Allgemeine
Geschäftsbedingungen der MITACS Telekomservice GmbH
Stand:
1.1.2008
1 Allgemeines
1.1.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Erbringung von
Telekommunikations-Diensten und damit in Zusammenhang stehende Leistungen durch
die MITACS Telekomservice GmbH, Handelskai 388/543, A-1020 Wien (in Folge
MITACS genannt), Änderungen dieser AGBs werden
entweder durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Wiener Zeitung oder auf www.mitacs.com kundgemacht oder dem Kunden per SMS
bzw. E-Mail mitgeteilt.
1.2.
Die Anwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden ist
ausgeschlossen.
1.3 Der Inhalt des
konkreten Kundenvertrages ergibt sich aus der Bestellung (Anmeldung) des
Kunden, der jeweiligen Leistungsbeschreibung und Preisliste, der
Entgeltübersicht „Spezielle Entgelte“, den „Besonderen
Geschäftsbedingungen für Diensteanbieter gemäss §15
TKG“, den „Besonderen Geschäftsbedingungen für Vertriebspartner“, sowie diesen
AGB. Bei Widersprüchen hat jenes Dokument Vorrang, das in dieser Aufzählung
zuerst genannt ist.
2 Änderung von AGBs,
Leistungsbeschreibungen und Entgelten
2.1 MITACS ist
berechtigt, Vertragsinhalte (AGB, Leistungsbeschreibungen und Entgelte) in
Übereinstimmung mit § 25 Abs 2 und 3 TKG zu ändern.
MITACS macht die Änderung, die nicht ausschließlich zum Vorteil des Kunden
sind, mindestens zwei Monate vor ihrer Wirksamkeit auf geeignete Weise kund.
MITACS teilt dem Kunden den wesentlichen Inhalt einer solchen Änderung unter
Hinweis auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens sowie auf das damit verbundene
Kündigungsrecht in geeigneter Weise mindestens einen Monat vor ihrer
Wirksamkeit mit. Auf Anforderung sendet MITACS dem Kunden den Volltext der
Änderung zu. Änderungen, die ausschließlich zum Vorteil des Kunden sind, kann
MITACS ab der Kundmachung anwenden.
2.2 Eine Änderung, die
nicht ausschließlich zum Vorteil des Kunden ist, berechtigt ihn, bis zum
In-Kraft-Treten der Änderungen den Vertrag mit Wirksamwerden der Änderung
kostenlos zu kündigen. Die Kündigung wird wirkungslos, wenn MITACS sich
gegenüber dem Kunden innerhalb von einer Woche ab Zugang der Kündigung bereit
erklärt, auf die Änderung zu verzichten.
3 Begründung des
Vertragsverhältnisses
3.1 Der
Vertrag kommt durch Bestellung (Angebot) des Kunden und Annahme durch
MITACS zustande. Bei Nutzung des
Services mittels Vorauszahlung bzw. Wertkarte gilt die Kontaktaufnahme durch
den Kunden zur erstmaligen Freischaltung der Services als Bestellung. MITACS
nimmt die Bestellung durch Erfüllung (Lieferung und/oder Freischaltung des
Services), Versendung der bestellten Ware oder eine schriftliche
Annahmeerklärung an (Vertragsbeginn). Die Auflösung im Sinne §3.3 bleibt davon
unbenommen.
3.2 Bei
Antragstellung hat der Kunde einen geeigneten Nachweis seiner Identität (z.B.
Führerschein, Reisepass, Firmenbuchauszug) vorzulegen. Auf Verlangen sind
Nachweise für das Vorliegen der Zeichnungs- oder Vertretungsbefugnis zu
erbringen.
3.3 Der Kunde muss
unverzüglich seine Bestellung mittels ausgefüllten und unterzeichneten
Anmeldeformulars bestätigen. Falls der Kunde dies nicht macht, ist MITACS
berechtigt, die in der Zwischenzeit erbrachten Dienste wieder zu sperren bzw.
den Vertrag ausserordentlich zu kündigen. Die
Verpflichtung des Kunden zur Zahlung der bis dahin angefallenen Gebühren bleibt
davon unberührt.
3.4 Sollte eine
Freischaltung für Teilnehmerrufnummern-spezifische Dienste erfolgen, so hat der
Kunde diese bei der Anmeldung anzugeben.
4 Fernabsatz gegenüber Verbrauchern
4.1 Sofern der Kunde
Verbraucher ist, sind auf Verträge, die unter ausschließlicher Verwendung eines
oder mehrerer Fernkommunikationsmittel geschlossen werden (Fernabsatzverträge),
die Bestimmungen des KSchG anzuwenden.
4.2 Der Verbraucher kann
von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag oder einer im Fernabsatz
abgegebenen Vertragserklärung innerhalb der Rücktrittsfristen gemäß § 5e KSchG
zurücktreten. Die Rücktrittsfrist beginnt bei Verträgen über die Erbringung von
Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses und beträgt in der Regel
sieben Werktage (Samstag zählt hier nicht als Werktag). Für die Wirksamkeit
eines solchen Rücktritts genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der
Frist abgesendet wird.
5 Bonitätsprüfung,
Kreditlimit und Sicherheitsleistung
5.1 Der Kunde erklärt
sein ausdrückliches Einverständnis mit der Überprüfung seiner Bonität durch
Anfragen bei behördlich zugelassenen Kreditschutzverbänden, Kreditinstituten
und Auskunfteien. MITACS räumt dem Kunden bei entsprechender Bonität die
Möglichkeit ein, Services von MITACS bis zu einem Kreditlimit von 250 Euro
(exkl. USt.) an ausstehenden Entgelten in Anspruch zu
nehmen. Das Kreditlimit kann im Einzelfall bei guter Bonität erhöht bzw. bei
schlechter Bonität verringert werden.
5.2 MITACS behält sich
vor, die Annahme einer Bestellung von einer Sicherheitsleistung oder
Vorauszahlung in angemessener Höhe abhängig zu machen und die Form der
Sicherheitsleistung zu bestimmen (z.B.: Kaution oder Bankgarantie).
5.3 Bei Überschreitung
der Kreditgrenze ist MITACS berechtigt, das Service zum Schutz des Kunden und
zur Sicherung ihrer Forderungen zu sperren und den Kunden zu einer
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung aufzufordern. Die gleiche Regelung gilt,
wenn MITACS begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden hat,
insbesondere, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Kunden verschlechtert hat
oder droht, sich zu verschlechtern.
6 Vertragsdauer &
Kündigung
6.1 Der
Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Verträge, für die kein
Mindestumsatz oder Grundgebühr vereinbart sind, können jederzeit von beiden
Vertragsteilen gekündigt werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart ist. Verträge, für die ein Mindestumsatz oder Grundgebühr vereinbart
sind, können unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen schriftlich gekündigt
werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das ausserordentliche Kündigungsrecht bleibt davon unberührt.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner mindestens 6 Wochen vor dem Tag, an dem
Sie wirksam werden soll, schriftlich (Post, Fax) zugehen. Bei späterem Zugang
wird sie am auf die 6 Wochen folgenden Monatsletzten nach ihrem Zugang wirksam.
6.2 Die Kündigung bedarf grundsätzlich der Schriftform
(Brief, Telefax). Wenn ein Kündigungsverzicht für einen bestimmten Zeitraum
bzw. Mindestvertragsdauer vereinbart ist (Anmeldeformular), kann eine
ordentliche Kündigung seitens des Kunden erst wirksam werden, sobald dieser
Zeitraum ab dem Vertragsbeginn vollständig verstrichen ist.
Sofern eine Mindestvertragsdauer oder ein
Kündigungsverzicht vereinbart ist, und das Vertragsverhältnis vorzeitig von
MITACS aus wichtigem, vom Kunden verschuldeten Grund aufgelöst oder
einvernehmlich beendet wird, so können verbleibende periodische fixe Entgelte
sowie Mindestumsätze die bei aufrechtem Vertrag für die Zeit zwischen
vorzeitiger Vertragsbeendigung und Ende des Kündigungsverzichtes bzw.
vertraglich vorgesehenen Vertragsdauer bis zum nächsten Kündigungstermin
angefallen wären bis zu deren Ablauf sofort in
Rechnung gestellt werden, worauf jedoch MITACS im Falle der einvernehmlichen
Beendigung den Kunden rechtzeitig, vor der Herstellung eines diesbezüglichen
Einvernehmen, hinzuweisen hat.
6.3 MITACS ist berechtigt das
Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zu
kündigen, wenn ein angebotener Dienst eingestellt wird.
6.4 MITACS ist
berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der
Teilnehmer die Dienste von MITACS für mehr als 180 Tage nicht genutzt hat. Dies
gilt nicht für gegenüber Konsumenten erbrachte Dienste über MITACS-SIM-Karten
und auch nicht für vorausbezahlte Dienste.
6.5 Bei Tod des
Teilnehmers ist der Rechtsnachfolger des Teilnehmers verpflichtet, den
Tod des Teilnehmers unverzüglich MITACS anzuzeigen. Sofern nicht binnen zwei
Wochen nach Bekanntgabe ein Dritter den Eintritt in das Vertragsverhältnis
beantragt, gilt das Vertragsverhältnis mit dem Tod des Teilnehmers als beendet.
Für Entgelte welche nach dem Tod des Teilnehmers bis zur Bekanntgabe des Todes
an MITACS angefallen sind, haften unbeschadet anderer Bestimmungen Nachlass und
Erben.
6.6 Bei Diensten, die über eine MITACS-SIM-Karte erbracht werden und eine Abbuchung der
Grundgebühr nicht mehr möglich ist, weil das Guthaben für die Abbuchung nicht
ausreicht, endet das Vertragsverhältnis automatisch und ohne Ausspruch einer
Kündigung. MITACS behält sich vor, den Kunden durch SMS auf ein nahendes
Vertragsende hinzuweisen.
6.7 Bei Kündigung des Preselection-Dienstes für einen Teilnehmer-Anschluss des Kunden erfolgt die Aufhebung der Preselection durch den Netzbetreiber des Kunden (zB Telekom Austria) auf Auftrag der MITACS. Die Dauer dieser Aufhebung wird in ortsüblichen Maß geschuldet.
7 Ausserordentliche
Kündigung
7.1 Unbeschadet ihrer jeweiligen Rechte im Rahmen dieses
Vertrages sind beide Parteien berechtigt, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung
zu kündigen:
7.1.1 bei Tod oder Handlungsunfähigkeit des Kunden oder bei Liquidation,
wenn der Kunde eine juristische Person ist,
7.1.2 bei begründetem Zweifel an der Bonität des Kunden, insbesondere weil
der Kunde über keine inländische Bank- oder Kreditkartenverbindung mehr verfügt
oder keine inländische Zustellanschrift oder Zahlstelle mehr besitzt,
7.1.3 bei wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des
Kunden, insbesondere bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder
Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens, Vorlage des
Vermögensverzeichnisses bei Gericht, außergerichtlichem Ausgleichsverfahren,
Feststellung von Reorganisationsbedarf im Unternehmen des Kunden durch einen
Wirtschaftsprüfer oder
Zahlungseinstellungserklärungen - jeweils hinsichtlich des Kunden selbst
oder eines persönlich haftenden Gesellschafters des Kunden,
7.1.4 wenn vom Kunden die Aufforderung zur Sicherheitsleistung oder
Vorauszahlung nicht erfüllt oder der
begründete Verdacht besteht, dass er eine solche nicht leisten wird,
7.1.5 wenn MITACS den Kunden zur Entfernung störender oder nicht
zugelassener Endgeräte vom Netz auffordert und der Kunde dieser Aufforderung
trotz Beeinträchtigung von Netz oder Diensten oder einer Gefährdung von
Personen oder Vermögenswerten nicht unverzüglich nachkommt,
7.1.6 wenn der Kunde (trotz Mahnung unter Androhung einer Sperre und
Setzung einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen) in Zahlungsverzug ist,
7.1.7 wenn der begründete Verdacht besteht, Kommunikationsdienste oder
damit in Zusammenhang stehende Leistungen insbesondere in betrugsmäßiger
Absicht zu missbrauchen oder den Missbrauch durch Dritte zu dulden
7.1.8 wenn der Kunde bei Vertragsabschluss über seine Person oder seine
wirtschaftlichen Verhältnisse unrichtige Angaben gemacht hat und MITACS bei
Kenntnis der richtigen Angaben den Vertrag nicht geschlossen hätte,
7.1.9 wenn der Kunde Vertragsbestimmungen verletzt, welche die
Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Netz
oder Services sicherstellen sollen oder dem Schutz der Rechte Dritter
dienen,
7.1.10 wenn MITACS aufgrund von Verträgen mit anderen Netzbetreibern oder
wegen Aufforderung von öffentlichen
Stellen zur Sperre verpflichtet ist; MITACS wird den Kunden über den Grund
der Sperre informieren,
7.1.11 wenn der Vertragspartner mit der Zahlung einer Aufstockung mehr als
drei Wochen in Verzug ist und diese trotz schriftlicher Aufforderung und
Einstellung der Dienste nicht innerhalb von 2 Wochen beglichen hat,
7.1.12. bei Verletzung sonstiger wesentlicher vertraglicher Verpflichtungen
aus einem Vertragsverhältnis mit MITACS,
Das Kündigungsrecht
nach §25 Abs.3 TKG 2003 bleibt unberührt.
8
Mitteilungen
8.1
Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Verbrauchern gegenüber gilt das
Schriftformgebot nicht.
8.2
Alle Mitteilungen, welche die Parteien austauschen, gelten als der anderen
Partei zugegangen, sofern sie durch eingeschriebenen Brief bzw. Telefax an die
jeweilige, von der anderen Partei, schriftlich bekannt gegebene Adresse,
erfolgt sind. Als Zugangsdatum gilt bei eingeschriebenem Brief das Datum der
Aufgabe zuzüglich drei Werktagen, bei Telefax jener Zeitpunkt, der auf der
entsprechenden Bestätigung des Zugangs ausgewiesen ist.
8.3 Rechtlich
bedeutsame Erklärungen von MITACS, insbesondere Rechnungen, können dem Kunden
auch mittels SMS-Nachrichten oder anderer elektronischen Medien übermittelt
werden.
8.4 MITACS wird den
Kunden über die Online-Verfügbarkeit von Rechnungen und anderer Information
mittels Email oder SMS informieren. Rechnungen und andere Informationen gelten
dem Kunden mit dem auf die Information über die Online-Verfügbarkeit folgenden
Tag als zugestellt, sofern der Kunde nach gewöhnlichen Umständen Kenntnis von
der Information nehmen konnte.
8.5
Vertriebspartner, Vertriebsmitarbeiter sowie technische Betreuer von MITACS
haben keine Vollmacht, für MITACS Erklärungen abzugeben, Zusagen zu treffen
oder Zahlungen entgegen zu nehmen. Für Verbraucher bleibt §10 Abs 3 KschG davon unberührt („Die Rechtswirksamkeit formloser
Erklärungen des Unternehmers oder seiner Vertreter kann zum Nachteil des
Verbrauchers vertraglich nicht ausgeschlossen werden.“)
9 Leistungsumfang
9.1 MITACS bietet Sprachtelefonie, insbesondere Verbindungsnetzbetrieb, Calling-Cards und Mobiltelefonie
mittels SIM-Karte an. Auslandsgespräche sowie
Gespräche zu Rufnummern für Sonderdienste (z.B. Mehrwert- und tariffreie
Dienste) können nur hergestellt werden, wenn mit den jeweiligen Netzbetreibern
Vereinbarungen bestehen.
9.2 Die Freischaltung für mobile Dienste, die über eine MITACS-SIM-Karte erbracht werden, erfolgt für Konsumenten
binnen 3 Werktagen. Für andere Dienste bei Konsumenten sowie für alle Dienste
bei Unternehmen erfolgt die erstmalige Freischaltung binnen 4 Wochen.
9.3 Bei Telefoniediensten
ist der Kunde berechtigt, die Anzeige seiner Rufnummer am Endgerät des
angerufenen Teilnehmers auf Dauer oder für den einzelnen Anruf zu unterdrücken,
indem er direkt an seinem eigenen Endgerät die entsprechende Funktion
aktiviert. Notruforganisationen sind in jedem Fall berechtigt, die
Unterdrückung der Rufnummer aufzuheben. Der Kunde ist auch als angerufener
Teilnehmer berechtigt, die Anzeige seiner Rufnummer beim Anrufer selbständig
und entgeltfrei zu unterdrücken.
10
Zahlungsbedingungen & Entgelte
10.1 Die aktuellen
Entgelte, Art der Tarifierung und allfällige Rabatte
können der jeweils gültigen Tarifübersicht entnommen werden, welche direkt bei
MITACS erhältlich sind bzw. dem Kunden auf seinen Wunsch hin zugesandt werden.
Sie bilden einen integrierenden Bestandteil des Vertrags. Beginn- und
Endzeitpunkt entsprechen jeweils dem Beginn- und Endzeitpunkt der
entsprechenden Verbindung.
10.2
Entgeltforderungen von Netzbetreibern, welche von MITACS nicht beeinflusst werden
können und vorgeschrieben werden, stellen keine Änderung der
Vertragsbedingungen dar. Im übrigen stehen diese Entgeltforderungen den
Entgeltforderungen der MITACS gleich. Alle dem Kunden zu verrechnenden Entgelte
verstehen sich inklusive der im jeweiligen Land gültigen Umsatzsteuer. Die
Umsatzsteuer wird auf der Rechnung separat ausgewiesen. Einwendungen des Kunden
bezüglich Leistungen von anderen Netzbetreibern sind gegenüber MITACS gemäß
Punkt 11 geltend zu machen.
10.3 Einmalentgelte
können sofort nach Leistungsbereitstellung in Rechnung gestellt werden.
Entgelte für die Bereitstellung einer Leistung sind auf Verlangen an MITACS im
Voraus zu bezahlen. Wird der Mindestumsatz durch die Verbindungsentgelte in
einem Abrechnungsmonat nicht erreicht, so wird - zusätzlich zu den angefallenen Entgelten - der Differenzbetrag auf den
Mindestumsatz verrechnet.
10.4
Die Entgelte sind grundsätzlich mittels Einzugsermächtigung zu entrichten. Wird
vom Kunden keine Einzugsermächtigung erteilt, so ist MITACS berechtigt, für
jede Rechnung ein Zahlscheinentgelt zu verlangen. MITACS kann anfallende
Gebühren für andere Zahlungsvarianten (zB
Kreditkarte) an den Kunden weiterverrechnen.
10.5
Sofern MITACS der Zahlung mit Zahlschein zustimmt, kann die Zustimmung zu
dieser Zahlungsart jederzeit von MITACS widerrufen werden. Der Kunde hat diesfalls unverzüglich die Umstellung auf Bankeinzug
vorzunehmen und gegenüber MITACS nachzuweisen.
10.6 Wählt der Kunde eine Zahlungsart und kann diese aus Gründen, die nicht
von MITACS zu vertreten sind, nicht durchgeführt werden (z.B.: weil keine
Kontodeckung vorhanden war oder der Kunde MITACS nicht über eine allfällige
Änderungen seiner Daten informiert hat), ist MITACS berechtigt, die Zahlungsart
für diesen Kunden bis auf weiteres auf Zahlschein umzustellen. MITACS wird den
Kunden darüber informieren. Für jede nicht eingelöste Lastschrift,
Rücklastschrift, Nicht-Durchführbarkeit der Zahlung und dgl. ist MITACS
berechtigt, dem Kunden allfällige Spesen der Bank oder des Kreditkartenunternehmens
und dgl. sowie ein angemessenes Bearbeitungsentgelt zu verrechnen. Die
Höhe der Bearbeitungsgebühren ist in der Tarifübersicht „Besondere Entgelte“
ersichtlich.
10.7 MITACS ist berechtigt, bestimmte Leistungen
und Tarifmodelle nur zu erbringen, wenn der Kunde eine bestimmte Zahlungsart
verwendet.
10.8
Aufrechnungsverbot: Der Kunde kann nur gerichtlich festgestellte Ansprüche
gegenüber der MITACS aufrechnen, wobei im Zweifel Zahlungen des Kunden auf die
älteste Schuld angerechnet werden. Ein Aufrechnungsverbot gilt nicht für
Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG.
10.9 MITACS ist berechtigt, bei einer Änderung des gesetzlich vorgeschriebenen
Umsatzsteuersatzes ihre Entgelte mit Wirksamkeit der Änderung entsprechend
anzupassen.
10.10
Allfällige Grundentgelte und sonstige monatliche Entgelte sind mit dem Tag, an
dem die Leistung betriebsfähig bereitgestellt wurde, für den Rest des Monats
oder der Rechnungsperiode anteilig zu bezahlen. Danach sind sie im Voraus zu
bezahlen, wobei aus verrechnungstechnischen Gründen bis zu drei monatliche
Entgelte zusammen vorgeschrieben werden können. MITACS ist berechtigt, in ihrem
Entgeltbestimmungen dem Kunden wahlweise die Möglichkeit einer Begleichung der
monatlichen Entgelte bis zu einem Jahr im Voraus einzuräumen.
Sind Entgelte für
Teile eines Monats zu ermitteln, so wird jeder Tag, für den eine Pflicht des
Kunden zur Bezahlung des monatlichen Entgelts besteht, mit einem Dreißigstel
des monatlichen Entgelts berechnet.
10.11 Entgelte werden
grundsätzlich in monatlichen Intervallen (Rechnungsperioden) abgerechnet, wobei
aus systemtechnischen Gründen auch längere Rechnungsperioden – maximal jedoch 3
Monate – möglich sind. Der Kunde hat keinen Rechtsanspruch darauf, in einen
bestimmten Abrechnungszyklus eingereiht zu werden.
10.12 Soweit
in den Entgeltbestimmungen keine sofortige Bezahlung in bar vorgesehen ist,
werden Entgeltforderungen mit Zugang der Rechnung fällig. Die Rechnung wird ausschliesslich online zur
Verfügung gestellt und kann einen späteren Fälligkeitstermin vorsehen. Ein
Versand der gedruckten Rechnung findet nicht statt.
10.13 Der Einzug vom
angegebenen Konto erfolgt frühestens zum Fälligkeitstermin. Allfällige
Überweisungskosten gehen zu Lasten des Kunden. Erfolgt eine Zahlung nicht
mittels Kontoeinziehung und ohne Angaben der richtigen Verrechnungsnummer oder
Rufnummer, so tritt die schuldbefreiende Wirkung der Zahlung erst mit der
Zuordnung zur richtigen Verrechnungsnnummer ein und
ist vom Kunden ein angemessenes Bearbeitungsentgelt zu bezahlen.
10.14 MITACS
ist berechtigt, für den Kunden eine einheitliche Verrechnungsnummer für alle
Leistungen von MITACS festzulegen und Rechnungsendbeträge auf einen vollen Cent
aufzurunden. Im Zweifel werden Zahlungen auf die älteste Schuld angerechnet.
10.15 Besondere
Vorteile, welche seitens MITACS dem Kunden während des laufenden
Vertragsverhältnisses zugestanden wurden, können nicht in bar abgelöst werden.
10.16 Die Abrechnung
der Gespräche erfolgt mittels Einordnung der Zielrufnummer aufgrund der Vorwahl
zu einer bestimmten Destination. Die Liste der Destinationen orientiert sich am
ISO3166-Standard. Die Liste der Vorwahlen ist bei MITACS erhältlich.
10.17 Falls eine Verbindung tageszeitabhängige Entgelte hat,
und eine Tageszeit-überlappende Verbindung stattfindet, wird die gesamte
Verbindung mit der Tageszeit des Beginns der jeweiligen Verbindung verrechnet.
11 Fehlerhafte Rechnung
11.1 Wird ein Fehler bei
der Abrechnung festgestellt, der sich zum Nachteil des Kunden ausgewirkt haben
könnte, und lässt sich das richtige Entgelt nicht ermitteln, so schuldet der
Kunde für den betroffenen Abrechnungszeitraum ein Pauschalentgelt, das dem
durchschnittlichen Ausmaß der Inanspruchnahme des Telekommunikationsdienstes
entspricht. (§ 71 Abs. 4 TKG)
11.2 Einwendungen gegen Entgeltforderungen
sind vom Kunden binnen eines Monats nach Zugang der Rechnung schriftlich bei
MITACS zu erheben, andernfalls die Forderung als anerkannt gilt. Werden
Entgeltforderungen ohne Ausstellung einer Rechnung bezahlt, so sind vom Kunden
Einwendungen binnen eines Monats nach Bezahlung der Forderung schriftlich bei
MITACS zu erheben, andernfalls die Forderung als anerkannt gilt. MITACS wird
ihre Kunden an geeigneter Stelle auf diese Frist und die Auswirkung ihres
Ablaufes hinweisen. Sollten sich nach einer Prüfung durch MITACS die
Einwendungen des Kunden aus Sicht der
MITACS als
unberechtigt erweisen, hat der Kunde binnen 1
Monat ab Zugang der Stellungnahme der MITACS, bei
sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen das
Schlichtungsverfahren bei der Regulierungsbehörde (Rundfunk- und Telekom-Regulierungs GmbH) einzuleiten und binnen eines
weiteren Monats nach ergebnislosem Abschluss des Schlichtungsverfahrens,
den Rechtsweg zu bestreiten. Wünscht der Kunde
kein Schlichtungsverfahren, hat er binnen drei Monaten ab Zugang der
Stellungnahme der MITACS, bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung
von Einwendungen, den Rechtsweg zu beschreiten. MITACS wird Verbraucher auf
alle in diesem Punkt genannten Fristen und die bei deren Nichteinhaltung
eintretenden Rechtsfolgen hinweisen.
11.3 Rechnungen und
Einzelgesprächsnachweise können über die Servicezone zumindest einen Monat lang
eingesehen werden.
11.4 Unbeschadet der
Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Kunden Streit- und Beschwerde-Fälle
(betreffend die Qualität des Dienstes,
Zahlungsstreitigkeiten, die nicht befriedigend gelöst worden sind, oder eine
behauptete Verletzung des TKG 2003) der
Regulierungsbehörde vorlegen. MITACS ist verpflichtet, an solchen Verfahren
mitzuwirken und die notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln. Die
Regulierungsbehörde hat eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen und ihre
Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.
11.5 Wenn sich
herausstellt, dass die Erhebung von Einwendungen unberechtigt war, wird der
Verzug (Punkt 12) ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Fälligkeit der Forderung
berechnet. MITACS wird ihre Kunden an geeigneter Stelle auf diese Frist und die
Auswirkung ihres Ablaufes hinweisen.
11.6 MITACS ist auch bei Anrufung der Regulierungsbehörde berechtigt, einen Betrag,
der dem Durchschnitt der letzten drei Rechnungsbeträge entspricht, sofort
fällig zu stellen. Sofern sich herausstellt, dass dadurch zuviel eingehoben
wurde, wird der Differenzbetrag dem Kunden samt gesetzlichen Zinsen ab dem
Inkassotag rückerstattet. Für den Fall, dass kein Anlass zur Neuberechnung des
bestrittenen Betrages gefunden wird, werden dem Kunden von MITACS Verzugszinsen
in der in Punkt 12 der AGB beschriebenen Höhe ab dem in der Rechnung
angegebenen Fälligkeitsdatum in Rechnung gestellt.
12 Zahlungsverzug und
Inkasso
12.1 Im Fall des
Zahlungsverzuges schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 7% p.a. über dem
Leitzinssatz der EZB (Europäische Zentralbank), zumindest jedoch 10 % p.a.
12.2 MITACS ist
berechtigt, offene Forderungen durch Inkassobüros/Rechtsanwälte eintreiben zu
lassen oder die Forderungen zum Zweck der Eintreibung an entsprechend
konzessionierte Unternehmen im Sinne des § 1 Abs 1 Z
16 BWG abzutreten.
12.3 Unter den
Voraussetzungen von § 1333 Abs 2 ABGB schuldet der
Kunde MITACS die für die Einmahnung von fälligen Entgelten angefallenen,
notwendigen und zweckentsprechenden Betreibungs- und Einbringungskosten,
insbesondere Mahnspesen und Inkassospesen.
12.4 Für Inkassozwecke
ist MITACS berechtigt, Daten des Kunden wie insbesondere Name (einschließlich
frühere Namen), Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, Beruf, Angaben zu
Zahlungsverzug und offenem Saldo an Gläubigerschutzverbände, Rechtsanwälte und
Inkassobüros weiterzugeben.
13 Pflichten des
Kunden
13.1 Der Kunde darf
lediglich solche Endgeräte benutzen, die keine Störungen im Netz der MITACS
oder in anderen Telefonnetzen verursachen können. Der Kunde haftet für
unsachgemäße oder vorsätzliche Verwendung von nicht genehmigten oder nicht zugelassenen
Geräten, und trägt die Kosten des entstandenen Schadens. Schäden und Entgelte
aus Kommunikationsdienstleistungen, die aus einer vom Kunden zu vertretenden
nicht ordnungsgemäßen Verwendung sowie durch Missbrauch entstehen, werden dem
Kunden in Rechnung gestellt.
13.2 Der Kunde stellt sicher, dass der Inhaber eines Anschlusses, zu dem Anrufe
umgeleitet werden, mit der Umleitung einverstanden ist. Vor einer allfälligen
Sperre aus diesem Grund gibt MITACS dem Kunden die Möglichkeit, das Problem zu
beheben.
13.3 Der Kunde
hat jeden Missbrauch der Leistungen, insbesondere Anrufe oder Fax-Übertragungen
mit bedrohendem oder belästigendem Inhalt, insbesondere im Sinne des TKG 2003,
zu unterlassen und zu verhindern.
13.4 Wenn der Kunde
Dritten ermöglicht, die von MITACS zur Verfügung gestellten Leistungen zu
verwenden, haftet der Kunde für die dadurch verursachten Entgelte aus
Telekommunikations-Dienstleistungen. Für Entgelte aus Leistungen Dritter (zB Mehrwertdienste) haftet der Kunde, sofern diese Inanspruchnahme
dieser Leistungen Dritter mit seinem Wissen oder Einverständnis erfolgt ist.
13.5 Die unzureichende Sicherung von Kundenkenndaten (zB Kunden-Passwort, PIN, PUK), die Weitergabe an Dritte sowie deren Verwahrung erfolgt auf eigene Gefahr
des Kunden. Kundenkenndaten sind auf jeden Fall geheim zu halten und getrennt
von Endgerät bzw. SIM-Karte aufzubewahren.
13.6 Der Kunde verpflichtet sich,
sämtliche Rechtsvorschriften zu beachten und gegenüber MITACS die alleinige
Verantwortung für die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften zu übernehmen. Der
Kunde verpflichtet sich, MITACS vollständig schad- und klaglos zu halten, falls
letztere wegen vom Kunden in den Verkehr gebrachten Inhalten zivil- oder
strafrechtlich, gerichtlich oder außergerichtlich, berechtigterweise in Anspruch genommen wird.
Wird MITACS in Anspruch genommen, so steht ihr allein die Entscheidung zu, wie
sie reagiert (Streiteinlassung, Vergleich etc); der Kunde kann diesfalls - außer im Fall groben Verschuldens von MITACS –
nicht den Einwand unzureichender Rechtsverteidigung erheben.
13.7 Ein allfälliger Verlust der
Verfügungsgewalt über eine SIM Karte bzw. Calling-Card (zB
Diebstahl, Verlust), eines symbolisierenden Gegenstandes oder von
Kundenkenndaten ist unverzüglich - sofern tunlich: telefonisch unter der auf
der jeweiligen Rechnung oder anderen Dokumenten wiedergegebenen Rufnummer
- an MITACS zu melden. Die Legitimation
muss angemessen nachgewiesen werden. MITACS veranlasst unverzüglich nach Meldungslegung
und Überprüfung der Legitimation die Sperre bzw. Änderung der Kundenkenndaten.
Der Kunde hat umgehend ein schriftliches Ersuchen um Sperre nachzureichen und diesem im
Falle des Diebstahls eine Diebstahlsanzeige beizufügen.
14
Überlassung oder Verkauf von Waren, Geräten, SIM-Karten
14.1
Dem Kunden verkaufte Waren oder Geräte stehen bis zur vollständigen Bezahlung
unter Eigentumsvorbehalt.
14.2
Sofern dem Kunden von MITACS Geräte zur Nutzung überlassen werden, verbleiben
diese im Eigentum von MITACS, selbst dann, wenn sie installiert worden sind,
und sind bei Vertragsbeendigung auf Kosten des Kunden umgehend an MITACS zu
retournieren, andernfalls wird der volle Kaufpreis in Rechnung gestellt, sofern
nicht anderes vereinbart wurde. Der Kunde und die seinem Verantwortungsbereich
unterliegenden Personen haben diese Endgeräte oder Zubehör unter größtmöglicher
Schonung zu verwenden, bei einer Beschädigung wird der Kunde nicht von seiner
Entgeltverpflichtung befreit. Service und Wartung von gemieteten Endgeräten
sowie Zubehör werden während der gesamten Vertragsdauer ausschließlich von
MITACS oder von deren Beauftragten vorgenommen.
14.3
Ausgefolgte SIM-Karten sind nur zum Gebrauch
überlassen. Sie verbleiben im Eigentum von MITACS, sind vom Kunden sorgfältig
zu verwahren und bei Ende des Vertrages nach Aufforderung zurückzustellen.
14.4
Von MITACS bezogene Geräte sind speziell für MITACS konfiguriert. Für die
Nutzung mit anderen Anbietern muss eine Konfigurationsänderung durch MITACS
durchgeführt werden. Hierfür fällt ein Entgelt an, welches in der
Entgeltübersicht „Spezielle Entgelte“ ersichtlich ist.
15 Vertragsänderungen
15.1 Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Änderungen (zB Rufnummern- bzw. Adressänderungen, Bankverbindung,
Rechtsform) unverzüglich zu übermitteln. Erfolgt keine
Änderungsmeldung, gelten Schriftstücke dem Kunden als zugegangen, wenn sie an
die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene Adresse zugestellt wurden.
15.2 Anträge des
Kunden auf Vertragsänderungen wie z.B- Änderung
seiner Stammdaten und alle den Vertrag betreffenden Daten sind per Fax, Brief
oder Email der MITACS zur Kenntnis bringen.
16 Übertragung von Rechten und Pflichten / Abtretung
16.1 MITACS ist ermächtigt, seine Pflichten
ganz oder zum Teil, somit auch hinsichtlich
einzelner Dienstleistungen, oder den gesamten Vertrag
mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten zu überbinden und wird den Kunden
hiervon verständigen. Das gilt nicht für Verbrauchergeschäfte; das Recht zum
Einsatz von Erfüllungsgehilfen bleibt unberührt.
16.2 Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem
Kundenvertrag an einen Dritten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung
von MITACS.
16.3
Die Nutzung der vertraglichen Dienstleistung durch Dritte (sofern der Kunde
nicht Verbraucher im Sinne des KSchG ist), die
entgeltliche Weitergabe dieser Dienstleistungen an Dritte, sowie die Verwendung
dieser Dienstleistungen in Vermittlungseinrichtungen (zB
Least-Cost-Router)
bedarf der ausdrücklichen, und - außer gegenüber Verbrauchern -
schriftlichen Zustimmung von MITACS. Ohne derartiger ausdrücklicher
Zustimmung beträgt das Minutenentgelt 40 Cent (inkl. 20% MWSt.) für Telefonate
in Österreichische Fest- und Mobilnetze, sowie 5 Euro (inkl. 20% MWSt.) für
Telefonate in Ausländische Netze sowie alle anderen Österreichischen Netze,
zuzüglich einer Bearbeitungspauschale in Höhe von 50 EUR (inkl
20% MWSt.) je genehmigungslos genutzten Anschluss bzw. Nutzungskennung.
Sofern ein Wiederverkauf vereinbart wurde, sind Wiederverkäufer jedenfalls zur
Überbindung dieser Geschäftsbedingungen an ihre Vertragspartner verpflichtet
und stellen MITACS diesbezüglich schad-
und klaglos.
17 Datenschutz
17.1 MITACS verwendet
jene Daten, welche das Kundenverhältnis gemäß TKG 2003, im Rahmen des
Vertragsverhältnisses betreffen und vom Kunden bekannt gegeben werden.
Das sind die
folgenden Kundendaten, falls der Kunde sie angibt, und die entsprechenden
Datenfelder angeboten werden: Vorname(n), Familienname, Geschlecht,
akademischer Grad, Adresse, Bankverbindungsdaten (zB
Kontonummer, kontoführendes Kreditinstitut, Kreditkartennummer, Ausweisnummer),
Teilnehmernummer und Email-Adresse. Diese Daten werden nach Beendigung der
Rechtsbeziehung zum Teilnehmer gelöscht, sofern sie nicht noch benötigt werden,
um Entgelte zu verrechnen, Beschwerden zu bearbeiten oder sonstige gesetzliche
Verpflichtungen zu erfüllen. Weitere Angaben des Kunden sind optional und
dienen neben einer allfälligen Bonitätsprüfung ausschliesslich
Marketingaktivitäten von MITACS mit dem Ziel, die angebotenen Dienste den
Kundenwünschen entsprechend weiterzuentwickeln und die Kunden optimal zu
betreuen. Verkehrsdaten werden im Rahmen des §99 TKG 2003 gespeichert, deren
Löschung erfolgt nach Ablauf der Frist, in der eine Rechnung rechtlich
angefochten oder der Zahlungsanspruch geltend gemacht werden kann. Der Kunde
kann diese Zustimmung jederzeit widerrufen, was auf die Bereitstellung der
Dienstleistungen von MITACS keinen Einfluss hat.
17.2 Im Sinne der
gesetzlichen Bestimmungen (TKG 2003) bekannte Daten werden ausschließlich für
Zwecke der Erbringung der Telekommunikationsdienste und den damit in
Zusammenhang stehenden Leistungen von MITACS verwendet. Die Übermittlung von
Daten an Dritte ist grundsätzlich ausgeschlossen, ausgenommen in Fällen
betreffend gesetzlicher Vorschriften sowie Überprüfung der Bonität, und in
jenen, wo der Kunde MITACS ausdrücklich ermächtigt hat.
17.3 MITACS wird die den Kunden betreffenden Stammdaten spätestens sieben
Jahre nach Abwicklung aller aus dem Vertragsverhältnis stammenden Ansprüche
löschen.
17.4 Sofern dies für
Zwecke der Verrechnung von Entgelten erforderlich ist, wird MITACS
Vermittlungsdaten bis zum Ablauf jener Frist speichern, innerhalb derer die
Rechnung rechtlich angefochten oder der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht
werden kann. Im Fall eines Rechtsstreits werden Vermittlungsdaten bis zur
endgültigen Entscheidung gespeichert. In allen übrigen Fällen wird MITACS die
Vermittlungsdaten nach Ablauf der Frist für Einwendungen (Punkt 11) löschen.
18 Qualität der Services
18.1 Sämtliche Services
werden von MITACS mit größtmöglicher Sorgfalt und nach dem jeweiligen Stand der
Technik betrieben. MITACS leistet aber keine Gewähr für die Eignung der
Services oder Inhalte für einen bestimmten Zweck, insbesondere sind diese nicht
für den Einsatz zum Schutz von Leib und Leben geeignet.
18.2 Die Verfügbarkeit
des MITACS Services “Sprachtelefonie” beträgt über das Kalenderjahr gesehen
97%. Die Verfügbarkeit sonstiger MITACS Services entspricht dem Stand der
Technik. Zur Vornahme betriebsnotwendiger Wartungs- oder Erweiterungsarbeiten
kann es notwendig sein, dass MITACS seine Services vorübergehend unterbricht.
MITACS wird solche Unterbrechungen möglichst kurz halten und sich bemühen, sie
zu Tageszeiten durchzuführen, an denen die Nutzung der Services erfahrungsgemäß
geringer ist.
18.3
MITACS hat keinen direkten Einfluss auf die Erreichbarkeit für eingehende
Verbindungen aus anderen Netzen (zB Sperre von
Rufnummern durch Dritt-Netze).
18.4 Im Rahmen von
einigen Services hat der Kunde die Möglichkeit, Daten auf den Servern von
MITACS zu speichern. Derart gespeicherte Daten können grundsätzlich zumindest 7
Tage lang eingesehen werden. MITACS
betreibt und wartet die Server nach dem jeweiligen Stand der Technik. Die
ständige und fehlerfreie Verfügbarkeit dieser Daten kann aus technischen Gründen
nicht sichergestellt werden. Um einen allfälligen Datenverlust zu verhindern,
wird der Kunde regelmäßig Sicherungskopien seiner Daten anfertigen und diese an
anderem Ort speichern. Bei Beendigung des Vertrages ist MITACS nicht mehr zur
Erbringung des Dienstes verpflichtet und daher zum Löschen gespeicherter Daten
berechtigt.
18.5 MITACS schützt die
auf seinen Servern gespeicherten Daten nach dem jeweiligen Stand der Technik.
MITACS kann aber nicht verhindern, dass es Dritten auf rechtswidrige Art und
Weise gelingt, bei MITACS gespeicherte Daten in ihre Verfügungsgewalt zu
bringen bzw. diese weiter zu verwenden. Eine allfällige Haftung für grob
fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln bleibt unberührt (Pkt.20).
18.6 Die geographische Verfügbarkeit von Mobildiensten in
Österreich ist räumlich auf den
Empfangs- und Sendebereich (Netzabdeckung) des von MITACS in Österreich
genutzten Mobilfunknetzes beschränkt.
Der Kunde kann die Netzabdeckung an seinen gewünschten Standorten der
jeweils gültigen Netzabdeckungskarte entnehmen. Diese liegt bei MITACS sowie
den MITACS-Vertriebspartner auf. Mobildienste beruhen auf der Nutzung von
Funkwellen. Die entsprechenden Netzabdeckungs-Karten können daher nur
durchschnittliche Vorhersagewerte über deren Ausbreitung darstellen. Die
tatsächlichen Empfangsverhältnisse hängen von einer Vielzahl von Einflüssen ab
(zB. bauliche Gegebenheiten von Gebäuden,
Abschattung, atmosphärische Bedingungen etc.), die
teilweise ausserhalb der Kontrolle von MITACS liegen.
Es kann daher zu nicht von MITACS zu vertretenen Abweichungen in der
geografischen Verfügarbeit kommen. Der Kunde hat jedenfalls die gesetzlichen
Gewährleistungsansprüche.
19
Störungen
19.1 Der Kunde hat
Störungen oder Mängel unverzüglich MITACS anzuzeigen und die Entstörung
umgehend zu ermöglichen Der Anspruch auf Entschädigung ist vom Kunden gegenüber
MITACS geltend zu machen. Der Kunde hat bei der Überprüfung der
Anspruchsvoraussetzungen durch MITACS im notwendigen Maß mitzuwirken.
19.2 Wird MITACS zur
Störungsbehebung aufgefordert und ist die Störungsursache vom Kunden zu
vertreten, so sind MITACS die von ihr erbrachten Leistungen sowie ihr
erwachsende Aufwendungen vom Kunden nach Aufwand zu bezahlen. Die hierzu
verrechneten Entgelte befinden sich in der Tarifübersicht „Besondere Entgelte“.
19.3 Vom Kunden zu
vertretende Verzögerungen bei der Durchführung der Entstörung bewirken kein
Freiwerden von der Pflicht des Kunden zur
Bezahlung der monatlichen Entgelte.
19.4 MITACS wird mit
der Behebung von Störungen am Anschluss ohne schuldhafte Verzögerung innerhalb
von 72 Stunden beginnen, wobei der Lauf der Frist ausserhalb
der Regelentstörungszeit gehemmt ist. Regelentstörzeit ist die Zeit von 07.00
Uhr bis 23.00 Uhr. Erfolgt die Entstörung eines MITACS-Anschlusses
um mehr als zwei Kalendertage verspätet und ist diese Verspätung von MITACS zu
vertreten, so erhält der Kunde in einer der nächsten Rechnungen eine Gutschrift
in Höhe von EUR 15 (inkl. USt.). Entstörungen zu
besonderen Bedingungen führt MITACS jeweils nach Vereinbarung und gegen
gesondertes Entgelt durch.
20 Haftung
20.1 MITACS haftet, ausser bei
Personenschäden, nicht für leichte Fahrlässigkeit. Die Bestimmungen des Produkthaftplichtgesetzes bleiben unberührt. Gegenüber
Kunden, die nicht Verbraucher sind, ist die Ersatzpflicht für jedes
schadensverursachende Ereignis gegenüber dem einzelnen Geschädigten mit EUR
1.000,--, gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten mit EUR 20.000,-- begrenzt.
Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, so verringern sich die Ersatzansprüche
der einzelnen Geschädigten anteilsmässig. Die
Begrenzung der Ersatzpflicht gilt nicht für Personenschäden. Weiters ist gegenüber Kunden, die nicht Verbraucher gemäss
KSchG sind, die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen,
verloren gegangene Daten, mittelbare und Folgeschäden sowie Schäden aus
Ansprüchen Dritter – sofern zwingendes Recht dem nicht entgegensteht –
ausgeschlossen und ist eine allfällige Ersatzpflicht für jedes
schadensverursachende Ereignis mit EUR 1.000,-- beschränkt.
20.2 MITACS
haftet nicht für Schäden auf Grund von Handlungen MITACS nicht zurechenbarer
Dritter, höherer Gewalt oder Einwirkungen durch vom Kunden angeschlossene
Geräte, oder für Verlust, Diebstahl oder unbefugte Inanspruchnahme einer „Calling Card“. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht,
wenn und soweit ohne schriftliche Einwilligung von MITACS der Kunde selbst oder
ein Dritter das Produkt wartet oder ändert und der Mangel dadurch entstanden
ist. Gegenüber Unternehmern ist die Gewährleistungspflicht von MITACS überdies
auf Fälle beschränkt, wo MITACS den Mangel kannte oder grob fahrlässig nicht
kannte.
20.3 Ein Haftungsausschluss von vertraglichen
Verpflichtungen besteht dann, wenn aufgrund höherer Gewalt für den dadurch von
der anderen Partei erlittenen Schaden, nicht haftbar gemacht werden kann.
Gründe höherer Gewalt sind insbesondere Handlungen oder Unterlassungen von
Behörden, der Regierung, von anderen Telekommunikationsbetreibern oder von
zuständigen Behörden oder bei Lieferungen von Ausrüstung durch Dritte und
Ereignisse, auf die eine Partei keine Einwirkungsmöglichkeit hat.
21 Sperre
21.1
Aus wichtigem Grund ist MITACS berechtigt, Services teilweise oder gänzlich zu
sperren, insbesondere
21.1.1
wenn einer der Gründe vorliegt, die MITACS zur außerordentlichen Kündigung
berechtigen (Punkt 7.1)
oder der begründete
Verdacht seitens MITACS besteht, dass ein solcher außerordentlicher
Kündigungsgrund vorliegt,
21.1.2 im Fall des Verdachtes, dass ein
Dritter Kenntnis von Kundenkenndaten des Kunden erlangt hat, wenn diese Daten
nicht unverzüglich geändert werden können.
Soweit tunlich wird
MITACS rechtzeitig auf die Diensteunterbrechung oder
-abschaltung hinweisen.
21.3 MITACS wird den
Teilnehmer auf Verlangen über den Grund für die Sperre informieren. Die Sperre
ist ohne schuldhafte Verzögerung aufzuheben, sobald die Gründe weggefallen sind
und der Kunde die Kosten der Sperre und Wiedereinschaltung auf Verlangen
ersetzt hat. Eine vom Kunden zu vertretende Sperre entbindet nicht von der
Pflicht des Kunden zur Zahlung der monatlichen Entgelte, einschliesslich
eines allfälligen Mindestumsatzes.
22
Einzelentgeltnachweis
22.1 Sofern der Kunde nicht widerspricht, werden die Entgelte für Telefoniedienste in Form eines kostenlosen
Einzelentgeltnachweis dargestellt (§ 100 Abs 1 TKG).
Dieser enthält zumindest Angaben über Beginn, Dauer, passive Teilnehmernummer
und Entgelt für die einzelnen gelisteten Verbindungen. Die passiven
Teilnehmernummern werden gemäß § 100 Abs 3 TKG nur in
verkürzter Form dargestellt. Hinsichtlich des Detaillierungsgrades wird auf die
Einzelentgeltnachweisverordnung EEN-V der RTR GmbH verwiesen.
23 Spezielle
Bestimmungen über die Inanspruchnahme von Prepaid-Services
23.1 „Inanspruchnahme von Prepaid-Services“ bedeutet, dass der Kunde die
Möglichkeit erhält, Services von MITACS bis zu einem Gegenwert einer bestimmten
Summe, die der Kunde jeweils im vorhinein bezahlt (Guthaben), in Anspruch zu
nehmen.
23.2 Die Abbuchung der tatsächlich vom Kunden in Anspruch
genommenen Leistungen erfolgt direkt gegen das vorhandene Guthaben, eine
gesonderte Rechnungslegung findet - außer in den
gesetzlich vorgesehenen Fällen - nicht statt. Das noch vorhandene
Guthaben kann durch den Kunden bei MITACS abgefragt werden. Sollte durch
technische Manipulationen, die in der Sphäre des Kunden liegen oder durch
technische Gebrechen, die nachweislich für den Kunden erkennbar sind, der
Umstand eintreten, dass dem Kunden die Beanspruchung von entgeltpflichtigen
Leistungen möglich ist, obwohl kein Guthaben mehr besteht, behält sich MITACS
das Recht vor, die dadurch anfallenden Gebühren gesondert in Rechnung zu
stellen bzw. gegen das Guthaben des Kunden aufzurechnen.
23.3 Bei Diensten, die über eine MITACS-SIM-Karte erbracht werden, gibt es
keine Pflicht zur Aufstockung. Für alle anderen Dienste gibt: Sollte
das Guthaben eine Höhe von weniger als 7 Tagesumsätzen erreichen, ist der Kunde
zur Aufstockung verpflichtet. Bei Erreichen des „Null-Guthabens“ wird der
Service eingestellt. Die Aufstockung des Guthabens bzw. die Verpflichtung der
Nachschuss Leistung hat auf das von MITACS bekannt gegebene Konto zu erfolgen.
Bei Banküberweisungen ist der Vertragspartner für das (rechtzeitige) Einlangen
verantwortlich.
23.4
Sollte
MITACS vor Zahlung Leistungen erbracht haben, ist der Vertragspartner zur
Bezahlung der entsprechenden Entgelte verpflichtet, soweit es zu einer
verspäteten Zahlung des Kunden kommt (zB
Selbstbedienungs-Überweisung).
23.5 Kommt es zu einer Beendigung des Vertragsverhältnisses,
können Restguthaben zurückgefordert werden. Die Rückerstattung ist vom Kunden
unter Nachweis der Antragslegitimation zu beantragen. MITACS kann dafür eine
Bearbeitungsgebühr verlangen, die aus der Tarifübersicht „Besondere
Entgelte“ ersichtlich ist.
23.6 Eine Rückforderung ist erst mit Ablauf von zwölf Monaten
seit dem letzten Ladevorgang möglich. Dabei hat der Kunde seine Identität und
Legitimation (SIM Karte und PUK2-Code) nachzuweisen. Für die Rückerstattung ist
vorab eine Bearbeitungsgebühr zu entrichten.
23.7
Der Kunde erwirbt mit dem Kauf eines „Guthaben-Bons für die Nutzung mit
einer MITACS-SIM-Karte“ das Recht, den auf dem Guthaben-Bon angegeben Wert mit
dem dazugehörigen Tarif zu nutzen.
23.8 Guthaben-Bons für
die Nutzung mit einer MITACS-SIM-Karte sind im Fachhandel erhältlich.
23.9 Der Verkauf von
Guthaben-Bons für bestimmte Tarife kann räumlich oder zeitlich begrenzt sein.
23.10 Guthaben-Bons
entsprechen einem bestimmten Guthaben für eine bestimmten Tarif.
23.11 Mit dem
Abtelefonieren des Guthabens eines Guthaben-Bons erlischt das Recht, zu dem zu
diesem Ladebon gültigen Tarif zu telefonieren.
23.12 Ein Tarifwechsel
zu einem Anderen als auf dem Guthaben-Bon angegebenen Tarif ist nicht möglich.
24 Nutzung von Software
durch den Kunden
24.1 Überlässt MITACS
dem Kunden Software, so ist der Kunde als Lizenznehmer verpflichtet, bei
Nutzung der Software die jeweils bestehenden Nutzungsbestimmungen (Umfang der
Rechtseinräumung durch MITACS oder Dritte) einzuhalten.
25 Notrufnummer
25.1 Es besteht eine
einheitliche europäischen Notrufnummer, diese lautet 112.
26 Hinweis für Diensteanbieter gemäss §15 TKG 2003
26.1 Für Diensteanbieter gemäss §15 TKG 2003 gelten zusätzlich die
„Besonderen Geschäftsbedingungen für Diensteanbieter
gemäss §15 TKG 2003“. Sie bilden einen integrierenden Bestandteil dieser AGBs.
27 Hinweis für
Vertriebspartner
27.1 Für
Vertriebspartner gelten zusätzlich die „Besonderen Geschäftsbedingungen für
Vertriebspartner“. Sie bilden einen integrierenden Bestandteil dieser AGBs.
28
Schlussbestimmungen
28.1
Das Vertragsverhältnis
einschließlich allfälliger Streitigkeiten bezüglich seines Zustandekommens
unterliegt österreichischem Recht. Die Verweisungsnormen des internationalen
Privatrechts und das UN-Kaufrecht sind – soweit nicht zwingende Kollissonsnormen entgegenstehen – nicht anwendbar. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien. Gerichtsstand für Verbraucher ist – gemäss
§14 KSchG - der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt oder Beschäftigungsort, soweit
dieser in Österreich liegt.
28.2 Sollten einzelne
Bestimmungen dieser AGB, sofern sie Inhalt eines Vertrages sind, unwirksam,
oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit oder
Durchführbarkeit der restlichen Teile einer solchen Bestimmung oder der übrigen
Bestimmungen dieses Vertrages. Unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen
werden einvernehmlich durch wirksame oder durchführbare Bestimmungen ersetzt,
die in ihrem technischen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommen.