MITACS TELEKOMSERVICE GmbH, Handelskai 388/543, A-1020
Wien
Besondere Geschäftsbedingungen für Vertriebspartner
Stand: 1.1.2008
1.
Ziel der Vertriebsvereinbarung
Der Vertriebspartner vermittelt an MITACS Kunden. Für diese
Vermittlung bekommt der Vertriebspartner
von MITACS Provisionen. Der vermittelte Kunde ist direkter Kunde von MITACS.
Die Rechnungslegung an den Kunden erfolgt direkt durch MITACS. Der Vertriebspartner ist nicht verpflichtet,
ein bestimmtes Umsatzziel zu erreichen.
2. Produkte & Tarifpläne, Provisionssätze
Provisionen werden ausschliesslich für schriftlich vereinbarte Tarife,
Produkte bzw. Dienste bezahlt.
Für andere von MITACS angebotene Produkte gelten eigene
Vertriebsvereinbarungen und Provisionssätze.
Die Provisionssätze werden gesondert schriftlich vereinbart.
3.
Provisionsabrechnung
Provisionen werden ausschliesslich für verrechnete und bezahlte Umsätze
ausbezahlt.
Zur Berechnung der Provision wird die Summe der fakturierten Monatsumsätze
(ausschliesslich Grundentgelte und Verbindungsentgelte) der vermittelten
Kunden, in EUR exkl. MWSt.,
herangezogen.
Die Rechnungslegung an den Endkunden erfolgt jeweils am Monatsanfang des
Folgemonats. Die Provisionsabrechnung wird von MITACS anschliessend jeweils am
Monatsende erstellt, und an den Vertriebspartner jeweils mit Monatsende
ausbezahlt.
4. Informationen & Geheimhaltung
Jede Partei verpflichtet sich, der jeweils
anderen sämtliche Informationen für die ungehinderte Ausübung der Geschäfte
laut diesem Vertrag zur Verfügung zu stellen. Jede Partei verpflichtet sich
ferner zur absoluten Verschwiegenheit über durch diesen Vertrag erlangte Daten
und Informationen gegenüber Dritter. Unter Dritte in diesem Sinne werden auch natürliche, juristische und alle
anderen Personen oder Gesellschaften verstanden, an denen die Parteien
Beteiligungen in unabhängiger Höhe halten.
Die Bestimmungen dieses Punktes binden die Vertragsparteien ab
Unterzeichnung des Vertrages bis zwei Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses,
dies unabhängig vom Grund für die Beendigung des Vertrages.
5.
Konkurrenzklausel
Der Vertriebspartner unterliegt keinerlei Konkurrenzverbot. Der
Vertriebspartner kann auch andere Produkte als die der MITACS Telekomservice
GmbH. vertreiben. Der Vertriebspartner ist lediglich verpflichtet, seiner
Geheimhaltungspflicht nachzukommen.
6. Gewerbeberechtigung, Vertrieb durch Dritte
Der Vertriebspartner erklärt, über die
entsprechenden Gewerbeberechtigungen zu verfügen und diese für den Zeitraum der
Vermittlung der gegenständlichen Produkte aufrecht zu erhalten. Der
Vertriebspartner ist berechtigt, sich beim Vertrieb des gegenständlichen
Produkts dritter Personen zu bedienen. Die einzige Voraussetzung dieser Personen ist, dass sie über die
entsprechenden Berechtigungen zum Vertrieb derartiger Produkte verfügen. MITACS
Telekomservice GmbH ist berechtigt, dies stichprobenartig zu überprüfen bzw.
ist der Vertriebspartner verpflichtet, über erste Aufforderung von MITACS
Telekomservice GmbH die entsprechenden Bestätigungen vorzulegen.
7. Marketing/Werbung
Für sämtliche Verkaufs- und Marketingaktivitäten
sowie den Weiterverkauf der Dienste im Bereich der Kunden des
Vertriebspartners, ist ausschließlich der Vertriebspartner verantwortlich. Das
Recht von MITACS, im Vertragsgebiet selbst oder durch Dritte tätig zu werden,
bleibt unberührt. Der Vertriebspartner ist ausschließlich dann berechtigt, den
Namen MITACS bzw. Warenzeichen oder Dienstleistungsmarken oder andere
Eigentumsrechte von MITACS zu verwenden, wenn dafür die vorherige schriftliche
Zustimmung von MITACS erteilt wurde, oder dementsprechendes Material von MITACS
freigegeben wurde. Der Vertriebspartner legt dafür jeweils ein Exemplar
sämtlicher Marketing- und Werbematerialien vor, welche einen Zusammenhang mit
einem Produkt oder dem Namen von MITACS erkennen lassen. Der Vertriebspartner
setzt MITACS unverzüglich von sämtlichen ihm zugetragenen Beschwerden oder
Problemen seiner Endverbraucher in Kenntnis.
8. Beendigung der Vertriebspartnerschaft
Der Vertriebspartner ist jederzeit berechtigt, den
Vertrieb der Produkte einzustellen. Die Vertriebsvereinbarung kann von beiden
Seiten (MITACS bzw. Vertriebspartner) jederzeit gekündigt werden. Der Anspruch
auf Provisionen endet 6 Monate nach der Kündigung. MITACS ist berechtigt, die
Vertriebsvereinbarung mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der
Vertriebspartner innerhalb der letzten 6 Monaten keinen weiteren Kunden
angemeldet hat.
9. Provisions-Abtretungs-Verbot
Dem Vertriebspartner ist
verboten, Kunden mittelbar oder unmittelbar Provisionen oder ähnliche
Vergütungen einzuräumen.
10. Steuerliche Einordnung, Mindest-Auszahlungsbetrag
Der Vertriebspartner gibt MITACS bei der Anmeldung bekannt, ob er die
Provisions-Abrechnung mit MWSt. („Firmen“, „Selbständige“) oder ohne MWSt.
(„Privat-Personen“ – Kleinunternehmer gem. §6 Abs.1 Z.27 USStg.) benötigt. Die Auszahlung von Provisionen erfolgt ab
einer monatlichen Provisions-Summe von 20 Euro netto.
Bei einer geringeren Provisionssumme erfolgt eine Kummulierung auf das
nächste Monat.