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG.
10.9 MITACS ist berechtigt, bei einer Änderung des gesetzlich vorgeschriebenen
Umsatzsteuersatzes ihre Entgelte mit Wirksamkeit der Änderung entsprechend
anzupassen.
10.10
Allfällige Grundentgelte und sonstige monatliche Entgelte sind mit dem Tag, an
dem die Leistung betriebsfähig bereitgestellt wurde, für den Rest des Monats
oder der Rechnungsperiode anteilig zu bezahlen. Danach sind sie im Voraus zu
bezahlen, wobei aus verrechnungstechnischen Gründen bis zu drei monatliche
Entgelte zusammen vorgeschrieben werden können. MITACS ist berechtigt, in ihrem
Entgeltbestimmungen dem Kunden wahlweise die Möglichkeit einer Begleichung der
monatlichen Entgelte bis zu einem Jahr im Voraus einzuräumen.
Sind Entgelte für
Teile eines Monats zu ermitteln, so wird jeder Tag, für den eine Pflicht des
Kunden zur Bezahlung des monatlichen Entgelts besteht, mit einem Dreißigstel
des monatlichen Entgelts berechnet.
10.11 Entgelte werden
grundsätzlich in monatlichen Intervallen (Rechnungsperioden) abgerechnet, wobei
aus systemtechnischen Gründen auch längere Rechnungsperioden – maximal jedoch 3
Monate – möglich sind. Der Kunde hat keinen Rechtsanspruch darauf, in einen
bestimmten Abrechnungszyklus eingereiht zu werden.
10.12 Soweit
in den Entgeltbestimmungen keine sofortige Bezahlung in bar vorgesehen ist,
werden Entgeltforderungen mit Zugang der Rechnung fällig. Die Rechnung wird ausschliesslich online zur Verfügung gestellt
und kann einen späteren Fälligkeitstermin vorsehen. Ein Versand der gedruckten Rechnung findet nicht
statt.
10.13 Der Einzug vom
angegebenen Konto erfolgt frühestens zum Fälligkeitstermin. Allfällige
Überweisungskosten gehen zu Lasten des Kunden. Erfolgt eine Zahlung nicht
mittels Kontoeinziehung und ohne Angaben der richtigen Verrechnungsnummer oder
Rufnummer, so tritt die schuldbefreiende Wirkung der Zahlung erst mit der
Zuordnung zur richtigen Verrechnungsnnummer ein und
ist vom Kunden ein angemessenes Bearbeitungsentgelt zu bezahlen.
10.14 MITACS
ist berechtigt, für den Kunden eine einheitliche Verrechnungsnummer für alle
Leistungen von MITACS festzulegen und Rechnungsendbeträge auf einen vollen Cent
aufzurunden. Im Zweifel werden Zahlungen auf die älteste Schuld angerechnet.
10.15 Besondere
Vorteile, welche seitens MITACS dem Kunden während des laufenden
Vertragsverhältnisses zugestanden wurden, können nicht in bar abgelöst werden.
10.16 Die Abrechnung
der Gespräche erfolgt mittels Einordnung der Zielrufnummer aufgrund der Vorwahl
zu einer bestimmten Destination. Die Liste der Destinationen orientiert sich am
ISO3166-Standard. Die Liste der Vorwahlen ist bei MITACS erhältlich.
10.17 Falls eine Verbindung tageszeitabhängige Entgelte hat,
und eine Tageszeit-überlappende Verbindung stattfindet, wird die gesamte
Verbindung mit der Tageszeit des Beginns der jeweiligen Verbindung verrechnet.
11 Fehlerhafte Rechnung
11.1 Wird ein Fehler bei
der Abrechnung festgestellt, der sich zum Nachteil des Kunden ausgewirkt haben
könnte, und lässt sich das richtige Entgelt nicht ermitteln, so schuldet der
Kunde für den betroffenen Abrechnungszeitraum ein Pauschalentgelt, das dem
durchschnittlichen Ausmaß der Inanspruchnahme des Telekommunikationsdienstes
entspricht. (§ 71 Abs. 4 TKG)
11.2 Einwendungen gegen Entgeltforderungen
sind vom Kunden binnen eines Monats nach Zugang der Rechnung schriftlich bei
MITACS zu erheben, andernfalls die Forderung als anerkannt gilt. Werden
Entgeltforderungen ohne Ausstellung einer Rechnung bezahlt, so sind vom Kunden
Einwendungen binnen eines Monats nach Bezahlung der Forderung schriftlich bei
MITACS zu erheben, andernfalls die Forderung als anerkannt gilt. MITACS wird
ihre Kunden an geeigneter Stelle auf diese Frist und die Auswirkung ihres
Ablaufes hinweisen. Sollten sich nach einer Prüfung durch MITACS die
Einwendungen des Kunden aus Sicht der
MITACS als
unberechtigt erweisen, hat der Kunde binnen 1
Monat ab Zugang der Stellungnahme der MITACS, bei
sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen das
Schlichtungsverfahren bei der Regulierungsbehörde (Rundfunk- und Telekom-Regulierungs GmbH) einzuleiten und binnen eines
weiteren Monats nach ergebnislosem Abschluss des Schlichtungsverfahrens,
den Rechtsweg zu bestreiten. Wünscht der Kunde
kein Schlichtungsverfahren, hat er binnen drei Monaten ab Zugang der
Stellungnahme der MITACS, bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung
von Einwendungen, den Rechtsweg zu beschreiten. MITACS wird Verbraucher auf
alle in diesem Punkt genannten Fristen und die bei deren Nichteinhaltung
eintretenden Rechtsfolgen hinweisen.
