Allgemeine Geschäftsbedingungen der MITACS Telekomservice
GmbH
Stand: 1.10.2006
1
Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Erbringung
von Telekommunikations-Diensten und damit in Zusammenhang stehende Leistungen
durch die MITACS Telekomservice GmbH, Handelskai 388/543, A-1020 Wien (in Folge
MITACS genannt), Änderungen dieser AGBs werden entweder durch Veröffentlichung
im Amtsblatt der Wiener Zeitung oder auf www.mitacs.com
kundgemacht oder dem Kunden per SMS bzw. E-Mail mitgeteilt.
Die Anwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Kunden ist ausgeschlossen.
1.3 Der
Inhalt des konkreten Kundenvertrages ergibt sich aus der Bestellung (Anmeldung)
des Kunden, der jeweiligen Leistungsbeschreibung und Preisliste, den
„Besonderen Geschäftsbedingungen für Diensteanbieter gemäss §15 TKG“, den
„Besonderen Geschäftsbedindungen für Vertriebspartner“ sowie diesen AGBs. Bei
Widersprüchen hat jenes Dokument Vorrang, das in dieser Aufzählung zuerst
genannt ist.
2 Änderung von AGBs, Leistungsbeschreibungen und
Entgelten
2.1 MITACS ist berechtigt, Vertragsinhalte (AGBs,
Leistungsbeschreibungen und Entgelte) in Übereinstimmung mit § 25 Abs 2 und 3
TKG zu ändern. MITACS macht die Änderung, die nicht ausschließlich zum Vorteil
des Kunden sind, mindestens zwei Monate vor ihrer Wirksamkeit auf geeignete
Weise kund. MITACS teilt dem Kunden den wesentlichen Inhalt einer solchen
Änderung unter Hinweis auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens sowie auf das
damit verbundene Kündigungsrecht in geeigneter Weise mindestens einen Monat vor
ihrer Wirksamkeit mit. Auf Anforderung sendet MITACS dem Kunden den Volltext
der Änderung zu. Änderungen, die ausschließlich zum Vorteil des Kunden sind,
kann MITACS ab der Kundmachung anwenden.
2.2 Eine Änderung, die nicht ausschließlich zum Vorteil
des Kunden ist, berechtigt ihn, bis zum In-Kraft-Treten der Änderungen den
Vertrag mit Wirksamwerden der Änderung kostenlos zu kündigen. Die Kündigung
wird wirkungslos, wenn MITACS sich gegenüber dem Kunden innerhalb von einer
Woche ab Zugang der Kündigung bereit erklärt, auf die Änderung zu verzichten.
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Begründung des Vertragsverhältnisses
3.1 Der
Vertrag kommt durch Bestellung (Angebot) des Kunden und Annahme durch
MITACS zustande. Bei Nutzung des
Services mittels Vorauszahlung bzw. Wertkarte gilt die Kontaktaufnahme durch
den Kunden zur erstmaligen Freischaltung der Services als Bestellung. MITACS
nimmt die Bestellung durch Erfüllung (Lieferung und/oder Freischaltung des
Services), Versendung der bestellten Ware oder eine schriftliche
Annahmeerklärung an (Vertragsbeginn).
3.2 Bei
Antragstellung hat der Kunde einen geeigneten Nachweis seiner Identität (z.B.
Führerschein, Reisepass, Firmenbuchauszug) vorzulegen. Auf Verlangen sind
Nachweise für das Vorliegen der Zeichnungs- oder Vertretungsbefugnis zu
erbringen.
3.3 Erfolgt
die Freischaltung des Kunden vor Abschluss der Bonitätsprüfung oder vor
Einlangen der vollständigen Kundendaten (z.B. Anmeldeformular), so ist MITACS
berechtigt, die Freischaltung ohne weitere Mahnung zu stornieren. Dies
insbesondere dann, wenn die Bonitätsauskunft Zweifel an der Kreditwürdigkeit
des Kunden ergeben hat oder die vollständigen Kundendaten nicht binnen 14 Tagen
ab Freischaltung bei MITACS nachgereicht und eingelangt sind. Die Verpflichtung
des Kunden zur Zahlung der bis dahin angefallenen Gebühren bleibt davon
unberührt.
3.4 Sollte
eine Freischaltung für Teilnehmerrufnummern-spezifische Dienste erfolgen, so
hat der Kunde diese bei der Anmeldung anzugeben.
4 Fernabsatz
gegenüber Verbrauchern
4.1 Sofern der Kunde Verbraucher ist, sind auf Verträge,
die unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer
Fernkommunikationsmittel geschlossen werden (Fernabsatzverträge), die
Bestimmungen des KSchG anzuwenden. 4.2 Der Verbraucher kann von einem im
Fernabsatz geschlossenen Vertrag oder einer im Fernabsatz abgegebenen
Vertragserklärung innerhalb der Rücktrittsfristen gemäß § 5e KSchG
zurücktreten. Die Rücktrittsfrist beginnt bei Verträgen über die Erbringung von
Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses und beträgt in der Regel
sieben Werktage (Samstag zählt hier nicht als Werktag). Für die Wirksamkeit
eines solchen Rücktritts genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der
Frist abgesendet wird.
5 Bonitätsprüfung, Kreditlimit und Sicherheitsleistung
5.1 Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis
mit der Überprüfung seiner Bonität durch Anfragen bei behördlich zugelassenen
Kreditschutzverbänden, Kreditinstituten und Auskunfteien. MITACS räumt dem
Kunden bei entsprechender Bonität die Möglichkeit ein, Services von MITACS bis
zu einem Kreditlimit von 250 Euro (exkl. USt.) an ausstehenden Entgelten in
Anspruch zu nehmen. Das Kreditlimit kann im Einzelfall bei guter Bonität erhöht
bzw. bei schlechter Bonität verringert werden.
5.2 MITACS behält sich vor, die Annahme einer Bestellung
von einer Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung in angemessener Höhe abhängig
zu machen und die Form der Sicherheitsleistung zu bestimmen (z.B.: Kaution oder
Bankgarantie).
5.3 Bei Überschreitung der Kreditgrenze ist MITACS
berechtigt, das Service zum Schutz des Kunden und zur Sicherung ihrer
Forderungen zu sperren und den Kunden zu einer Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung aufzufordern. Die gleiche Regelung gilt, wenn MITACS
begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden hat, insbesondere, wenn
sich die wirtschaftliche Lage des Kunden verschlechtert hat oder droht, sich zu
verschlechtern.
6
Vertragsdauer & Kündigung
6.1 Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und
kann von beiden Vertragsteilen jeweils zum Monatsletzten unter Einhaltung einer
Frist von 6 Wochen schriftlich gekündigt werden, sofern nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart ist. Das ausserordentliche Kündigungsrecht bleibt
davon unberührt. Die Kündigung muss dem Vertragspartner mindestens 6 Wochen vor
dem Tag, an dem Sie wirksam werden soll, schriftlich (Post, Fax) zugehen. Bei
späterem Zugang wird sie am auf die 6 Wochen folgenden Monatsletzten nach ihrem
Zugang wirksam.
6.2 Die Kündigung bedarf grundsätzlich der Schriftform (Brief,
Telefax). Wenn ein Kündigungsverzicht für einen bestimmten Zeitraum
bzw. Mindestvertragsdauer vereinbart ist (Anmeldeformular), kann eine
ordentliche Kündigung seitens des Kunden erst wirksam werden, sobald dieser
Zeitraum ab dem Vertragsbeginn vollständig verstrichen ist. Wird der Vertrag
oder die Vereinbarung für Zusatzleistungen vor Ablauf dieses Zeitraumes durch
außerordentliche Kündigung seitens MITACS oder durch einvernehmliche Auflösung
beendet, dann ist vom Kunden mit Vertragsbeendigung ein Restentgelt zu
bezahlen. Berechnung des Restentgelts: fixes Entgelt bzw. Mindestumsätze, die
bei aufrechtem Vertrag für die Zeit zwischen vorzeitiger Vertragsbeendigung und
Ende des Kündigungsverzichtes bzw. vertraglich vorgesehenen Vertragsdauer bis
zum nächsten Kündigungstermin angefallen wäre.
6.3 MITACS
ist berechtigt das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von 4 Wochen zu kündigen, wenn ein angebotener Dienst eingestellt wird.
6.4 MITACS
ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn
der Teilnehmer die Dienste von MITACS für mehr als 90 Tage nicht genutzt hat.
6.5 Bei Tod
des Teilnehmers ist der Rechtsnachfolger des Teilnehmers verpflichtet,
den Tod des Teilnehmers unverzüglich MITACS anzuzeigen. Sofern nicht binnen
zwei Wochen nach Bekanntgabe ein Dritter den Eintritt in das Vertragsverhältnis
beantragt, gilt das Vertragsverhältnis mit dem Tod des Teilnehmers als beendet.
Für Entgelte welche nach dem Tod des Teilnehmers bis zur Bekanntgabe des Todes
an MITACS angefallen sind, haften unbeschadet anderer Bestimmungen Nachlass und
Erben.
7
Ausserordentliche Kündigung
7.1 Unbeschadet ihrer jeweiligen
Rechte im Rahmen dieses Vertrages sind beide Parteien berechtigt, diesen
Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen:
7.1.1 bei Tod oder
Handlungsunfähigkeit des Kunden oder bei Liquidation, wenn der Kunde eine
juristische Person ist,
7.1.2 bei begründetem Zweifel an
der Bonität des Kunden, insbesondere weil der Kunde über keine inländische
Bank- oder Kreditkartenverbindung mehr verfügt oder keine inländische
Zustellanschrift oder Zahlstelle mehr besitzt,
7.1.3 bei wesentlicher
Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Kunden, insbesondere bei
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Nichteröffnung mangels kostendeckenden
Vermögens, Vorlage des Vermögensverzeichnisses bei Gericht, außergerichtlichem
Ausgleichsverfahren, Feststellung von Reorganisationsbedarf im Unternehmen des
Kunden durch einen Wirtschaftsprüfer oder
Zahlungseinstellungserklärungen - jeweils hinsichtlich des Kunden selbst
oder eines persönlich haftenden Gesellschafters des Kunden,
7.1.4 wenn vom Kunden die
Aufforderung zur Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung nicht erfüllt oder der
begründete Verdacht besteht,
dass er eine solche nicht leisten wird,
7.1.5 wenn MITACS den Kunden zur
Entfernung störender oder nicht zugelassener Endgeräte vom Netz auffordert und
der Kunde dieser Aufforderung trotz Beeinträchtigung von Netz oder Diensten
oder einer Gefährdung von Personen oder Vermögenswerten nicht unverzüglich
nachkommt,
7.1.6 wenn der Kunde (trotz
Mahnung unter Androhung einer Sperre und Setzung einer Nachfrist von mindestens
2 Wochen) in Zahlungsverzug ist,
7.1.7 wenn der begründete
Verdacht besteht, Kommunikationsdienste oder damit in Zusammenhang stehende
Leistungen insbesondere in betrugsmäßiger Absicht zu missbrauchen oder den
Missbrauch durch Dritte zu dulden
7.1.8 wenn der Kunde bei
Vertragsabschluss über seine Person oder seine wirtschaftlichen Verhältnisse
unrichtige Angaben gemacht hat und MITACS bei Kenntnis der richtigen Angaben
den Vertrag nicht geschlossen hätte,
7.1.9 wenn der Kunde
Vertragsbestimmungen verletzt, welche die Aufrechterhaltung der
Funktionsfähigkeit von Netz
oder Services sicherstellen
sollen oder dem Schutz der Rechte Dritter dienen,
7.1.10 wenn MITACS aufgrund von
Verträgen mit anderen Netzbetreibern oder wegen Aufforderung von öffentlichen
Stellen zur Sperre verpflichtet
ist; MITACS wird den Kunden über den Grund der Sperre informieren,
7.1.11 wenn der Vertragspartner
mit der Zahlung einer Aufstockung mehr als drei Wochen in Verzug ist und diese
trotz schriftlicher Aufforderung und Einstellung der Dienste nicht innerhalb
von 2 Wochen beglichen hat,
7.1.12 bei Verletzung sonstiger
wesentlicher vertraglicher Verpflichtungen aus einem Vertragsverhältnis mit
MITACS,
Das
Kündigungsrecht nach §25 Abs.3 TKG 2003 bleibt unberührt.
8 Mitteilungen
8.1 Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Verbrauchern
gegenüber gilt das Schriftformgebot nicht.
8.2 Alle Mitteilungen, welche die Parteien austauschen,
gelten als der anderen Partei zugegangen, sofern sie durch eingeschriebenen
Brief bzw. Telefax an die jeweilige, von der anderen Partei, schriftlich
bekannt gegebene Adresse, erfolgt sind. Als Zugangsdatum gilt bei eingeschriebenem
Brief das Datum der Aufgabe zuzüglich drei Werktagen, bei Telefax jener
Zeitpunkt, der auf der entsprechenden Bestätigung des Zugangs ausgewiesen ist.
8.3
Rechtlich bedeutsame Erklärungen von MITACS, insbesondere Rechnungen, können
dem Kunden auch mittels SMS-Nachrichten oder anderer elektronischen Medien
übermittelt werden.
8.4 MITACS
wird den Kunden über die Online-Verfügbarkeit von Rechnungen und anderer
Information mittels Email oder SMS informieren. Rechnungen und andere
Informationen gelten dem Kunden mit dem auf die Information über die
Online-Verfügbarkeit folgenden Tag als zugestellt, sofern der Kunde nach
gewöhnlichen Umständen Kenntnis von der Information nehmen konnte.
8.5 Vertriebspartner oder Vertriebsmitarbeiter sowie
technische Betreuer von MITACS haben keine Vollmacht, für MITACS Erklärungen
abzugeben, Zusagen zu treffen oder Zahlungen entgegen zu nehmen.
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Leistungsumfang
9.1 MITACS
bietet Sprachtelefonie, insbesondere Verbindungsnetzbetrieb und Calling-Cards
an. Auslandsgespräche sowie Gespräche zu Rufnummern für Sonderdienste (z.B.
Mehrwert- und tariffreie Dienste) können nur hergestellt werden, wenn mit den
jeweiligen Netzbetreibern Vereinbarungen bestehen.
9.2 Die erstmalige Freischaltung erfolgt binnen 4 Wochen.
9.3 Bei
Telefoniediensten ist der Kunde berechtigt, die Anzeige seiner Rufnummer am
Endgerät des angerufenen Teilnehmers auf Dauer oder für den einzelnen Anruf zu
unterdrücken, indem er direkt an seinem eigenen Endgerät die entsprechende
Funktion aktiviert. Notruforganisationen sind in jedem Fall berechtigt, die
Unterdrückung der Rufnummer aufzuheben. Der Kunde ist auch als angerufener
Teilnehmer berechtigt, die Anzeige seiner Rufnummer beim Anrufer selbständig
und entgeltfrei zu unterdrücken.
10
Zahlungsbedingungen & Entgelte
10.1. Die
aktuellen Entgelte, Art der Tarifierung und allfällige Rabatte können der
jeweils gültigen Tarifübersicht entnommen werden, welche direkt bei MITACS
erhältlich sind bzw. dem Kunden auf seinen Wunsch hin zugesandt werden. Sie
bilden einen integrierenden Bestandteil des Vertrags. Beginn- und Endzeitpunkt
entsprechen jeweils dem Beginn- und Endzeitpunkt der entsprechenden
Verbindung.
10.2
Entgeltforderungen von Netzbetreibern, welche von MITACS nicht beeinflusst
werden können und vorgeschrieben werden, stellen keine Änderung der
Vertragsbedingungen dar. Im übrigen stehen diese Entgeltforderungen den
Entgeltforderungen der MITACS gleich. Alle dem Kunden zu verrechnenden Entgelte
verstehen sich inklusive der im jeweiligen Land gültigen Umsatzsteuer. Die
Umsatzsteuer wird auf der Rechnung separat ausgewiesen. Einwendungen des Kunden
bezüglich Leistungen von anderen Netzbetreibern sind gegenüber MITACS gemäß
Punkt 11 geltend zu machen.
10.3 Einmalentgelte
können sofort nach Leistungsbereitstellung in Rechnung gestellt werden.
Entgelte für die Bereitstellung einer Leistung sind auf Verlangen an MITACS im
Voraus zu bezahlen. Wird der
Mindestumsatz durch die Verbindungsentgelte in einem Abrechnungsmonat nicht
erreicht, so wird - zusätzlich zu den angefallenen Entgelten - der Differenzbetrag auf den
Mindestumsatz verrechnet.
10.4 Die Entgelte sind grundsätzlich mittels
Einzugsermächtigung zu entrichten. Wird vom Kunden keine Einzugsermächtigung
erteilt, so ist MITACS berechtigt, für jede Rechnung ein Zahlscheinentgelt zu
verlangen. MITACS kann anfallende Gebühren für andere Zahlungsvarianten (zB
Kreditkarte) an den Kunden weiterverrechnen.
10.5 Sofern MITACS der Zahlung mit Zahlschein zustimmt, kann
die Zustimmung zu dieser Zahlungsart jederzeit von MITACS widerrufen werden.
Der Kunde hat diesfalls unverzüglich die Umstellung auf Bankeinzug vorzunehmen
und gegenüber MITACS nachzuweisen.
10.6 Wählt der Kunde eine
Zahlungsart und kann diese aus Gründen, die nicht von MITACS zu vertreten sind,
nicht durchgeführt werden (z.B.: weil keine Kontodeckung vorhanden war oder der
Kunde MITACS nicht über eine allfällige Änderungen seiner Daten informiert
hat), ist MITACS berechtigt, die Zahlungsart für diesen Kunden bis auf weiteres
auf Zahlschein umzustellen. MITACS wird den Kunden darüber informieren. Für
jede nicht eingelöste Lastschrift, Rücklastschrift, Nicht-Durchführbarkeit der
Zahlung und dgl. ist MITACS berechtigt, dem Kunden allfällige Spesen der Bank
oder des Kreditkartenunternehmens und dgl. sowie ein angemessenes
Bearbeitungsentgelt zu verrechnen. Die Höhe der Bearbeitungsgebühren
ist in der Tarifübersicht „Besondere Entgelte“ ersichtlich.
10.7 MITACS
ist berechtigt, bestimmte
Leistungen und Tarifmodelle nur zu erbringen, wenn der Kunde eine bestimmte
Zahlungsart verwendet.
10.8 Aufrechnungsverbot: Der Kunde kann nur gerichtlich festgestellte
Ansprüche gegenüber der MITACS aufrechnen, wobei im Zweifel Zahlungen des
Kunden auf die älteste Schuld angerechnet werden. Ein Aufrechnungsverbot gilt
nicht für Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG.
10.9 MITACS
ist berechtigt, bei einer Änderung des gesetzlich vorgeschriebenen
Umsatzsteuersatzes ihre Entgelte mit Wirksamkeit der Änderung entsprechend
anzupassen.
10.10 Allfällige Grundentgelte und sonstige monatliche Entgelte sind mit dem
Tag, an dem die Leistung betriebsfähig bereitgestellt wurde, für den Rest des
Monats oder der Rechnungsperiode anteilig zu bezahlen. Danach sind sie im
Voraus zu bezahlen, wobei aus verrechnungstechnischen Gründen bis zu drei
monatliche Entgelte zusammen vorgeschrieben werden können. MITACS ist
berechtigt, in ihrem Entgeltbestimmungen dem Kunden wahlweise die Möglichkeit
einer Begleichung der monatlichen Entgelte bis zu einem Jahr im Voraus
einzuräumen.
Sind
Entgelte für Teile eines Monats zu ermitteln, so wird jeder Tag, für den eine
Pflicht des Kunden zur Bezahlung des monatlichen Entgelts besteht, mit einem
Dreißigstel des monatlichen Entgelts berechnet.
10.11
Entgelte werden grundsätzlich in monatlichen Intervallen (Rechnungsperioden)
abgerechnet, wobei aus systemtechnischen Gründen auch längere Rechnungsperioden
– maximal jedoch 3 Monate – möglich sind. Der Kunde hat
keinen Rechtsanspruch darauf, in einen bestimmten Abrechnungszyklus eingereiht
zu werden.
10.12 Soweit in den Entgeltbestimmungen keine sofortige
Bezahlung in bar vorgesehen ist, werden Entgeltforderungen mit Zugang der
Rechnung fällig. Die Rechnung wird online zur Verfügung gestellt und kann
einen späteren Fälligkeitstermin vorsehen.
10.13 Der Einzug vom angegebenen Konto erfolgt frühestens
zum Fälligkeitstermin. Allfällige Überweisungskosten gehen zu Lasten des
Kunden. Erfolgt eine Zahlung nicht mittels Kontoeinziehung und ohne Angaben der
richtigen Verrechnungsnummer oder Rufnummer, so tritt die schuldbefreiende
Wirkung der Zahlung erst mit der Zuordnung zur richtigen Verrechnungsnnummer
ein und ist vom Kunden ein angemessenes Bearbeitungsentgelt zu bezahlen.
10.14 MITACS ist berechtigt, für den Kunden eine einheitliche Verrechnungsnummer
für alle Leistungen von MITACS festzulegen und Rechnungsendbeträge auf einen
vollen Cent aufzurunden. Im Zweifel werden Zahlungen auf die älteste Schuld
angerechnet.
10.15
Besondere Vorteile, welche seitens MITACS dem Kunden während des laufenden
Vertragsverhältnisses zugestanden wurden, können nicht in bar abgelöst werden.
10.16 Die
Abrechnung der Gespräche erfolgt mittels Einordnung der Zielrufnummer aufgrund
der Vorwahl zu einer bestimmten Destination. Die Liste der Destinationen
orientiert sich am ISO3166-Standard. Die Liste der Vorwahlen ist bei MITACS
erhältlich.
10.17 Falls eine
Verbindung tageszeitabhängige Entgelte hat, und eine Tageszeit-überlappende
Verbindung stattfindet, wird die gesamte Verbindung mit der Tageszeit des
Beginns der jeweiligen Verbindung verrechnet.
11 Fehlerhafte Rechnung
11.1 Wird ein Fehler bei der Abrechnung festgestellt, der
sich zum Nachteil des Kunden ausgewirkt haben könnte, und lässt sich das
richtige Entgelt nicht ermitteln, so schuldet der Kunde für den betroffenen
Abrechnungszeitraum ein Pauschalentgelt, das dem durchschnittlichen Ausmaß der
Inanspruchnahme des Telekommunikationsdienstes entspricht. (§ 71 Abs. 4 TKG)
11.2 Einwendungen
gegen Entgeltforderungen sind vom Kunden binnen eines Monats nach Zugang der
Rechnung schriftlich bei MITACS zu erheben, andernfalls die Forderung als
anerkannt gilt. Werden Entgeltforderungen ohne Ausstellung einer Rechnung
bezahlt, so sind vom Kunden Einwendungen binnen eines Monats nach Bezahlung der
Forderung schriftlich bei MITACS zu erheben, andernfalls die Forderung als
anerkannt gilt. MITACS wird ihre Kunden an geeigneter Stelle auf diese Frist
und die Auswirkung ihres Ablaufes hinweisen. Sollten sich nach einer Prüfung
durch MITACS die Einwendungen des Kunden aus Sicht der MITACS als unberechtigt erweisen, hat der
Kunde binnen 1 Monat ab Zugang der Stellungnahme der MITACS, bei sonstigem
Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen das
Schlichtungsverfahren bei der Regulierungsbehörde (Rundfunk- und Telekom-Regulierungs
GmbH) einzuleiten und binnen eines weiteren Monats nach ergebnislosem Abschluss
des Schlichtungsverfahrens, den Rechtsweg zu bestreiten. Wünscht
der Kunde kein Schlichtungsverfahren, hat er binnen drei Monaten ab Zugang der
Stellungnahme der MITACS, bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung
von Einwendungen, den Rechtsweg zu beschreiten. MITACS wird Verbraucher auf
alle in diesem Punkt genannten Fristen und die bei deren Nichteinhaltung
eintretenden Rechtsfolgen hinweisen.
11.3 Rechnungen
und Einzelgesprächsnachweise können über die Servicezone zumindest einen Monat
lang eingesehen werden.
11.4
Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Kunden Streit-
und Beschwerde-Fälle (betreffend die Qualität des Dienstes,
Zahlungsstreitigkeiten, die nicht befriedigend gelöst worden sind, oder eine
behauptete Verletzung des TKG 2003) der Regulierungsbehörde vorlegen.
MITACS ist verpflichtet, an solchen Verfahren mitzuwirken und die notwendigen
Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat eine
einvernehmliche Lösung herbeizuführen und ihre Ansicht zum herangetragenen Fall
mitzuteilen.
11.5 Wenn
sich herausstellt, dass die Erhebung von Einwendungen unberechtigt war, wird
der Verzug (Punkt 12) ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Fälligkeit der
Forderung berechnet. MITACS wird ihre Kunden an geeigneter Stelle auf diese
Frist und die Auswirkung ihres Ablaufes hinweisen.
11.6 MITACS ist
auch bei Anrufung der Regulierungsbehörde berechtigt, einen Betrag, der dem
Durchschnitt der letzten drei Rechnungsbeträge entspricht, sofort fällig zu
stellen. Sofern sich herausstellt, dass dadurch zuviel eingehoben wurde, wird
der Differenzbetrag dem Kunden samt gesetzlichen Zinsen ab dem Inkassotag
rückerstattet. Für den Fall, dass kein Anlass zur Neuberechnung des
bestrittenen Betrages gefunden wird, werden dem Kunden von MITACS Verzugszinsen
in der in Punkt 12 der AGB beschriebenen Höhe ab dem in der Rechnung
angegebenen Fälligkeitsdatum in Rechnung gestellt.
12 Zahlungsverzug und Inkasso
12.1 Im Fall des Zahlungsverzuges schuldet der Kunde
Verzugszinsen in Höhe von 7% p.a. über dem Leitzinssatz der EZB (Europäische
Zentralbank), zumindest jedoch 10 % p.a.
12.2 MITACS ist berechtigt, offene Forderungen durch
Inkassobüros/Rechtsanwälte eintreiben zu lassen oder die Forderungen zum Zweck
der Eintreibung an entsprechend konzessionierte Unternehmen im Sinne des § 1
Abs 1 Z 16 BWG abzutreten.
12.3 Unter den Voraussetzungen von § 1333 Abs 3 ABGB
schuldet der Kunde MITACS die für die Einmahnung von fälligen Entgelten
angefallenen, notwendigen und zweckentsprechenden Betreibungs- und
Einbringungskosten, insbesondere Mahnspesen und Inkassospesen.
12.4 Für Inkassozwecke ist MITACS berechtigt, Daten des
Kunden wie insbesondere Name (einschließlich frühere Namen), Geburtsdatum,
Geschlecht, Anschrift, Beruf, Angaben zu Zahlungsverzug und offenem Saldo an
Gläubigerschutzverbände, Rechtsanwälte und Inkassobüros weiterzugeben.
13
Pflichten des Kunden /
13.1 Der
Kunde darf lediglich solche Endgeräte benutzen, die keine Störungen im Netz der
MITACS oder in anderen Telefonnetzen verursachen können. Der Kunde haftet für
unsachgemäße oder vorsätzliche Verwendung von nicht genehmigten oder nicht
zugelassenen Geräten, und trägt die Kosten des entstandenen Schadens. Schäden
und Entgelte aus Kommunikationsdienstleistungen, die aus einer vom Kunden zu
vertretenden nicht ordnungsgemäßen Verwendung sowie durch Missbrauch entstehen,
werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
13.2 Der
Kunde stellt sicher, dass der Inhaber eines Anschlusses, zu dem Anrufe
umgeleitet werden, mit der Umleitung einverstanden ist. Vor einer allfälligen
Sperre aus diesem Grund gibt MITACS dem Kunden die Möglichkeit, das Problem zu
beheben.
13.3 Der Kunde hat jeden Missbrauch der Leistungen, insbesondere Anrufe oder
Fax-Übertragungen mit bedrohendem oder belästigendem Inhalt, insbesondere im
Sinne des TKG 2003, zu unterlassen und zu verhindern.
13.4 Der
Kunde haftet für die Nutzung durch Dritte, sofern er diese zu vertreten hat.
13.5 Bei
Vertragsbeginn richtet MITACS ein Konto für die Archivierung aller getätigten
Gespräche und geleisteten Zahlungen ein.
Der Kunde vereinbart mit MITACS hierzu ein Kunden-Passwort. Das Konto kann über einen geschützten Internetzugang
abgerufen und eingesehen werden. Die Weitergabe des Kunden-Passworts an Dritte,
die unzureichende Sicherung des Passworts, sowie deren Verwahrung erfolgt auf
eigene Gefahr des Kunden.
13.6 Der Kunde
verpflichtet sich, sämtliche Rechtsvorschriften zu beachten und gegenüber
MITACS die alleinige Verantwortung für die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften
zu übernehmen. Der Kunde verpflichtet sich, MITACS vollständig schad- und
klaglos zu halten, falls letztere wegen vom Kunden in den Verkehr gebrachten
Inhalten zivil- oder strafrechtlich, gerichtlich oder außergerichtlich, berechtigterweise in Anspruch genommen wird.
Wird MITACS in Anspruch genommen, so steht ihr allein die Entscheidung zu, wie
sie reagiert (Streiteinlassung, Vergleich etc); der Kunde kann diesfalls - außer
im Fall groben Verschuldens von MITACS – nicht den Einwand unzureichender
Rechtsverteidigung erheben.
14 Überlassung oder Verkauf von Waren oder Geräten
14.1 Dem Kunden verkaufte Waren oder Geräte stehen bis zur
vollständigen Bezahlung unter Eigentumsvorbehalt.
14.2 Sofern dem Kunden von MITACS Geräte zur Nutzung
überlassen werden, verbleiben diese im Eigentum von MITACS, selbst dann, wenn
sie installiert worden sind, und sind bei Vertragsbeendigung auf Kosten des
Kunden umgehend an MITACS zu retournieren, andernfalls wird der volle Kaufpreis
in Rechnung gestellt, sofern nicht anderes vereinbart wurde. Der Kunde und die
seinem Verantwortungsbereich unterliegenden Personen haben diese Endgeräte oder
Zubehör unter größtmöglicher Schonung zu verwenden, bei einer Beschädigung wird
der Kunde nicht von seiner Entgeltverpflichtung befreit. Service und Wartung
von gemieteten Endgeräten sowie Zubehör werden während der gesamten
Vertragsdauer ausschließlich von MITACS oder von deren Beauftragten
vorgenommen.
15
Vertragsänderungen
15.1 Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Änderungen (zB
Rufnummern- bzw. Adressänderungen, Bankverbindung, Rechtsform) unverzüglich zu
übermitteln. Erfolgt
keine Änderungsmeldung, gelten Schriftstücke dem Kunden als zugegangen, wenn sie
an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene Adresse zugestellt wurden.
15.2
Anträge des Kunden auf Vertragsänderungen wie z.B- Änderung seiner Stammdaten
und alle den Vertrag betreffenden Daten sind per Fax, Brief oder Email der
MITACS zur Kenntnis bringen.
16 Übertragung
von Rechten und Pflichten / Abtretung
16.1 MITACS ist
ermächtigt, seine Pflichten ganz oder zum Teil, somit auch hinsichtlich einzelner
Dienstleistungen, oder den gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung
einem Dritten zu überbinden und wird den Kunden hiervon verständigen. Das gilt
nicht für Verbrauchergeschäfte; das Recht zum Einsatz von Erfüllungsgehilfen
bleibt unberührt.
16.2 Die Übertragung von Rechten und
Pflichten aus dem Kundenvertrag an einen Dritten bedarf der vorherigen
schriftlichen Zustimmung von MITACS.
16.3 Die Nutzung der vertraglichen Dienstleistung durch
Dritte, sowie die entgeltliche Weitergabe dieser Dienstleistungen an Dritte
bedarf der ausdrücklichen, und - außer gegenüber Verbrauchern - schriftlichen
Zustimmung von MITACS. Sofern ein Wiederverkauf vereinbart wurde, sind
Wiederverkäufer jedenfalls zur Überbindung dieser Geschäftsbedingungen an ihre
Vertragspartner verpflichtet und stellen MITACS diesbezüglich schad- und klaglos.
17
Datenschutz
17.1 MITACS
verwendet jene Daten, welche das Kundenverhältnis gemäß TKG 2003, im Rahmen des
Vertragsverhältnisses betreffen und vom Kunden bekannt gegeben werden.
Das sind
die folgenden Kundendaten, falls der Kunde sie angibt, und die entsprechenden
Datenfelder angeboten werden: Vorname(n), Familienname, Geschlecht,
akademischer Grad, Adresse, Bankverbindungsdaten (zB Kontonummer,
kontoführendes Kreditinstitut, Kreditkartennummer, Ausweisnummer),
Teilnehmernummer und Email-Adresse. Diese Daten werden nach Beendigung der
Rechtsbeziehung zum Teilnehmer gelöscht, sofern sie nicht noch benötigt werden,
um Entgelte zu verrechnen, Beschwerden zu bearbeiten oder sonstige gesetzliche
Verpflichtungen zu erfüllen. Weitere Angaben des Kunden sind optional und
dienen neben einer allfälligen Bonitätsprüfung ausschliesslich
Marketingaktivitäten von MITACS mit dem Ziel, die angebotenen Dienste den
Kundenwünschen entsprechend weiterzuentwickeln und die Kunden optimal zu
betreuen. Verkehrsdaten werden im Rahmen des §99 TKG 2003 gespeichert, deren
Löschung erfolgt nach Ablauf der Frist, in der eine Rechnung rechtlich
angefochten oder der Zahlungsanspruch geltend gemacht werden kann. Der Kunde
kann diese Zustimmung jederzeit widerrufen, was auf die Bereitstellung der
Dienstleistungen von MITACS keinen Einfluss hat.
17.2 Im
Sinne der gesetzlichen Bestimmungen (TKG 2003) bekannte Daten werden
ausschließlich für Zwecke der Erbringung der Telekommunikationsdienste und den
damit in Zusammenhang stehenden Leistungen von MITACS verwendet. Die Übermittlung
von Daten an Dritte ist grundsätzlich ausgeschlossen, ausgenommen in Fällen
betreffend gesetzlicher Vorschriften sowie Überprüfung der Bonität, und in
jenen, wo der Kunde MITACS ausdrücklich ermächtigt hat.
17.3
MITACS wird die den Kunden betreffenden Stammdaten spätestens sieben Jahre nach
Abwicklung aller aus dem Vertragsverhältnis stammenden Ansprüche löschen.
17.4 Sofern dies für Zwecke der Verrechnung von Entgelten
erforderlich ist, wird MITACS Vermittlungsdaten bis zum Ablauf jener Frist speichern,
innerhalb derer die Rechnung rechtlich angefochten oder der Anspruch auf
Zahlung geltend gemacht werden kann. Im Fall eines Rechtsstreits werden
Vermittlungsdaten bis zur endgültigen Entscheidung gespeichert. In allen
übrigen Fällen wird MITACS die Vermittlungsdaten nach Ablauf der Frist für
Einwendungen (Punkt 11) löschen.
18 Qualität der Services
18.1 Sämtliche Services werden von MITACS mit
größtmöglicher Sorgfalt und nach dem jeweiligen Stand der Technik betrieben.
MITACS leistet aber keine Gewähr für die Eignung der Services oder Inhalte für
einen bestimmten Zweck, insbesondere sind diese nicht für den Einsatz zum
Schutz von Leib und Leben geeignet.
18.2 Die Verfügbarkeit des MITACS Services
“Sprachtelefonie” beträgt über das Kalenderjahr gesehen 97%. Die Verfügbarkeit
sonstiger MITACS Services entspricht dem Stand der Technik. Zur Vornahme
betriebsnotwendiger Wartungs- oder Erweiterungsarbeiten kann es notwendig sein,
dass MITACS seine Services vorübergehend unterbricht. MITACS wird solche Unterbrechungen
möglichst kurz halten und sich bemühen, sie zu Tageszeiten durchzuführen, an
denen die Nutzung der Services erfahrungsgemäß geringer ist.
18.3 MITACS hat keinen direkten Einfluss auf die
Erreichbarkeit für eingehende Verbindungen aus anderen Netzen (zB Sperre von
Rufnummern durch Dritt-Netze).
18.4 Im Rahmen von einigen Services hat der Kunde die
Möglichkeit, Daten auf den Servern von MITACS zu speichern. Derart gespeicherte
Daten können grundsätzlich zumindest 7 Tage lang eingesehen werden. MITACS betreibt und wartet die Server nach
dem jeweiligen Stand der Technik. Die ständige und fehlerfreie Verfügbarkeit
dieser Daten kann aus technischen Gründen nicht garantiert werden. Um einen
allfälligen Datenverlust zu verhindern, wird der Kunde regelmäßig
Sicherungskopien seiner Daten anfertigen und diese an anderem Ort speichern.
Bei Beendigung des Vertrages ist MITACS nicht mehr zur Erbringung des Dienstes
verpflichtet und daher zum Löschen gespeicherter Daten berechtigt.
18.5 MITACS schützt die auf seinen Servern gespeicherten
Daten nach dem jeweiligen Stand der Technik. MITACS kann aber nicht verhindern,
dass es Dritten auf rechtswidrige Art und Weise gelingt, bei MITACS
gespeicherte Daten in ihre Verfügungsgewalt zu bringen bzw. diese weiter zu verwenden.
Eine allfällige Haftung für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln bleibt
unberührt (Pkt.20).
19 Störungen
19.1 Der
Kunde hat Störungen oder Mängel unverzüglich MITACS anzuzeigen und die
Entstörung umgehend zu ermöglichen Der Anspruch auf Entschädigung ist vom
Kunden gegenüber MITACS geltend zu machen. Der Kunde hat bei der Überprüfung
der Anspruchsvoraussetzungen durch MITACS im notwendigen Maß mitzuwirken.
19.2 Wird
MITACS zur Störungsbehebung aufgefordert und ist die Störungsursache vom Kunden
zu vertreten, so sind MITACS die von ihr erbrachten Leistungen sowie ihr
erwachsende Aufwendungen vom Kunden nach Aufwand zu bezahlen. Die hierzu
verrechneten Entgelte befinden sich in der Tarifübersicht „Besondere Entgelte“.
19.3 Vom
Kunden zu vertretende Verzögerungen bei der Durchführung der Entstörung
bewirken kein Freiwerden von der Pflicht des Kunden zur Bezahlung der monatlichen Entgelte.
19.4 MITACS
wird mit der Behebung von Störungen am Anschluss ohne schuldhafte Verzögerung
innerhalb von 72 Stunden beginnen, wobei der Lauf der Frist ausserhalb der
Regelentstörungszeit gehemmt ist. Regelentstörzeit ist die Zeit von 07.00 Uhr
bis 23.00 Uhr. Erfolgt die Entstörung eines MITACS-Anschlusses um mehr als zwei
Kalendertage verspätet und ist diese Verspätung von MITACS zu vertreten, so
erhält der Kunde in einer der nächsten Rechnungen eine Gutschrift in Höhe von
EUR 15 (inkl. USt.). Entstörungen zu besonderen Bedingungen führt MITACS
jeweils nach Vereinbarung und gegen gesondertes Entgelt durch.
20
Haftung
20.1 MITACS haftet, ausser bei
Personenschäden, nicht für leichte Fahrlässigkeit. Die Bestimmungen des
Produkthaftplichtgesetzes bleiben unberührt. Gegenüber Kunden, die nicht
Verbraucher sind, ist die Ersatzpflicht für jedes schadensverursachende
Ereignis gegenüber dem einzelnen Geschädigten mit EUR 1.000,--, gegenüber der
Gesamtheit der Geschädigten mit EUR 20.000,-- begrenzt. Übersteigt der
Gesamtschaden die Höchstgrenze, so verringern sich die Ersatzansprüche der
einzelnen Geschädigten anteilsmässig. Die Begrenzung der Ersatzpflicht gilt
nicht für Personenschäden. Weiters ist gegenüber Kunden, die nicht Verbraucher
gemäss KSchG sind, die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene
Einsparungen, verloren gegangene Daten, mittelbare und Folgeschäden sowie
Schäden aus Ansprüchen Dritter – sofern zwingendes Recht dem nicht
entgegensteht – ausgeschlossen und ist eine allfällige Ersatzpflicht für jedes
schadensverursachende Ereignis mit EUR 1.000,-- beschränkt.
20.2
MITACS haftet nicht für Schäden auf Grund von Handlungen MITACS nicht
zurechenbarer Dritter, höherer Gewalt oder Einwirkungen durch vom Kunden
angeschlossene Geräte, oder für Verlust, Diebstahl oder unbefugte
Inanspruchnahme einer „Calling Card“. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn
und soweit ohne schriftliche Einwilligung von MITACS der Kunde selbst oder ein
Dritter das Produkt wartet oder ändert und der Mangel dadurch entstanden ist.
Gegenüber Unternehmern ist die Gewährleistungspflicht von MITACS überdies auf
Fälle beschränkt, wo MITACS den Mangel kannte oder grob fahrlässig nicht
kannte.
20.3 Ein Haftungsausschluss von
vertraglichen Verpflichtungen besteht dann, wenn aufgrund höherer Gewalt für
den dadurch von der anderen Partei erlittenen Schaden, nicht haftbar gemacht
werden kann. Gründe höherer Gewalt sind insbesondere Handlungen oder
Unterlassungen von Behörden, der Regierung, von anderen
Telekommunikationsbetreibern oder von zuständigen Behörden oder bei Lieferungen
von Ausrüstung durch Dritte und Ereignisse, auf die eine Partei keine
Einwirkungsmöglichkeit hat.
21
Sperre
21.1 Aus wichtigem Grund ist MITACS berechtigt, Services
teilweise oder gänzlich zu sperren, insbesondere
21.1.1 wenn einer der Gründe vorliegt, die MITACS zur
außerordentlichen Kündigung berechtigen (Punkt 7.1)
oder der
begründete Verdacht seitens MITACS besteht, dass ein solcher außerordentlicher
Kündigungsgrund vorliegt,
21.1.2 im Fall des
Verdachtes, dass ein Dritter Kenntnis von Kundenkenndaten des Kunden erlangt
hat, wenn diese Daten nicht unverzüglich geändert werden können.
Soweit
tunlich wird MITACS rechtzeitig auf die Diensteunterbrechung oder -abschaltung
hinweisen.
21.3 MITACS
wird den Teilnehmer auf Verlangen über den Grund für die Sperre informieren.
Die Sperre ist ohne schuldhafte Verzögerung aufzuheben, sobald die Gründe
weggefallen sind und der Kunde die Kosten der Sperre und Wiedereinschaltung auf
Verlangen ersetzt hat. Eine vom Kunden zu vertretende Sperre entbindet nicht
von der Pflicht des Kunden zur Zahlung der monatlichen Entgelte, einschliesslich
eines allfälligen Mindestumsatzes.
22
Einzelentgeltnachweis
22.1
Sofern der Kunde nicht widerspricht, werden die Entgelte für Telefoniedienste
in Form eines kostenlosen Einzelentgeltnachweis dargestellt (§ 100 Abs 1 TKG).
Dieser enthält zumindest Angaben über Beginn, Dauer, passive Teilnehmernummer
und Entgelt für die einzelnen gelisteten Verbindungen. Die passiven
Teilnehmernummern werden gemäß § 100 Abs 3 TKG nur in verkürzter Form
dargestellt. Hinsichtlich des Detaillierungsgrades wird auf die
Einzelentgeltnachweisverordnung EEN-V der RTR GmbH verwiesen.
23
Spezielle Bestimmungen über die Inanspruchnahme von Prepaid-Services
23.1 „Inanspruchnahme von
Prepaid-Services“ bedeutet, dass der Kunde die Möglichkeit erhält, Services von
MITACS bis zu einem Gegenwert einer bestimmten Summe, die der Kunde jeweils im
vorhinein bezahlt (Guthaben), in Anspruch zu nehmen.
23.2 Die Abbuchung der tatsächlich vom Kunden in Anspruch
genommenen Leistungen erfolgt direkt gegen das vorhandene Guthaben, eine gesonderte
Rechnungslegung findet nicht statt. Das noch vorhandene Guthaben kann durch den
Kunden bei MITACS abgefragt werden. Sollte durch technische Manipulationen, die
in der Sphäre des Kunden liegen oder durch technische Gebrechen, die
nachweislich für den Kunden erkennbar sind, der Umstand eintreten, dass dem
Kunden die Beanspruchung von entgeltpflichtigen Leistungen möglich ist, obwohl
kein Guthaben mehr besteht, behält sich MITACS das Recht vor, die dadurch
anfallenden Gebühren gesondert in Rechnung zu stellen bzw. gegen das Guthaben
des Kunden aufzurechnen.
23.3 Sollte das
Guthaben eine Höhe von weniger als 7 Tagesumsätzen erreichen, ist der Kunde zur
Aufstockung verpflichtet. Bei Erreichen
des „Null-Guthabens“ wird der Service eingestellt. Die Aufstockung des
Guthabens bzw. die Verpflichtung der Nachschuss Leistung hat auf das von MITACS
bekannt gegebene Konto zu erfolgen. Bei Banküberweisungen ist der
Vertragspartner für das (rechtzeitige) Einlangen verantwortlich.
23.4 Sollte
MITACS vor Zahlung Leistungen erbracht haben, ist der Vertragspartner zur
Bezahlung der entsprechenden Entgelte verpflichtet, soweit es zu einer
verspäteten Zahlung des Kunden kommt (zB Selbstbedienungs-Überweisung).
23.5 Kommt es zu einer Beendigung des Vertragsverhältnisses,
können Restguthaben zurückgefordert werden. Die Rückerstattung ist vom Kunden
unter Nachweis der Antragslegitimation zu beantragen. MITACS kann dafür eine
Bearbeitungsgebühr verlangen, die aus der Tarifübersicht „Besondere Entgelte“ ersichtlich ist.
24 Nutzung von Software durch den Kunden
24.1 Überlässt MITACS dem Kunden Software, so ist der
Kunde als Lizenznehmer verpflichtet, bei Nutzung der Software die jeweils
bestehenden Nutzungsbestimmungen (Umfang der Rechtseinräumung durch MITACS oder
Dritte) einzuhalten.
24.2 MITACS kann nicht gewährleisten, dass sämtliche
Software (gemäß Punkt 24.1 dieser AGB) in Verbindung mit anderer vom Kunden
verwendeter Software fehlerfrei funktioniert bzw sonst allen Anforderungen des
Kunden genügt. Für nicht selbst hergestellte Software, die MITACS über ein
Service bloß zugänglich macht oder unentgeltlich zur Verfügung stellt,
übernimmt MITACS keine Haftung. Davon unberührt bleibt eine allfällige
gesetzliche Gewährleistung für Mängel an der durch MITACS dem Verbraucher zur
Verfügung gestellten Software selber. MITACS leistet keine Gewähr, dass die
Software gänzlich fehlerfrei ist. MITACS verpflichtet sich jedoch zur
Gewährleistung für die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften von Software.
Gegenüber einem Unternehmen beträgt die Gewährleistungsfrist für die
vorgenannten Mängel 6 Monate.
25
Notrufnummer
25.1. Es
besteht eine einheitliche europäischen Notrufnummer, diese lautet 112.
26
Hinweis für Diensteanbieter gemäss §15 TKG 2003
26.1. Für
Diensteanbieter gemäss §15 TKG 2003 gelten zusätzlich die „Besonderen
Geschäftsbedingungen für Diensteanbieter gemäss §15 TKG 2003“. Sie bilden einen
integrierenden Bestandteil dieser AGBs.
27
Hinweis für Vertriebspartner
27.1 Für
Vertriebspartner gelten zusätzlich die „Besonderen Geschäftsbedingungen für
Vertriebspartner“. Sie bilden einen integrierenden Bestandteil dieser AGBs.
28
Schlussbestimmungen
28.1 Das
Vertragsverhältnis einschließlich allfälliger Streitigkeiten bezüglich seines
Zustandekommens unterliegt österreichischem Recht. Die Verweisungsnormen des
internationalen Privatrechts und das UN-Kaufrecht sind – soweit nicht zwingende
Kollissonsnormen entgegenstehen – nicht anwendbar.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist
Wien. Für Verbraucher gilt § 14 KSchG. 28.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB, sofern sie
Inhalt eines Vertrages sind, unwirksam, oder undurchführbar sein oder werden,
berührt dies nicht die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der restlichen Teile
einer solchen Bestimmung oder der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages.
Unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen werden einvernehmlich durch
wirksame oder durchführbare Bestimmungen ersetzt, die in ihrem technischen und
wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung
möglichst nahe kommen.