11.3 Rechnungen und
Einzelgesprächsnachweise können über die Servicezone zumindest einen Monat lang
eingesehen werden.
11.4 Unbeschadet der
Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Kunden Streit- und
Beschwerde-Fälle (betreffend die Qualität des Dienstes,
Zahlungsstreitigkeiten, die nicht befriedigend gelöst worden sind, oder eine
behauptete Verletzung des TKG 2003) der
Regulierungsbehörde vorlegen. MITACS ist verpflichtet, an solchen Verfahren
mitzuwirken und die notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln. Die
Regulierungsbehörde hat eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen und ihre
Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.
11.5 Wenn sich
herausstellt, dass die Erhebung von Einwendungen unberechtigt war, wird der
Verzug (Punkt 12) ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Fälligkeit der Forderung
berechnet. MITACS wird ihre Kunden an geeigneter Stelle auf diese Frist und die
Auswirkung ihres Ablaufes hinweisen.
11.6 MITACS ist auch bei Anrufung der Regulierungsbehörde berechtigt, einen Betrag,
der dem Durchschnitt der letzten drei Rechnungsbeträge entspricht, sofort
fällig zu stellen. Sofern sich herausstellt, dass dadurch zuviel eingehoben
wurde, wird der Differenzbetrag dem Kunden samt gesetzlichen Zinsen ab dem
Inkassotag rückerstattet. Für den Fall, dass kein Anlass zur Neuberechnung des
bestrittenen Betrages gefunden wird, werden dem Kunden von MITACS Verzugszinsen
in der in Punkt 12 der AGB beschriebenen Höhe ab dem in der Rechnung
angegebenen Fälligkeitsdatum in Rechnung gestellt.
12 Zahlungsverzug und
Inkasso
12.1 Im Fall des
Zahlungsverzuges schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 7% p.a. über dem
Leitzinssatz der EZB (Europäische Zentralbank), zumindest jedoch 10 % p.a.
12.2 MITACS ist
berechtigt, offene Forderungen durch Inkassobüros/Rechtsanwälte eintreiben zu
lassen oder die Forderungen zum Zweck der Eintreibung an entsprechend
konzessionierte Unternehmen im Sinne des § 1 Abs 1 Z
16 BWG abzutreten.
12.3 Unter den
Voraussetzungen von § 1333 Abs 3 2 ABGB schuldet der Kunde MITACS die für die
Einmahnung von fälligen Entgelten angefallenen, notwendigen und
zweckentsprechenden Betreibungs- und Einbringungskosten, insbesondere
Mahnspesen und Inkassospesen.
12.4 Für Inkassozwecke
ist MITACS berechtigt, Daten des Kunden wie insbesondere Name (einschließlich
frühere Namen), Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, Beruf, Angaben zu
Zahlungsverzug und offenem Saldo an Gläubigerschutzverbände, Rechtsanwälte und
Inkassobüros weiterzugeben.
13 Pflichten des
Kunden
13.1 Der Kunde darf
lediglich solche Endgeräte benutzen, die keine Störungen im Netz der MITACS
oder in anderen Telefonnetzen verursachen können. Der Kunde haftet für
unsachgemäße oder vorsätzliche Verwendung von nicht genehmigten oder nicht
zugelassenen Geräten, und trägt die Kosten des entstandenen Schadens. Schäden
und Entgelte aus Kommunikationsdienstleistungen, die aus einer vom Kunden zu
vertretenden nicht ordnungsgemäßen Verwendung sowie durch Missbrauch entstehen,
werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
13.2 Der Kunde stellt sicher, dass der Inhaber eines Anschlusses, zu dem Anrufe
umgeleitet werden, mit der Umleitung einverstanden ist. Vor einer allfälligen
Sperre aus diesem Grund gibt MITACS dem Kunden die Möglichkeit, das Problem zu
beheben.
13.3 Der Kunde
hat jeden Missbrauch der Leistungen, insbesondere Anrufe oder Fax-Übertragungen
mit bedrohendem oder belästigendem Inhalt, insbesondere im Sinne des TKG 2003,
zu unterlassen und zu verhindern.
13.4 Der Kunde haftet für die Nutzung durch
Dritte, sofern er diese zu vertreten hat. Wenn der Kunde Dritten ermöglicht, die von MITACS zur
Verfügung gestellten Leistungen zu verwenden, haftet der Kunde für die dadurch
verursachten Entgelte aus Telekommunikations-Dienstleistungen. Für Entgelte aus Leistungen Dritter
(zB Mehrwertdienste) haftet der Kunde, sofern diese
Inanspruchnahme dieser Leistungen Dritter mit seinem Wissen oder Einverständnis
erfolgt ist.
13.5 Bei Vertragsbeginn richtet MITACS ein Konto für die
Archivierung aller getätigten Gespräche und geleisteten Zahlungen ein. Der Kunde vereinbart mit MITACS hierzu ein
Kunden-Passwort. Das Konto kann über einen geschützten Internetzugang
abgerufen und eingesehen werden. Die Weitergabe des Kunden-Passworts an Dritte,
die unzureichende Sicherung des Passworts, sowie deren Verwahrung erfolgt auf
eigene Gefahr des Kunden.
13.5 Die unzureichende Sicherung von Kundenkenndaten (zB
Kunden-Passwort, PIN, PUK), die Weitergabe an Dritte sowie deren Verwahrung erfolgt
auf eigene Gefahr des Kunden. Kundenkenndaten sind auf jeden Fall
geheim zu halten und getrennt von Endgerät bzw. SIM-Karte aufzubewahren.
13.6 Der Kunde verpflichtet sich,
sämtliche Rechtsvorschriften zu beachten und gegenüber MITACS die alleinige
Verantwortung für die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften zu übernehmen. Der
Kunde verpflichtet sich, MITACS vollständig schad- und klaglos zu halten, falls
letztere wegen vom Kunden in den Verkehr gebrachten Inhalten zivil- oder
strafrechtlich, gerichtlich oder außergerichtlich, berechtigterweise in Anspruch genommen wird.
Wird MITACS in Anspruch genommen, so steht ihr allein die Entscheidung zu, wie
sie reagiert (Streiteinlassung, Vergleich etc); der Kunde kann diesfalls - außer im Fall groben Verschuldens von MITACS –
nicht den Einwand unzureichender Rechtsverteidigung erheben.
13.7
Ein allfälliger Verlust der Verfügungsgewalt über eine SIM Karte bzw.
Calling-Card (zB Diebstahl, Verlust), eines
symbolisierenden Gegenstandes oder von Kundenkenndaten ist unverzüglich -
sofern tunlich: telefonisch unter der auf der jeweiligen Rechnung oder anderen
Dokumenten wiedergegebenen Rufnummer -
an MITACS zu melden. Die Legitimation muss angemessen nachgewiesen
werden. MITACS veranlasst unverzüglich nach Meldungslegung und Überprüfung der
Legitimation die Sperre bzw. Änderung der Kundenkenndaten. Der Kunde hat
umgehend ein schriftliches Ersuchen um Sperre
nachzureichen und diesem im Falle des Diebstahls eine Diebstahlsanzeige
beizufügen.
14
Überlassung oder Verkauf von Waren, oder
Geräten, SIM-Karten
14.1
Dem Kunden verkaufte Waren oder Geräte stehen bis zur vollständigen Bezahlung
unter Eigentumsvorbehalt.
14.2
Sofern dem Kunden von MITACS Geräte zur Nutzung überlassen werden, verbleiben
diese im Eigentum von MITACS, selbst dann, wenn sie installiert worden sind,
und sind bei Vertragsbeendigung auf Kosten des Kunden umgehend an MITACS zu
retournieren, andernfalls wird der volle Kaufpreis in Rechnung gestellt, sofern
nicht anderes vereinbart wurde. Der Kunde und die seinem Verantwortungsbereich
unterliegenden Personen haben diese Endgeräte oder Zubehör unter größtmöglicher
Schonung zu verwenden, bei einer Beschädigung wird der Kunde nicht von seiner
Entgeltverpflichtung befreit. Service und Wartung von gemieteten Endgeräten
sowie Zubehör werden während der gesamten Vertragsdauer ausschließlich von
MITACS oder von deren Beauftragten vorgenommen.
14.3 Ausgefolgte SIM-Karten
sind nur zum Gebrauch überlassen. Sie verbleiben im Eigentum von MITACS, sind
vom Kunden sorgfältig zu verwahren und bei Ende des Vertrages nach Aufforderung
zurückzustellen.
14.4 Von MITACS bezogene Geräte sind
speziell für MITACS konfiguriert. Für die Nutzung mit anderen Anbietern muss
eine Konfigurationsänderung durch MITACS durchgeführt werden. Hierfür fällt ein
Entgelt an, welches in der Entgeltübersicht „Spezielle Entgelte“ ersichtlich
ist.
15 Vertragsänderungen
15.1 Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Änderungen (zB Rufnummern- bzw. Adressänderungen, Bankverbindung,
Rechtsform) unverzüglich zu übermitteln. Erfolgt keine
Änderungsmeldung, gelten Schriftstücke dem Kunden als zugegangen, wenn sie an
die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene Adresse zugestellt wurden.
15.2 Anträge des
Kunden auf Vertragsänderungen wie z.B- Änderung
seiner Stammdaten und alle den Vertrag betreffenden Daten sind per Fax, Brief
oder Email der MITACS zur Kenntnis bringen.
16 Übertragung von Rechten und Pflichten / Abtretung
16.1 MITACS ist ermächtigt, seine Pflichten
ganz oder zum Teil, somit auch hinsichtlich
einzelner Dienstleistungen, oder den gesamten
Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten zu überbinden und wird den
Kunden hiervon verständigen. Das gilt nicht für Verbrauchergeschäfte; das Recht
zum Einsatz von Erfüllungsgehilfen bleibt unberührt.
16.2 Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem
Kundenvertrag an einen Dritten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung
von MITACS.
16.3
Die Nutzung der vertraglichen Dienstleistung durch Dritte (sofern der Kunde nicht Verbraucher
im Sinne des KSchG ist), sowie die entgeltliche
Weitergabe dieser Dienstleistungen an Dritte, sowie die Verwendung dieser Dienstleistungen in
Vermittlungseinrichtungen (zB Least-Cost-Router) bedarf der ausdrücklichen, und - außer
gegenüber Verbrauchern - schriftlichen Zustimmung von MITACS. Ohne derartiger ausdrücklicher Zustimmung beträgt das
Minutenentgelt 40 Cent (inkl. 20% MWSt.) für Telefonate in Österreichische
Fest- und Mobilnetze, sowie 5 Euro (inkl. 20% MWSt.) für Telefonate in
Ausländische Netze sowie alle anderen Österreichischen Netze, zuzüglich einer
Bearbeitungspauschale in Höhe von 50 EUR (inkl 20%
MWSt.) je genehmigungslos genutzten Anschluss bzw. Nutzungskennung.
Sofern ein Wiederverkauf vereinbart wurde, sind Wiederverkäufer jedenfalls zur
Überbindung dieser Geschäftsbedingungen an ihre Vertragspartner verpflichtet
und stellen MITACS diesbezüglich schad-
und klaglos.
17 Datenschutz
17.1 MITACS verwendet
jene Daten, welche das Kundenverhältnis gemäß TKG 2003, im Rahmen des
Vertragsverhältnisses betreffen und vom Kunden bekannt gegeben werden.
Das sind die
folgenden Kundendaten, falls der Kunde sie angibt, und die entsprechenden
Datenfelder angeboten werden: Vorname(n), Familienname, Geschlecht,
akademischer Grad, Adresse, Bankverbindungsdaten (zB
Kontonummer, kontoführendes Kreditinstitut, Kreditkartennummer, Ausweisnummer),
Teilnehmernummer und Email-Adresse. Diese Daten werden nach Beendigung der
Rechtsbeziehung zum Teilnehmer gelöscht, sofern sie nicht noch benötigt werden,
um Entgelte zu verrechnen, Beschwerden zu bearbeiten oder sonstige gesetzliche
Verpflichtungen zu erfüllen. Weitere Angaben des Kunden sind optional und
dienen neben einer allfälligen Bonitätsprüfung ausschliesslich
Marketingaktivitäten von MITACS mit dem Ziel, die angebotenen Dienste den
Kundenwünschen entsprechend weiterzuentwickeln und die Kunden optimal zu betreuen.
Verkehrsdaten werden im Rahmen des §99 TKG 2003 gespeichert, deren Löschung
erfolgt nach Ablauf der Frist, in der eine Rechnung rechtlich angefochten oder
der Zahlungsanspruch geltend gemacht werden kann. Der Kunde kann diese
Zustimmung jederzeit widerrufen, was auf die Bereitstellung der
Dienstleistungen von MITACS keinen Einfluss hat.
17.2 Im Sinne der
gesetzlichen Bestimmungen (TKG 2003) bekannte Daten werden ausschließlich für
Zwecke der Erbringung der Telekommunikationsdienste und den damit in Zusammenhang
stehenden Leistungen von MITACS verwendet. Die Übermittlung von Daten an Dritte
ist grundsätzlich ausgeschlossen, ausgenommen in Fällen betreffend gesetzlicher
Vorschriften sowie Überprüfung der Bonität, und in jenen, wo der Kunde MITACS
ausdrücklich ermächtigt hat.
17.3 MITACS wird die den Kunden betreffenden Stammdaten spätestens sieben
Jahre nach Abwicklung aller aus dem Vertragsverhältnis stammenden Ansprüche
löschen.
17.4 Sofern dies für
Zwecke der Verrechnung von Entgelten erforderlich ist, wird MITACS
Vermittlungsdaten bis zum Ablauf jener Frist speichern, innerhalb derer die
Rechnung rechtlich angefochten oder der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht
werden kann. Im Fall eines Rechtsstreits werden Vermittlungsdaten bis zur
endgültigen Entscheidung gespeichert. In allen übrigen Fällen wird MITACS die
Vermittlungsdaten nach Ablauf der Frist für Einwendungen (Punkt 11) löschen.
18 Qualität der Services
18.1 Sämtliche Services
werden von MITACS mit größtmöglicher Sorgfalt und nach dem jeweiligen Stand der
Technik betrieben. MITACS leistet aber keine Gewähr für die Eignung der
Services oder Inhalte für einen bestimmten Zweck, insbesondere sind diese nicht
für den Einsatz zum Schutz von Leib und Leben geeignet.
18.2 Die Verfügbarkeit
des MITACS Services “Sprachtelefonie” beträgt über das Kalenderjahr gesehen
97%. Die Verfügbarkeit sonstiger MITACS Services entspricht dem Stand der
Technik. Zur Vornahme betriebsnotwendiger Wartungs- oder Erweiterungsarbeiten
kann es notwendig sein, dass MITACS seine Services vorübergehend unterbricht.
MITACS wird solche Unterbrechungen möglichst kurz halten und sich bemühen, sie
zu Tageszeiten durchzuführen, an denen die Nutzung der Services erfahrungsgemäß
geringer ist.
18.3
MITACS hat keinen direkten Einfluss auf die Erreichbarkeit für eingehende
Verbindungen aus anderen Netzen (zB Sperre von
Rufnummern durch Dritt-Netze).
18.4 Im Rahmen von
einigen Services hat der Kunde die Möglichkeit, Daten auf den Servern von
MITACS zu speichern. Derart gespeicherte Daten können grundsätzlich zumindest 7
Tage lang eingesehen werden. MITACS
betreibt und wartet die Server nach dem jeweiligen Stand der Technik. Die
ständige und fehlerfreie Verfügbarkeit dieser Daten kann aus technischen
Gründen nicht garantiert sichergestellt werden. Um einen allfälligen Datenverlust zu
verhindern, wird der Kunde regelmäßig Sicherungskopien seiner Daten anfertigen
und diese an anderem Ort speichern. Bei Beendigung des Vertrages ist MITACS
nicht mehr zur Erbringung des Dienstes verpflichtet und daher zum Löschen
gespeicherter Daten berechtigt.
18.5 MITACS schützt die
auf seinen Servern gespeicherten Daten nach dem jeweiligen Stand der Technik.
MITACS kann aber nicht verhindern, dass es Dritten auf rechtswidrige Art und
Weise gelingt, bei MITACS gespeicherte Daten in ihre Verfügungsgewalt zu
bringen bzw. diese weiter zu verwenden. Eine allfällige Haftung für grob
fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln bleibt unberührt (Pkt.20).
18.6 Die
geographische Verfügbarkeit von Mobildiensten in Österreich ist räumlich auf den
Empfangs- und Sendebereich (Netzabdeckung) des von MITACS in Österreich
genutzten Mobilfunknetzes beschränkt.
Der Kunde kann die Netzabdeckung an seinen gewünschten Standorten der
jeweils gültigen Netzabdeckungskarte entnehmen. Diese liegt bei MITACS sowie
den MITACS-Vertriebspartner auf. Mobildienste beruhen auf der Nutzung von
Funkwellen. Die entsprechenden Netzabdeckungs-Karten können daher nur
durchschnittliche Vorhersagewerte über deren Ausbreitung darstellen. Die
tatsächlichen Empfangsverhältnisse hängen von einer Vielzahl von Einflüssen ab
(zB. bauliche Gegebenheiten von Gebäuden,
Abschattung, atmosphärische
Bedingungen etc.), die teilweise ausserhalb der
Kontrolle von MITACS liegen. Es kann daher zu nicht von MITACS zu vertretenen
Abweichungen in der geografischen Verfügarbeit kommen. Der Kunde hat jedenfalls
die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche.
19
Störungen
19.1 Der Kunde hat
Störungen oder Mängel unverzüglich MITACS anzuzeigen und die Entstörung
umgehend zu ermöglichen Der Anspruch auf Entschädigung ist vom Kunden gegenüber
MITACS geltend zu machen. Der Kunde hat bei der Überprüfung der
Anspruchsvoraussetzungen durch MITACS im notwendigen Maß mitzuwirken.
19.2 Wird MITACS zur
Störungsbehebung aufgefordert und ist die Störungsursache vom Kunden zu
vertreten, so sind MITACS die von ihr erbrachten Leistungen sowie ihr
erwachsende Aufwendungen vom Kunden nach Aufwand zu bezahlen. Die hierzu
verrechneten Entgelte befinden sich in der Tarifübersicht „Besondere Entgelte“.
19.3 Vom Kunden zu
vertretende Verzögerungen bei der Durchführung der Entstörung bewirken kein
Freiwerden von der Pflicht des Kunden zur
Bezahlung der monatlichen Entgelte.
19.4 MITACS wird mit
der Behebung von Störungen am Anschluss ohne schuldhafte Verzögerung innerhalb
von 72 Stunden beginnen, wobei der Lauf der Frist ausserhalb
der Regelentstörungszeit gehemmt ist. Regelentstörzeit ist die Zeit von 07.00
Uhr bis 23.00 Uhr. Erfolgt die Entstörung eines MITACS-Anschlusses
um mehr als zwei Kalendertage verspätet und ist diese Verspätung von MITACS zu
vertreten, so erhält der Kunde in einer der nächsten Rechnungen eine Gutschrift
in Höhe von EUR 15 (inkl. USt.). Entstörungen zu
besonderen Bedingungen führt MITACS jeweils nach Vereinbarung und gegen
gesondertes Entgelt durch.
20 Haftung
20.1 MITACS haftet, ausser bei
Personenschäden, nicht für leichte Fahrlässigkeit. Die Bestimmungen des Produkthaftplichtgesetzes bleiben unberührt. Gegenüber
Kunden, die nicht Verbraucher sind, ist die Ersatzpflicht für jedes schadensverursachende
Ereignis gegenüber dem einzelnen Geschädigten mit EUR 1.000,--, gegenüber der
Gesamtheit der Geschädigten mit EUR 20.000,-- begrenzt. Übersteigt der
Gesamtschaden die Höchstgrenze, so verringern sich die Ersatzansprüche der
einzelnen Geschädigten anteilsmässig. Die Begrenzung
der Ersatzpflicht gilt nicht für Personenschäden. Weiters
ist gegenüber Kunden, die nicht Verbraucher gemäss KSchG sind, die Haftung für
entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, verloren gegangene Daten, mittelbare
und Folgeschäden sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter – sofern zwingendes Recht
dem nicht entgegensteht – ausgeschlossen und ist eine allfällige Ersatzpflicht
für jedes schadensverursachende Ereignis mit EUR 1.000,-- beschränkt.
20.2 MITACS
haftet nicht für Schäden auf Grund von Handlungen MITACS nicht zurechenbarer
Dritter, höherer Gewalt oder Einwirkungen durch vom Kunden angeschlossene
Geräte, oder für Verlust, Diebstahl oder unbefugte Inanspruchnahme einer „Calling Card“. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht,
wenn und soweit ohne schriftliche Einwilligung von MITACS der Kunde selbst oder
ein Dritter das Produkt wartet oder ändert und der Mangel dadurch entstanden
ist. Gegenüber Unternehmern ist die Gewährleistungspflicht von MITACS überdies
auf Fälle beschränkt, wo MITACS den Mangel kannte oder grob fahrlässig nicht
kannte.
20.3 Ein Haftungsausschluss von vertraglichen
Verpflichtungen besteht dann, wenn aufgrund höherer Gewalt für den dadurch von
der anderen Partei erlittenen Schaden, nicht haftbar gemacht werden kann.
Gründe höherer Gewalt sind insbesondere Handlungen oder Unterlassungen von
Behörden, der Regierung, von anderen Telekommunikationsbetreibern oder von
zuständigen Behörden oder bei Lieferungen von Ausrüstung durch Dritte und Ereignisse,
auf die eine Partei keine Einwirkungsmöglichkeit hat.
21 Sperre
21.1
Aus wichtigem Grund ist MITACS berechtigt, Services teilweise oder gänzlich zu
sperren, insbesondere
21.1.1
wenn einer der Gründe vorliegt, die MITACS zur außerordentlichen Kündigung
berechtigen (Punkt 7.1)
oder der begründete
Verdacht seitens MITACS besteht, dass ein solcher außerordentlicher
Kündigungsgrund vorliegt,
21.1.2 im Fall des Verdachtes, dass ein
Dritter Kenntnis von Kundenkenndaten des Kunden erlangt hat, wenn diese Daten
nicht unverzüglich geändert werden können.
Soweit tunlich wird
MITACS rechtzeitig auf die Diensteunterbrechung oder
-abschaltung hinweisen.
21.3 MITACS wird den
Teilnehmer auf Verlangen über den Grund für die Sperre informieren. Die Sperre
ist ohne schuldhafte Verzögerung aufzuheben, sobald die Gründe weggefallen sind
und der Kunde die Kosten der Sperre und Wiedereinschaltung auf Verlangen
ersetzt hat. Eine vom Kunden zu vertretende Sperre entbindet nicht von der
Pflicht des Kunden zur Zahlung der monatlichen Entgelte, einschliesslich
eines allfälligen Mindestumsatzes.
22
Einzelentgeltnachweis
22.1 Sofern der Kunde nicht widerspricht, werden die Entgelte für Telefoniedienste in Form eines kostenlosen
Einzelentgeltnachweis dargestellt (§ 100 Abs 1 TKG).
Dieser enthält zumindest Angaben über Beginn, Dauer, passive Teilnehmernummer
und Entgelt für die einzelnen gelisteten Verbindungen. Die passiven
Teilnehmernummern werden gemäß § 100 Abs 3 TKG nur in
verkürzter Form dargestellt. Hinsichtlich des Detaillierungsgrades wird auf die
Einzelentgeltnachweisverordnung EEN-V der RTR GmbH verwiesen.
23 Spezielle
Bestimmungen über die Inanspruchnahme von Prepaid-Services
23.1 „Inanspruchnahme von Prepaid-Services“ bedeutet, dass der Kunde die
Möglichkeit erhält, Services von MITACS bis zu einem Gegenwert einer bestimmten
Summe, die der Kunde jeweils im vorhinein bezahlt (Guthaben), in Anspruch zu
nehmen.
23.2 Die Abbuchung der tatsächlich vom Kunden in Anspruch
genommenen Leistungen erfolgt direkt gegen das vorhandene Guthaben, eine
gesonderte Rechnungslegung findet - außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen - nicht statt. Das noch vorhandene Guthaben kann
durch den Kunden bei MITACS abgefragt werden. Sollte durch technische
Manipulationen, die in der Sphäre des Kunden liegen oder durch technische
Gebrechen, die nachweislich für den Kunden erkennbar sind, der Umstand
eintreten, dass dem Kunden die Beanspruchung von entgeltpflichtigen Leistungen
möglich ist, obwohl kein Guthaben mehr besteht, behält sich MITACS das Recht
vor, die dadurch anfallenden Gebühren gesondert in Rechnung zu stellen bzw.
gegen das Guthaben des Kunden aufzurechnen.
23.3 Bei Diensten, die
über eine MITACS-SIM-Karte erbracht werden, gibt es keine Pflicht zur
Aufstockung. Für alle anderen Dienste gibt: Sollte
das Guthaben eine Höhe von weniger als 7 Tagesumsätzen erreichen, ist der Kunde
zur Aufstockung verpflichtet. Bei Erreichen des „Null-Guthabens“ wird der
Service eingestellt. Die Aufstockung des Guthabens bzw. die Verpflichtung der
Nachschuss Leistung hat auf das von MITACS bekannt gegebene Konto zu erfolgen.
Bei Banküberweisungen ist der Vertragspartner für das (rechtzeitige) Einlangen
verantwortlich.
23.4
Sollte
MITACS vor Zahlung Leistungen erbracht haben, ist der Vertragspartner zur Bezahlung
der entsprechenden Entgelte verpflichtet, soweit es zu einer verspäteten
Zahlung des Kunden kommt (zB
Selbstbedienungs-Überweisung).
23.5 Kommt es zu einer Beendigung des Vertragsverhältnisses,
können Restguthaben zurückgefordert werden. Die Rückerstattung ist vom Kunden
unter Nachweis der Antragslegitimation zu beantragen. MITACS kann dafür eine
Bearbeitungsgebühr verlangen, die aus der Tarifübersicht „Besondere
Entgelte“ ersichtlich ist.
23.6 Eine Rückforderung ist
erst mit Ablauf von zwölf Monaten seit dem letzten Ladevorgang möglich. Dabei
hat der Kunde seine Identität und Legitimation (SIM Karte und PUK2-Code)
nachzuweisen. Für die Rückerstattung ist vorab eine Bearbeitungsgebühr zu
entrichten.
23.7 Der Kunde erwirbt mit dem Kauf eines
„Guthaben-Bons für die Nutzung mit einer MITACS-SIM-Karte“ das Recht, den auf
dem Guthaben-Bon angegeben Wert mit dem dazugehörigen Tarif zu nutzen.
23.8 Guthaben-Bons für die Nutzung mit einer MITACS-SIM-Karte sind im
Fachhandel erhältlich.
23.9 Der Verkauf von Guthaben-Bons für bestimmte Tarife kann räumlich oder
zeitlich begrenzt sein.
23.10 Guthaben-Bons entsprechen einem bestimmten Guthaben für eine
bestimmten Tarif.
23.11 Mit dem Abtelefonieren des Guthabens eines Guthaben-Bons erlischt das
Recht, zu dem zu diesem Ladebon gültigen Tarif zu telefonieren.
23.12 Ein Tarifwechsel zu einem Anderen als auf dem Guthaben-Bon
angegebenen Tarif ist nicht möglich.
24 Nutzung von Software
durch den Kunden
24.1 Überlässt MITACS
dem Kunden Software, so ist der Kunde als Lizenznehmer verpflichtet, bei
Nutzung der Software die jeweils bestehenden Nutzungsbestimmungen (Umfang der
Rechtseinräumung durch MITACS oder Dritte) einzuhalten.
24.2 MITACS kann nicht gewährleisten, dass sämtliche Software (gemäß Punkt
24.1 dieser AGB) in Verbindung mit anderer vom Kunden verwendeter Software
fehlerfrei funktioniert bzw sonst allen Anforderungen
des Kunden genügt. Für nicht selbst hergestellte Software, die MITACS über ein
Service bloß zugänglich macht oder unentgeltlich zur Verfügung stellt,
übernimmt MITACS keine Haftung. Davon unberührt bleibt eine allfällige
gesetzliche Gewährleistung für Mängel an der durch MITACS dem Verbraucher zur
Verfügung gestellten Software selber. MITACS leistet keine Gewähr, dass die
Software gänzlich fehlerfrei ist. MITACS verpflichtet sich jedoch zur
Gewährleistung für die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften von Software.
Gegenüber einem Unternehmen beträgt die Gewährleistungsfrist für die
vorgenannten Mängel 6 Monate.
25 Notrufnummer
25.1 Es besteht eine
einheitliche europäischen Notrufnummer, diese lautet 112.
26 Hinweis für Diensteanbieter gemäss §15 TKG 2003
26.1 Für Diensteanbieter gemäss §15 TKG 2003 gelten zusätzlich die
„Besonderen Geschäftsbedingungen für Diensteanbieter
gemäss §15 TKG 2003“. Sie bilden einen integrierenden Bestandteil dieser AGBs.
27 Hinweis für
Vertriebspartner
27.1 Für
Vertriebspartner gelten zusätzlich die „Besonderen Geschäftsbedingungen für
Vertriebspartner“. Sie bilden einen integrierenden Bestandteil dieser AGBs.
28
Schlussbestimmungen
28.1
Das Vertragsverhältnis
einschließlich allfälliger Streitigkeiten bezüglich seines Zustandekommens
unterliegt österreichischem Recht. Die Verweisungsnormen des internationalen
Privatrechts und das UN-Kaufrecht sind – soweit nicht zwingende Kollissonsnormen entgegenstehen – nicht anwendbar. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien. Für Verbraucher gilt § 14 KSchG. Gerichtsstand für Verbraucher ist – gemäss §14 KSchG - der
Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt oder Beschäftigungsort, soweit dieser in
Österreich liegt.
28.2 Sollten einzelne
Bestimmungen dieser AGB, sofern sie Inhalt eines Vertrages sind, unwirksam,
oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit oder
Durchführbarkeit der restlichen Teile einer solchen Bestimmung oder der übrigen
Bestimmungen dieses Vertrages. Unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen
werden einvernehmlich durch wirksame oder durchführbare Bestimmungen ersetzt,
die in ihrem technischen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommen.