Allgemeine Geschäftsbedingungen der MITACS Telekomservice GmbH

Stand: 1.1.2008

 

1 Allgemeines

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Erbringung von Telekommunikations-Diensten und damit in Zusammenhang stehende Leistungen durch die MITACS Telekomservice GmbH, Handelskai 388/543, A-1020 Wien (in Folge MITACS genannt), Änderungen dieser AGBs werden entweder durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Wiener Zeitung oder auf www.mitacs.com kundgemacht oder dem Kunden per SMS bzw. E-Mail mitgeteilt.

1.2. Die Anwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen.

1.3 Der Inhalt des konkreten Kundenvertrages ergibt sich aus der Bestellung (Anmeldung) des Kunden, der jeweiligen Leistungsbeschreibung und Preisliste, der Entgeltübersicht „Spezielle Entgelte“, den „Besonderen Geschäftsbedingungen für Diensteanbieter gemäss §15 TKG“, den „Besonderen Geschäftsbedingungen für Vertriebspartner“, sowie diesen AGB. Bei Widersprüchen hat jenes Dokument Vorrang, das in dieser Aufzählung zuerst genannt ist.

 

2 Änderung von AGBs, Leistungsbeschreibungen und Entgelten

2.1 MITACS ist berechtigt, Vertragsinhalte (AGB, Leistungsbeschreibungen und Entgelte) in Übereinstimmung mit § 25 Abs 2 und 3 TKG zu ändern. MITACS macht die Änderung, die nicht ausschließlich zum Vorteil des Kunden sind, mindestens zwei Monate vor ihrer Wirksamkeit auf geeignete Weise kund. MITACS teilt dem Kunden den wesentlichen Inhalt einer solchen Änderung unter Hinweis auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens sowie auf das damit verbundene Kündigungsrecht in geeigneter Weise mindestens einen Monat vor ihrer Wirksamkeit mit. Auf Anforderung sendet MITACS dem Kunden den Volltext der Änderung zu. Änderungen, die ausschließlich zum Vorteil des Kunden sind, kann MITACS ab der Kundmachung anwenden.

2.2 Eine Änderung, die nicht ausschließlich zum Vorteil des Kunden ist, berechtigt ihn, bis zum In-Kraft-Treten der Änderungen den Vertrag mit Wirksamwerden der Änderung kostenlos zu kündigen. Die Kündigung wird wirkungslos, wenn MITACS sich gegenüber dem Kunden innerhalb von einer Woche ab Zugang der Kündigung bereit erklärt, auf die Änderung zu verzichten.

 

3 Begründung des Vertragsverhältnisses

3.1 Der Vertrag kommt durch Bestellung (Angebot) des Kunden und Annahme durch MITACS  zustande. Bei Nutzung des Services mittels Vorauszahlung bzw. Wertkarte gilt die Kontaktaufnahme durch den Kunden zur erstmaligen Freischaltung der Services als Bestellung. MITACS nimmt die Bestellung durch Erfüllung (Lieferung und/oder Freischaltung des Services), Versendung der bestellten Ware oder eine schriftliche Annahmeerklärung an (Vertragsbeginn). Die Auflösung im Sinne §3.3 bleibt davon unbenommen.

3.2 Bei Antragstellung hat der Kunde einen geeigneten Nachweis seiner Identität (z.B. Führerschein, Reisepass, Firmenbuchauszug) vorzulegen. Auf Verlangen sind Nachweise für das Vorliegen der Zeichnungs- oder Vertretungsbefugnis zu erbringen.

3.3 Der Kunde muss unverzüglich seine Bestellung mittels ausgefüllten und unterzeichneten Anmeldeformulars bestätigen. Falls der Kunde dies nicht macht, ist MITACS berechtigt, die in der Zwischenzeit erbrachten Dienste wieder zu sperren bzw. den Vertrag ausserordentlich zu kündigen. Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung der bis dahin angefallenen Gebühren bleibt davon unberührt.

3.4 Sollte eine Freischaltung für Teilnehmerrufnummern-spezifische Dienste erfolgen, so hat der Kunde diese bei der Anmeldung anzugeben. 

 

4 Fernabsatz gegenüber Verbrauchern

4.1 Sofern der Kunde Verbraucher ist, sind auf Verträge, die unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel geschlossen werden (Fernabsatzverträge), die Bestimmungen des KSchG anzuwenden.

4.2 Der Verbraucher kann von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag oder einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung innerhalb der Rücktrittsfristen gemäß § 5e KSchG zurücktreten. Die Rücktrittsfrist beginnt bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses und beträgt in der Regel sieben Werktage (Samstag zählt hier nicht als Werktag). Für die Wirksamkeit eines solchen Rücktritts genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.

 

5 Bonitätsprüfung, Kreditlimit und Sicherheitsleistung

5.1 Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis mit der Überprüfung seiner Bonität durch Anfragen bei behördlich zugelassenen Kreditschutzverbänden, Kreditinstituten und Auskunfteien. MITACS räumt dem Kunden bei entsprechender Bonität die Möglichkeit ein, Services von MITACS bis zu einem Kreditlimit von 250 Euro (exkl. USt.) an ausstehenden Entgelten in Anspruch zu nehmen. Das Kreditlimit kann im Einzelfall bei guter Bonität erhöht bzw. bei schlechter Bonität verringert werden.

5.2 MITACS behält sich vor, die Annahme einer Bestellung von einer Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung in angemessener Höhe abhängig zu machen und die Form der Sicherheitsleistung zu bestimmen (z.B.: Kaution oder Bankgarantie).

5.3 Bei Überschreitung der Kreditgrenze ist MITACS berechtigt, das Service zum Schutz des Kunden und zur Sicherung ihrer Forderungen zu sperren und den Kunden zu einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung aufzufordern. Die gleiche Regelung gilt, wenn MITACS begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden hat, insbesondere, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Kunden verschlechtert hat oder droht, sich zu verschlechtern.

 

6 Vertragsdauer & Kündigung

6.1 Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Verträge, für die kein Mindestumsatz oder Grundgebühr vereinbart sind, können jederzeit von beiden Vertragsteilen gekündigt werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Verträge, für die ein Mindestumsatz oder Grundgebühr vereinbart sind, können unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen schriftlich gekündigt werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das ausserordentliche Kündigungsrecht bleibt davon unberührt. Die Kündigung muss dem Vertragspartner mindestens 6 Wochen vor dem Tag, an dem Sie wirksam werden soll, schriftlich (Post, Fax) zugehen. Bei späterem Zugang wird sie am auf die 6 Wochen folgenden Monatsletzten nach ihrem Zugang wirksam.

6.2 Die Kündigung bedarf grundsätzlich der Schriftform (Brief, Telefax). Wenn ein Kündigungsverzicht für einen bestimmten Zeitraum bzw. Mindestvertragsdauer vereinbart ist (Anmeldeformular), kann eine ordentliche Kündigung seitens des Kunden erst wirksam werden, sobald dieser Zeitraum ab dem Vertragsbeginn vollständig verstrichen ist.

Sofern eine Mindestvertragsdauer oder ein Kündigungsverzicht vereinbart ist, und das Vertragsverhältnis vorzeitig von MITACS aus wichtigem, vom Kunden verschuldeten Grund aufgelöst oder einvernehmlich beendet wird, so können verbleibende periodische fixe Entgelte sowie Mindestumsätze die bei aufrechtem Vertrag für die Zeit zwischen vorzeitiger Vertragsbeendigung und Ende des Kündigungsverzichtes bzw. vertraglich vorgesehenen Vertragsdauer bis zum nächsten Kündigungstermin angefallen wären bis zu deren Ablauf sofort in Rechnung gestellt werden, worauf jedoch MITACS im Falle der einvernehmlichen Beendigung den Kunden rechtzeitig, vor der Herstellung eines diesbezüglichen Einvernehmen, hinzuweisen hat.

6.3 MITACS ist berechtigt das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zu kündigen, wenn ein angebotener Dienst eingestellt wird.

6.4 MITACS ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Teilnehmer die Dienste von MITACS für mehr als 180 Tage nicht genutzt hat. Dies gilt nicht für gegenüber Konsumenten erbrachte Dienste über MITACS-SIM-Karten und auch nicht für vorausbezahlte Dienste.

6.5 Bei Tod des Teilnehmers ist der Rechtsnachfolger des Teilnehmers verpflichtet, den Tod des Teilnehmers unverzüglich MITACS anzuzeigen. Sofern nicht binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe ein Dritter den Eintritt in das Vertragsverhältnis beantragt, gilt das Vertragsverhältnis mit dem Tod des Teilnehmers als beendet. Für Entgelte welche nach dem Tod des Teilnehmers bis zur Bekanntgabe des Todes an MITACS angefallen sind, haften unbeschadet anderer Bestimmungen Nachlass und Erben.

6.6  Bei Diensten, die über eine MITACS-SIM-Karte erbracht werden und eine Abbuchung der Grundgebühr nicht mehr möglich ist, weil das Guthaben für die Abbuchung nicht ausreicht, endet das Vertragsverhältnis automatisch und ohne Ausspruch einer Kündigung. MITACS behält sich vor, den Kunden durch SMS auf ein nahendes Vertragsende hinzuweisen.

6.7 Bei Kündigung des Preselection-Dienstes für einen Teilnehmer-Anschluss des Kunden erfolgt die Aufhebung der Preselection durch den Netzbetreiber des Kunden (zB Telekom Austria) auf Auftrag der MITACS. Die Dauer dieser Aufhebung wird in ortsüblichen Maß geschuldet.

 

7 Ausserordentliche Kündigung

7.1 Unbeschadet ihrer jeweiligen Rechte im Rahmen dieses Vertrages sind beide Parteien berechtigt, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen:

7.1.1 bei Tod oder Handlungsunfähigkeit des Kunden oder bei Liquidation, wenn der Kunde eine juristische Person ist,

7.1.2 bei begründetem Zweifel an der Bonität des Kunden, insbesondere weil der Kunde über keine inländische Bank- oder Kreditkartenverbindung mehr verfügt oder keine inländische Zustellanschrift oder Zahlstelle mehr besitzt,

7.1.3 bei wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Kunden, insbesondere bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens, Vorlage des Vermögensverzeichnisses bei Gericht, außergerichtlichem Ausgleichsverfahren, Feststellung von Reorganisationsbedarf im Unternehmen des Kunden durch einen Wirtschaftsprüfer oder  Zahlungseinstellungserklärungen - jeweils hinsichtlich des Kunden selbst oder eines persönlich haftenden Gesellschafters des Kunden,

7.1.4 wenn vom Kunden die Aufforderung zur Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung nicht erfüllt oder der

begründete Verdacht besteht, dass er eine solche nicht leisten wird,

7.1.5 wenn MITACS den Kunden zur Entfernung störender oder nicht zugelassener Endgeräte vom Netz auffordert und der Kunde dieser Aufforderung trotz Beeinträchtigung von Netz oder Diensten oder einer Gefährdung von Personen oder Vermögenswerten nicht unverzüglich nachkommt,

7.1.6 wenn der Kunde (trotz Mahnung unter Androhung einer Sperre und Setzung einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen) in Zahlungsverzug ist,

7.1.7 wenn der begründete Verdacht besteht, Kommunikationsdienste oder damit in Zusammenhang stehende Leistungen insbesondere in betrugsmäßiger Absicht zu missbrauchen oder den Missbrauch durch Dritte zu dulden

7.1.8 wenn der Kunde bei Vertragsabschluss über seine Person oder seine wirtschaftlichen Verhältnisse unrichtige Angaben gemacht hat und MITACS bei Kenntnis der richtigen Angaben den Vertrag nicht geschlossen hätte,

7.1.9 wenn der Kunde Vertragsbestimmungen verletzt, welche die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Netz

oder Services sicherstellen sollen oder dem Schutz der Rechte Dritter dienen,

7.1.10 wenn MITACS aufgrund von Verträgen mit anderen Netzbetreibern oder wegen Aufforderung von öffentlichen

Stellen zur Sperre verpflichtet ist; MITACS wird den Kunden über den Grund der Sperre informieren,

7.1.11 wenn der Vertragspartner mit der Zahlung einer Aufstockung mehr als drei Wochen in Verzug ist und diese trotz schriftlicher Aufforderung und Einstellung der Dienste nicht innerhalb von 2 Wochen beglichen hat,

7.1.12. bei Verletzung sonstiger wesentlicher vertraglicher Verpflichtungen aus einem Vertragsverhältnis mit MITACS,

Das Kündigungsrecht nach §25 Abs.3 TKG 2003 bleibt unberührt.

 

8 Mitteilungen

8.1 Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Verbrauchern gegenüber gilt das Schriftformgebot nicht.

8.2 Alle Mitteilungen, welche die Parteien austauschen, gelten als der anderen Partei zugegangen, sofern sie durch eingeschriebenen Brief bzw. Telefax an die jeweilige, von der anderen Partei, schriftlich bekannt gegebene Adresse, erfolgt sind. Als Zugangsdatum gilt bei einge­schriebenem Brief das Datum der Aufgabe zuzüglich drei Werktagen, bei Telefax jener Zeitpunkt, der auf der entsprechenden Bestätigung des Zugangs ausgewiesen ist.

8.3 Rechtlich bedeutsame Erklärungen von MITACS, insbesondere Rechnungen, können dem Kunden auch mittels SMS-Nachrichten oder anderer elektronischen Medien übermittelt werden.

8.4 MITACS wird den Kunden über die Online-Verfügbarkeit von Rechnungen und anderer Information mittels Email oder SMS informieren. Rechnungen und andere Informationen gelten dem Kunden mit dem auf die Information über die Online-Verfügbarkeit folgenden Tag als zugestellt, sofern der Kunde nach gewöhnlichen Umständen Kenntnis von der Information nehmen konnte.

8.5 Vertriebspartner, Vertriebsmitarbeiter sowie technische Betreuer von MITACS haben keine Vollmacht, für MITACS Erklärungen abzugeben, Zusagen zu treffen oder Zahlungen entgegen zu nehmen. Für Verbraucher bleibt  §10 Abs 3 KschG davon unberührt („Die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen des Unternehmers oder seiner Vertreter kann zum Nachteil des Verbrauchers vertraglich nicht ausgeschlossen werden.“)

 

9 Leistungsumfang

9.1 MITACS bietet Sprachtelefonie, insbesondere Verbindungsnetzbetrieb, Calling-Cards und Mobiltelefonie mittels SIM-Karte an. Auslandsgespräche sowie Gespräche zu Rufnummern für Sonderdienste (z.B. Mehrwert- und tariffreie Dienste) können nur hergestellt werden, wenn mit den jeweiligen Netzbetreibern Vereinbarungen bestehen.

9.2 Die Freischaltung für mobile Dienste, die über eine MITACS-SIM-Karte erbracht werden, erfolgt für Konsumenten binnen 3 Werktagen. Für andere Dienste bei Konsumenten sowie für alle Dienste bei Unternehmen erfolgt die erstmalige Freischaltung binnen 4 Wochen.

9.3 Bei Telefoniediensten ist der Kunde berechtigt, die Anzeige seiner Rufnummer am Endgerät des angerufenen Teilnehmers auf Dauer oder für den einzelnen Anruf zu unterdrücken, indem er direkt an seinem eigenen Endgerät die entsprechende Funktion aktiviert. Notruforganisationen sind in jedem Fall berechtigt, die Unterdrückung der Rufnummer aufzuheben. Der Kunde ist auch als angerufener Teilnehmer berechtigt, die Anzeige seiner Rufnummer beim Anrufer selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken.

 

10 Zahlungsbedingungen & Entgelte

10.1 Die aktuellen Entgelte, Art der Tarifierung und allfällige Rabatte können der jeweils gültigen Tarifübersicht entnommen werden, welche direkt bei MITACS erhältlich sind bzw. dem Kunden auf seinen Wunsch hin zugesandt werden. Sie bilden einen integrierenden Bestandteil des Vertrags. Beginn- und Endzeitpunkt entsprechen jeweils dem Beginn- und Endzeitpunkt der entsprechenden Verbindung. 

10.2 Entgeltforderungen von Netzbetreibern, welche von MITACS nicht beeinflusst werden können und vorgeschrieben werden, stellen keine Änderung der Vertragsbedingungen dar. Im übrigen stehen diese Entgeltforderungen den Entgeltforderungen der MITACS gleich. Alle dem Kunden zu verrechnenden Entgelte verstehen sich inklusive der im jeweiligen Land gültigen Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird auf der Rechnung separat ausgewiesen. Einwendungen des Kunden bezüglich Leistungen von anderen Netzbetreibern sind gegenüber MITACS gemäß Punkt 11 geltend zu machen.

10.3 Einmalentgelte können sofort nach Leistungsbereitstellung in Rechnung gestellt werden. Entgelte für die Bereitstellung einer Leistung sind auf Verlangen an MITACS im Voraus zu bezahlen. Wird der Mindestumsatz durch die Verbindungsentgelte in einem Abrechnungsmonat nicht erreicht, so wird - zusätzlich zu den  angefallenen Entgelten - der Differenzbetrag auf den Mindestumsatz verrechnet.

10.4 Die Entgelte sind grundsätzlich mittels Einzugsermächtigung zu entrichten. Wird vom Kunden keine Einzugsermächtigung erteilt, so ist MITACS berechtigt, für jede Rechnung ein Zahlscheinentgelt zu verlangen. MITACS kann anfallende Gebühren für andere Zahlungsvarianten (zB Kreditkarte) an den Kunden weiterverrechnen.

10.5 Sofern MITACS der Zahlung mit Zahlschein zustimmt, kann die Zustimmung zu dieser Zahlungsart jederzeit von MITACS widerrufen werden. Der Kunde hat diesfalls unverzüglich die Umstellung auf Bankeinzug vorzunehmen und gegenüber MITACS nachzuweisen.

10.6 Wählt der Kunde eine Zahlungsart und kann diese aus Gründen, die nicht von MITACS zu vertreten sind, nicht durchgeführt werden (z.B.: weil keine Kontodeckung vorhanden war oder der Kunde MITACS nicht über eine allfällige Änderungen seiner Daten informiert hat), ist MITACS berechtigt, die Zahlungsart für diesen Kunden bis auf weiteres auf Zahlschein umzustellen. MITACS wird den Kunden darüber informieren. Für jede nicht eingelöste Lastschrift, Rücklastschrift, Nicht-Durchführbarkeit der Zahlung und dgl. ist MITACS berechtigt, dem Kunden allfällige Spesen der Bank oder des Kreditkartenunternehmens und dgl. sowie ein angemessenes Bearbeitungsentgelt zu verrechnen. Die Höhe der Bearbeitungsgebühren ist in der Tarifübersicht „Besondere Entgelte“ ersichtlich.

10.7 MITACS  ist berechtigt, bestimmte Leistungen und Tarifmodelle nur zu erbringen, wenn der Kunde eine bestimmte Zahlungsart verwendet.

10.8 Aufrechnungsverbot: Der Kunde kann nur gerichtlich festgestellte Ansprüche gegenüber der MITACS aufrechnen, wobei im Zweifel Zahlungen des Kunden auf die älteste Schuld angerechnet werden. Ein Aufrechnungsverbot gilt nicht für Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG.

10.9 MITACS ist berechtigt, bei einer Änderung des gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuersatzes ihre Entgelte mit Wirksamkeit der Änderung entsprechend anzupassen.

10.10 Allfällige Grundentgelte und sonstige monatliche Entgelte sind mit dem Tag, an dem die Leistung betriebsfähig bereitgestellt wurde, für den Rest des Monats oder der Rechnungsperiode anteilig zu bezahlen. Danach sind sie im Voraus zu bezahlen, wobei aus verrechnungstechnischen Gründen bis zu drei monatliche Entgelte zusammen vorgeschrieben werden können. MITACS ist berechtigt, in ihrem Entgeltbestimmungen dem Kunden wahlweise die Möglichkeit einer Begleichung der monatlichen Entgelte bis zu einem Jahr im Voraus einzuräumen.

Sind Entgelte für Teile eines Monats zu ermitteln, so wird jeder Tag, für den eine Pflicht des Kunden zur Bezahlung des monatlichen Entgelts besteht, mit einem Dreißigstel des monatlichen Entgelts berechnet.

10.11 Entgelte werden grundsätzlich in monatlichen Intervallen (Rechnungsperioden) abgerechnet, wobei aus systemtechnischen Gründen auch längere Rechnungsperioden – maximal jedoch 3 Monate – möglich sind. Der Kunde hat keinen Rechtsanspruch darauf, in einen bestimmten Abrechnungszyklus eingereiht zu werden.

10.12 Soweit in den Entgeltbestimmungen keine sofortige Bezahlung in bar vorgesehen ist, werden Entgeltforderungen mit Zugang der Rechnung fällig. Die Rechnung wird ausschliesslich online zur Verfügung gestellt und kann einen späteren Fälligkeitstermin vorsehen. Ein Versand der gedruckten Rechnung findet nicht statt.

10.13 Der Einzug vom angegebenen Konto erfolgt frühestens zum Fälligkeitstermin. Allfällige Überweisungskosten gehen zu Lasten des Kunden. Erfolgt eine Zahlung nicht mittels Kontoeinziehung und ohne Angaben der richtigen Verrechnungsnummer oder Rufnummer, so tritt die schuldbefreiende Wirkung der Zahlung erst mit der Zuordnung zur richtigen Verrechnungsnnummer ein und ist vom Kunden ein angemessenes Bearbeitungsentgelt zu bezahlen.

10.14 MITACS ist berechtigt, für den Kunden eine einheitliche Verrechnungsnummer für alle Leistungen von MITACS festzulegen und Rechnungsendbeträge auf einen vollen Cent aufzurunden. Im Zweifel werden Zahlungen auf die älteste Schuld angerechnet.

10.15 Besondere Vorteile, welche seitens MITACS dem Kunden während des laufenden Vertragsverhältnisses zugestanden wurden, können nicht in bar abgelöst werden.

10.16 Die Abrechnung der Gespräche erfolgt mittels Einordnung der Zielrufnummer aufgrund der Vorwahl zu einer bestimmten Destination. Die Liste der Destinationen orientiert sich am ISO3166-Standard. Die Liste der Vorwahlen ist bei MITACS erhältlich.

10.17 Falls eine Verbindung tageszeitabhängige Entgelte hat, und eine Tageszeit-überlappende Verbindung stattfindet, wird die gesamte Verbindung mit der Tageszeit des Beginns der jeweiligen Verbindung verrechnet.

 

11 Fehlerhafte Rechnung

11.1 Wird ein Fehler bei der Abrechnung festgestellt, der sich zum Nachteil des Kunden ausgewirkt haben könnte, und lässt sich das richtige Entgelt nicht ermitteln, so schuldet der Kunde für den betroffenen Abrechnungszeitraum ein Pauschalentgelt, das dem durchschnittlichen Ausmaß der Inanspruchnahme des Telekommunikationsdienstes entspricht. (§ 71 Abs. 4 TKG)

11.2 Einwendungen gegen Entgeltforderungen sind vom Kunden binnen eines Monats nach Zugang der Rechnung schriftlich bei MITACS zu erheben, andernfalls die Forderung als anerkannt gilt. Werden Entgeltforderungen ohne Ausstellung einer Rechnung bezahlt, so sind vom Kunden Einwendungen binnen eines Monats nach Bezahlung der Forderung schriftlich bei MITACS zu erheben, andernfalls die Forderung als anerkannt gilt. MITACS wird ihre Kunden an geeigneter Stelle auf diese Frist und die Auswirkung ihres Ablaufes hinweisen. Sollten sich nach einer Prüfung durch MITACS die Einwendungen des Kunden aus Sicht der MITACS  als unberechtigt erweisen, hat der Kunde binnen 1 Monat ab Zugang der Stellungnahme der MITACS, bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen das Schlichtungsverfahren bei der Regulierungsbehörde (Rundfunk- und Telekom-Regulierungs GmbH) einzuleiten und binnen eines weiteren Monats nach ergebnislosem Abschluss des Schlichtungsverfahrens, den Rechtsweg zu bestreiten. Wünscht der Kunde kein Schlichtungsverfahren, hat er binnen drei Monaten ab Zugang der Stellungnahme der MITACS, bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen, den Rechtsweg zu beschreiten. MITACS wird Verbraucher auf alle in diesem Punkt genannten Fristen und die bei deren Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen.

11.3 Rechnungen und Einzelgesprächsnachweise können über die Servicezone zumindest einen Monat lang eingesehen werden.

11.4 Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Kunden Streit- und Beschwerde-Fälle (betreffend die Qualität des Dienstes, Zahlungsstreitigkeiten, die nicht befriedigend gelöst worden sind, oder eine behauptete Verletzung des TKG 2003)  der Regulierungsbehörde vorlegen. MITACS ist verpflichtet, an solchen Verfahren mitzuwirken und die notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen und ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.

11.5 Wenn sich herausstellt, dass die Erhebung von Einwendungen unberechtigt war, wird der Verzug (Punkt 12) ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Fälligkeit der Forderung berechnet. MITACS wird ihre Kunden an geeigneter Stelle auf diese Frist und die Auswirkung ihres Ablaufes hinweisen.

11.6 MITACS ist auch bei Anrufung der Regulierungsbehörde berechtigt, einen Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei Rechnungsbeträge entspricht, sofort fällig zu stellen. Sofern sich herausstellt, dass dadurch zuviel eingehoben wurde, wird der Differenzbetrag dem Kunden samt gesetzlichen Zinsen ab dem Inkassotag rückerstattet. Für den Fall, dass kein Anlass zur Neuberechnung des bestrittenen Betrages gefunden wird, werden dem Kunden von MITACS Verzugszinsen in der in Punkt 12 der AGB beschriebenen Höhe ab dem in der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum in Rechnung gestellt.

 

12 Zahlungsverzug und Inkasso

12.1 Im Fall des Zahlungsverzuges schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 7% p.a. über dem Leitzinssatz der EZB (Europäische Zentralbank), zumindest jedoch 10 % p.a.

12.2 MITACS ist berechtigt, offene Forderungen durch Inkassobüros/Rechtsanwälte eintreiben zu lassen oder die Forderungen zum Zweck der Eintreibung an entsprechend konzessionierte Unternehmen im Sinne des § 1 Abs 1 Z 16 BWG abzutreten.

12.3 Unter den Voraussetzungen von § 1333 Abs 2 ABGB schuldet der Kunde MITACS die für die Einmahnung von fälligen Entgelten angefallenen, notwendigen und zweckentsprechenden Betreibungs- und Einbringungskosten, insbesondere Mahnspesen und Inkassospesen.

12.4 Für Inkassozwecke ist MITACS berechtigt, Daten des Kunden wie insbesondere Name (einschließlich frühere Namen), Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, Beruf, Angaben zu Zahlungsverzug und offenem Saldo an Gläubigerschutzverbände, Rechtsanwälte und Inkassobüros weiterzugeben.

 

13 Pflichten des Kunden

13.1 Der Kunde darf lediglich solche Endgeräte benutzen, die keine Störungen im Netz der MITACS oder in anderen Telefonnetzen verursachen können. Der Kunde haftet für unsachgemäße oder vorsätzliche Verwendung von nicht genehmigten oder nicht zugelassenen Geräten, und trägt die Kosten des entstandenen Schadens. Schäden und Entgelte aus Kommunikationsdienstleistungen, die aus einer vom Kunden zu vertretenden nicht ordnungsgemäßen Verwendung sowie durch Missbrauch entstehen, werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

13.2 Der Kunde stellt sicher, dass der Inhaber eines Anschlusses, zu dem Anrufe umgeleitet werden, mit der Umleitung einverstanden ist. Vor einer allfälligen Sperre aus diesem Grund gibt MITACS dem Kunden die Möglichkeit, das Problem zu beheben.

13.3 Der Kunde hat jeden Missbrauch der Leistungen, insbesondere Anrufe oder Fax-Übertragungen mit bedrohendem oder belästigendem Inhalt, insbesondere im Sinne des TKG 2003, zu unterlassen und zu verhindern.

13.4 Wenn der Kunde Dritten ermöglicht, die von MITACS zur Verfügung gestellten Leistungen zu verwenden, haftet der Kunde für die dadurch verursachten Entgelte aus Telekommunikations-Dienstleistungen. Für Entgelte aus Leistungen Dritter (zB Mehrwertdienste) haftet der Kunde, sofern diese Inanspruchnahme dieser Leistungen Dritter mit seinem Wissen oder Einverständnis erfolgt ist.

13.5 Die unzureichende Sicherung von Kundenkenndaten (zB Kunden-Passwort, PIN, PUK), die Weitergabe an Dritte sowie deren Verwahrung erfolgt auf eigene Gefahr des Kunden. Kundenkenndaten sind auf jeden Fall geheim zu halten und getrennt von Endgerät bzw. SIM-Karte aufzubewahren.

13.6 Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Rechtsvorschriften zu beachten und gegenüber MITACS die alleinige Verantwortung für die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften zu übernehmen. Der Kunde verpflichtet sich, MITACS vollständig schad- und klaglos zu halten, falls letztere wegen vom Kunden in den Verkehr gebrachten Inhalten zivil- oder strafrechtlich, gerichtlich oder außergerichtlich,  berechtigterweise in Anspruch genommen wird. Wird MITACS in Anspruch genommen, so steht ihr allein die Entscheidung zu, wie sie reagiert (Streiteinlassung, Vergleich etc); der Kunde kann diesfalls - außer im Fall groben Verschuldens von MITACS – nicht den Einwand unzureichender Rechtsverteidigung erheben.

13.7  Ein allfälliger Verlust der Verfügungsgewalt über eine SIM Karte bzw. Calling-Card (zB Diebstahl, Verlust), eines symbolisierenden Gegenstandes oder von Kundenkenndaten ist unverzüglich - sofern tunlich: telefonisch unter der auf der jeweiligen Rechnung oder anderen Dokumenten wiedergegebenen Rufnummer -  an MITACS zu melden. Die Legitimation muss angemessen nachgewiesen werden. MITACS veranlasst unverzüglich nach Meldungslegung und Überprüfung der Legitimation die Sperre bzw. Änderung der Kundenkenndaten. Der Kunde hat umgehend ein schriftliches Ersuchen um Sperre nachzureichen und diesem im Falle des Diebstahls eine Diebstahlsanzeige beizufügen.

 

14 Überlassung oder Verkauf von Waren, Geräten, SIM-Karten

14.1 Dem Kunden verkaufte Waren oder Geräte stehen bis zur vollständigen Bezahlung unter Eigentumsvorbehalt.

14.2 Sofern dem Kunden von MITACS Geräte zur Nutzung überlassen werden, verbleiben diese im Eigentum von MITACS, selbst dann, wenn sie installiert worden sind, und sind bei Vertragsbeendigung auf Kosten des Kunden umgehend an MITACS zu retournieren, andernfalls wird der volle Kaufpreis in Rechnung gestellt, sofern nicht anderes vereinbart wurde. Der Kunde und die seinem Verantwortungsbereich unterliegenden Personen haben diese Endgeräte oder Zubehör unter größtmöglicher Schonung zu verwenden, bei einer Beschädigung wird der Kunde nicht von seiner Entgeltverpflichtung befreit. Service und Wartung von gemieteten Endgeräten sowie Zubehör werden während der gesamten Vertragsdauer ausschließlich von MITACS oder von deren Beauftragten vorgenommen.

14.3 Ausgefolgte SIM-Karten sind nur zum Gebrauch überlassen. Sie verbleiben im Eigentum von MITACS, sind vom Kunden sorgfältig zu verwahren und bei Ende des Vertrages nach Aufforderung zurückzustellen.

14.4 Von MITACS bezogene Geräte sind speziell für MITACS konfiguriert. Für die Nutzung mit anderen Anbietern muss eine Konfigurationsänderung durch MITACS durchgeführt werden. Hierfür fällt ein Entgelt an, welches in der Entgeltübersicht „Spezielle Entgelte“ ersichtlich ist.

 

15 Vertragsänderungen

15.1 Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Änderungen (zB Rufnummern- bzw. Adressänderungen, Bankverbindung, Rechtsform) unverzüglich zu übermitteln. Erfolgt keine Änderungsmeldung, gelten Schriftstücke dem Kunden als zugegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene Adresse zugestellt wurden.

15.2 Anträge des Kunden auf Vertragsänderungen wie z.B- Änderung seiner Stammdaten und alle den Vertrag betreffenden Daten sind per Fax, Brief oder Email der MITACS zur Kenntnis bringen.

 

16 Übertragung von Rechten und Pflichten / Abtretung

16.1 MITACS ist ermächtigt, seine Pflichten ganz oder zum Teil, somit auch hinsichtlich einzelner Dienstleistungen, oder den gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten zu überbinden und wird den Kunden hiervon verständigen. Das gilt nicht für Verbrauchergeschäfte; das Recht zum Einsatz von Erfüllungsgehilfen bleibt unberührt.

16.2 Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Kundenvertrag an einen Dritten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von MITACS.

16.3 Die Nutzung der vertraglichen Dienstleistung durch Dritte (sofern der Kunde nicht Verbraucher im Sinne des KSchG ist), die entgeltliche Weitergabe dieser Dienstleistungen an Dritte, sowie die Verwendung dieser Dienstleistungen in Vermittlungseinrichtungen (zB Least-Cost-Router)  bedarf der ausdrücklichen, und - außer gegenüber Verbrauchern - schriftlichen Zustimmung von MITACS. Ohne derartiger ausdrücklicher Zustimmung beträgt das Minutenentgelt 40 Cent (inkl. 20% MWSt.) für Telefonate in Österreichische Fest- und Mobilnetze, sowie 5 Euro (inkl. 20% MWSt.) für Telefonate in Ausländische Netze sowie alle anderen Österreichischen Netze, zuzüglich einer Bearbeitungspauschale in Höhe von 50 EUR (inkl 20% MWSt.) je genehmigungslos genutzten Anschluss bzw. Nutzungskennung. Sofern ein Wiederverkauf vereinbart wurde, sind Wiederverkäufer jedenfalls zur Überbindung dieser Geschäftsbedingungen an ihre Vertragspartner verpflichtet und stellen MITACS  diesbezüglich schad- und klaglos.

 

17 Datenschutz

17.1 MITACS verwendet jene Daten, welche das Kundenverhältnis gemäß TKG 2003, im Rahmen des Vertragsverhältnisses betreffen und vom Kunden bekannt gegeben werden.

Das sind die folgenden Kundendaten, falls der Kunde sie angibt, und die entsprechenden Datenfelder angeboten werden: Vorname(n), Familienname, Geschlecht, akademischer Grad, Adresse, Bankverbindungsdaten (zB Kontonummer, kontoführendes Kreditinstitut, Kreditkartennummer, Ausweisnummer), Teilnehmernummer und Email-Adresse. Diese Daten werden nach Beendigung der Rechtsbeziehung zum Teilnehmer gelöscht, sofern sie nicht noch benötigt werden, um Entgelte zu verrechnen, Beschwerden zu bearbeiten oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen. Weitere Angaben des Kunden sind optional und dienen neben einer allfälligen Bonitätsprüfung ausschliesslich Marketingaktivitäten von MITACS mit dem Ziel, die angebotenen Dienste den Kundenwünschen entsprechend weiterzuentwickeln und die Kunden optimal zu betreuen. Verkehrsdaten werden im Rahmen des §99 TKG 2003 gespeichert, deren Löschung erfolgt nach Ablauf der Frist, in der eine Rechnung rechtlich angefochten oder der Zahlungsanspruch geltend gemacht werden kann. Der Kunde kann diese Zustimmung jederzeit widerrufen, was auf die Bereitstellung der Dienstleistungen von MITACS keinen Einfluss hat.

17.2 Im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen (TKG 2003) bekannte Daten werden ausschließlich für Zwecke der Erbringung der Telekommunikationsdienste und den damit in Zusammenhang stehenden Leistungen von MITACS verwendet. Die Übermittlung von Daten an Dritte ist grundsätzlich ausgeschlossen, ausgenommen in Fällen betreffend gesetzlicher Vorschriften sowie Überprüfung der Bonität, und in jenen, wo der Kunde MITACS ausdrücklich ermächtigt hat.

17.3 MITACS wird die den Kunden betreffenden Stammdaten spätestens sieben Jahre nach Abwicklung aller aus dem Vertragsverhältnis stammenden Ansprüche löschen.

17.4 Sofern dies für Zwecke der Verrechnung von Entgelten erforderlich ist, wird MITACS Vermittlungsdaten bis zum Ablauf jener Frist speichern, innerhalb derer die Rechnung rechtlich angefochten oder der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann. Im Fall eines Rechtsstreits werden Vermittlungsdaten bis zur endgültigen Entscheidung gespeichert. In allen übrigen Fällen wird MITACS die Vermittlungsdaten nach Ablauf der Frist für Einwendungen (Punkt 11) löschen.

 

18 Qualität der Services

18.1 Sämtliche Services werden von MITACS mit größtmöglicher Sorgfalt und nach dem jeweiligen Stand der Technik betrieben. MITACS leistet aber keine Gewähr für die Eignung der Services oder Inhalte für einen bestimmten Zweck, insbesondere sind diese nicht für den Einsatz zum Schutz von Leib und Leben geeignet.

18.2 Die Verfügbarkeit des MITACS Services “Sprachtelefonie” beträgt über das Kalenderjahr gesehen 97%. Die Verfügbarkeit sonstiger MITACS Services entspricht dem Stand der Technik. Zur Vornahme betriebsnotwendiger Wartungs- oder Erweiterungsarbeiten kann es notwendig sein, dass MITACS seine Services vorübergehend unterbricht. MITACS wird solche Unterbrechungen möglichst kurz halten und sich bemühen, sie zu Tageszeiten durchzuführen, an denen die Nutzung der Services erfahrungsgemäß geringer ist.

18.3 MITACS hat keinen direkten Einfluss auf die Erreichbarkeit für eingehende Verbindungen aus anderen Netzen (zB Sperre von Rufnummern durch Dritt-Netze).

18.4 Im Rahmen von einigen Services hat der Kunde die Möglichkeit, Daten auf den Servern von MITACS zu speichern. Derart gespeicherte Daten können grundsätzlich zumindest 7 Tage lang eingesehen werden.  MITACS betreibt und wartet die Server nach dem jeweiligen Stand der Technik. Die ständige und fehlerfreie Verfügbarkeit dieser Daten kann aus technischen Gründen nicht sichergestellt werden. Um einen allfälligen Datenverlust zu verhindern, wird der Kunde regelmäßig Sicherungskopien seiner Daten anfertigen und diese an anderem Ort speichern. Bei Beendigung des Vertrages ist MITACS nicht mehr zur Erbringung des Dienstes verpflichtet und daher zum Löschen gespeicherter Daten berechtigt.

18.5 MITACS schützt die auf seinen Servern gespeicherten Daten nach dem jeweiligen Stand der Technik. MITACS kann aber nicht verhindern, dass es Dritten auf rechtswidrige Art und Weise gelingt, bei MITACS gespeicherte Daten in ihre Verfügungsgewalt zu bringen bzw. diese weiter zu verwenden. Eine allfällige Haftung für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln bleibt unberührt (Pkt.20).

18.6 Die geographische Verfügbarkeit von Mobildiensten in Österreich ist räumlich auf den Empfangs- und Sendebereich (Netzabdeckung) des von MITACS in Österreich genutzten Mobilfunknetzes beschränkt.  Der Kunde kann die Netzabdeckung an seinen gewünschten Standorten der jeweils gültigen Netzabdeckungskarte entnehmen. Diese liegt bei MITACS sowie den MITACS-Vertriebspartner auf. Mobildienste beruhen auf der Nutzung von Funkwellen. Die entsprechenden Netzabdeckungs-Karten können daher nur durchschnittliche Vorhersagewerte über deren Ausbreitung darstellen. Die tatsächlichen Empfangsverhältnisse hängen von einer Vielzahl von Einflüssen ab (zB. bauliche Gegebenheiten von Gebäuden, Abschattung, atmosphärische Bedingungen etc.), die teilweise ausserhalb der Kontrolle von MITACS liegen. Es kann daher zu nicht von MITACS zu vertretenen Abweichungen in der geografischen Verfügarbeit kommen. Der Kunde hat jedenfalls die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche.

 

19 Störungen

19.1 Der Kunde hat Störungen oder Mängel unverzüglich MITACS anzuzeigen und die Entstörung umgehend zu ermöglichen Der Anspruch auf Entschädigung ist vom Kunden gegenüber MITACS geltend zu machen. Der Kunde hat bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen durch MITACS im notwendigen Maß mitzuwirken.

19.2 Wird MITACS zur Störungsbehebung aufgefordert und ist die Störungsursache vom Kunden zu vertreten, so sind MITACS die von ihr erbrachten Leistungen sowie ihr erwachsende Aufwendungen vom Kunden nach Aufwand zu bezahlen. Die hierzu verrechneten Entgelte befinden sich in der Tarifübersicht „Besondere Entgelte“.

19.3 Vom Kunden zu vertretende Verzögerungen bei der Durchführung der Entstörung bewirken kein Freiwerden von der Pflicht des Kunden zur  Bezahlung der monatlichen Entgelte.

19.4 MITACS wird mit der Behebung von Störungen am Anschluss ohne schuldhafte Verzögerung innerhalb von 72 Stunden beginnen, wobei der Lauf der Frist ausserhalb der Regelentstörungszeit gehemmt ist. Regelentstörzeit ist die Zeit von 07.00 Uhr bis 23.00 Uhr. Erfolgt die Entstörung eines MITACS-Anschlusses um mehr als zwei Kalendertage verspätet und ist diese Verspätung von MITACS zu vertreten, so erhält der Kunde in einer der nächsten Rechnungen eine Gutschrift in Höhe von EUR 15 (inkl. USt.). Entstörungen zu besonderen Bedingungen führt MITACS jeweils nach Vereinbarung und gegen gesondertes Entgelt durch.

 

20 Haftung

20.1 MITACS haftet, ausser bei Personenschäden, nicht für leichte Fahrlässigkeit. Die Bestimmungen des Produkthaftplichtgesetzes bleiben unberührt. Gegenüber Kunden, die nicht Verbraucher sind, ist die Ersatzpflicht für jedes schadensverursachende Ereignis gegenüber dem einzelnen Geschädigten mit EUR 1.000,--, gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten mit EUR 20.000,-- begrenzt. Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, so verringern sich die Ersatzansprüche der einzelnen Geschädigten anteilsmässig. Die Begrenzung der Ersatzpflicht gilt nicht für Personenschäden. Weiters ist gegenüber Kunden, die nicht Verbraucher gemäss KSchG sind, die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, verloren gegangene Daten, mittelbare und Folgeschäden sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter – sofern zwingendes Recht dem nicht entgegensteht – ausgeschlossen und ist eine allfällige Ersatzpflicht für jedes schadensverursachende Ereignis mit EUR 1.000,-- beschränkt.

20.2 MITACS haftet nicht für Schäden auf Grund von Handlungen MITACS nicht zurechenbarer Dritter, höherer Gewalt oder Einwirkungen durch vom Kunden angeschlossene Geräte, oder für Verlust, Diebstahl oder unbefugte Inanspruchnahme einer „Calling Card“. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn und soweit ohne schriftliche Einwilligung von MITACS der Kunde selbst oder ein Dritter das Produkt wartet oder ändert und der Mangel dadurch entstanden ist. Gegenüber Unternehmern ist die Gewährleistungspflicht von MITACS überdies auf Fälle beschränkt, wo MITACS den Mangel kannte oder grob fahrlässig nicht kannte.

20.3 Ein Haftungsausschluss von vertraglichen Verpflichtungen besteht dann, wenn aufgrund höherer Gewalt für den dadurch von der anderen Partei erlittenen Schaden, nicht haftbar gemacht werden kann. Gründe höherer Gewalt sind insbesondere Handlungen oder Unterlassungen von Behörden, der Regierung, von anderen Telekommunikationsbetreibern oder von zuständigen Behörden oder bei Lieferungen von Ausrüstung durch Dritte und Ereignisse, auf die eine Partei keine Einwirkungsmöglichkeit hat.

 

21 Sperre

21.1 Aus wichtigem Grund ist MITACS berechtigt, Services teilweise oder gänzlich zu sperren, insbesondere

21.1.1 wenn einer der Gründe vorliegt, die MITACS zur außerordentlichen Kündigung berechtigen (Punkt 7.1)

oder der begründete Verdacht seitens MITACS besteht, dass ein solcher außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt,

21.1.2 im Fall des Verdachtes, dass ein Dritter Kenntnis von Kundenkenndaten des Kunden erlangt hat, wenn diese Daten nicht unverzüglich geändert werden können.

Soweit tunlich wird MITACS rechtzeitig auf die Diensteunterbrechung oder -abschaltung hinweisen.

21.3 MITACS wird den Teilnehmer auf Verlangen über den Grund für die Sperre informieren. Die Sperre ist ohne schuldhafte Verzögerung aufzuheben, sobald die Gründe weggefallen sind und der Kunde die Kosten der Sperre und Wiedereinschaltung auf Verlangen ersetzt hat. Eine vom Kunden zu vertretende Sperre entbindet nicht von der Pflicht des Kunden zur Zahlung der monatlichen Entgelte, einschliesslich eines allfälligen Mindestumsatzes.

 

22 Einzelentgeltnachweis

22.1 Sofern der Kunde nicht widerspricht, werden die Entgelte für Telefoniedienste in Form eines kostenlosen Einzelentgeltnachweis dargestellt (§ 100 Abs 1 TKG). Dieser enthält zumindest Angaben über Beginn, Dauer, passive Teilnehmernummer und Entgelt für die einzelnen gelisteten Verbindungen. Die passiven Teilnehmernummern werden gemäß § 100 Abs 3 TKG nur in verkürzter Form dargestellt. Hinsichtlich des Detaillierungsgrades wird auf die Einzelentgeltnachweisverordnung EEN-V der RTR GmbH verwiesen.

 

23 Spezielle Bestimmungen über die Inanspruchnahme von Prepaid-Services

23.1 „Inanspruchnahme von Prepaid-Services“ bedeutet, dass der Kunde die Möglichkeit erhält, Services von MITACS bis zu einem Gegenwert einer bestimmten Summe, die der Kunde jeweils im vorhinein bezahlt (Guthaben), in Anspruch zu nehmen.

23.2 Die Abbuchung der tatsächlich vom Kunden in Anspruch genommenen Leistungen erfolgt direkt gegen das vorhandene Guthaben, eine gesonderte Rechnungslegung findet - außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen - nicht statt. Das noch vorhandene Guthaben kann durch den Kunden bei MITACS abgefragt werden. Sollte durch technische Manipulationen, die in der Sphäre des Kunden liegen oder durch technische Gebrechen, die nachweislich für den Kunden erkennbar sind, der Umstand eintreten, dass dem Kunden die Beanspruchung von entgeltpflichtigen Leistungen möglich ist, obwohl kein Guthaben mehr besteht, behält sich MITACS das Recht vor, die dadurch anfallenden Gebühren gesondert in Rechnung zu stellen bzw. gegen das Guthaben des Kunden aufzurechnen.

23.3 Bei Diensten, die über eine MITACS-SIM-Karte erbracht werden, gibt es keine Pflicht zur Aufstockung. Für alle anderen Dienste gibt: Sollte das Guthaben eine Höhe von weniger als 7 Tagesumsätzen erreichen, ist der Kunde zur Aufstockung verpflichtet. Bei Erreichen des „Null-Guthabens“ wird der Service eingestellt. Die Aufstockung des Guthabens bzw. die Verpflichtung der Nachschuss Leistung hat auf das von MITACS bekannt gegebene Konto zu erfolgen. Bei Banküberweisungen ist der Vertragspartner für das (rechtzeitige) Einlangen verantwortlich. 

23.4 Sollte MITACS vor Zahlung Leistungen erbracht haben, ist der Vertragspartner zur Bezahlung der entsprechenden Entgelte verpflichtet, soweit es zu einer verspäteten Zahlung des Kunden kommt (zB Selbstbedienungs-Überweisung).

23.5 Kommt es zu einer Beendigung des Vertragsverhältnisses, können Restguthaben zurückgefordert werden. Die Rückerstattung ist vom Kunden unter Nachweis der Antragslegitimation zu beantragen. MITACS kann dafür eine Bearbeitungsgebühr verlangen, die aus der Tarifübersicht „Besondere Entgelte“ ersichtlich ist.

23.6 Eine Rückforderung ist erst mit Ablauf von zwölf Monaten seit dem letzten Ladevorgang möglich. Dabei hat der Kunde seine Identität und Legitimation (SIM Karte und PUK2-Code) nachzuweisen. Für die Rückerstattung ist vorab eine Bearbeitungsgebühr zu entrichten.

23.7  Der Kunde erwirbt mit dem Kauf eines „Guthaben-Bons für die Nutzung mit einer MITACS-SIM-Karte“ das Recht, den auf dem Guthaben-Bon angegeben Wert mit dem dazugehörigen Tarif zu nutzen.

23.8 Guthaben-Bons für die Nutzung mit einer MITACS-SIM-Karte sind im Fachhandel erhältlich.

23.9 Der Verkauf von Guthaben-Bons für bestimmte Tarife kann räumlich oder zeitlich begrenzt sein.

23.10 Guthaben-Bons entsprechen einem bestimmten Guthaben für eine bestimmten Tarif.

23.11 Mit dem Abtelefonieren des Guthabens eines Guthaben-Bons erlischt das Recht, zu dem zu diesem Ladebon gültigen Tarif zu telefonieren.

23.12 Ein Tarifwechsel zu einem Anderen als auf dem Guthaben-Bon angegebenen Tarif ist nicht möglich.

 

24 Nutzung von Software durch den Kunden

24.1 Überlässt MITACS dem Kunden Software, so ist der Kunde als Lizenznehmer verpflichtet, bei Nutzung der Software die jeweils bestehenden Nutzungsbestimmungen (Umfang der Rechtseinräumung durch MITACS oder Dritte) einzuhalten.

 

25 Notrufnummer

25.1 Es besteht eine einheitliche europäischen Notrufnummer, diese lautet 112.

 

26 Hinweis für Diensteanbieter gemäss §15 TKG 2003

26.1 Für Diensteanbieter gemäss §15 TKG 2003 gelten zusätzlich die „Besonderen Geschäftsbedingungen für Diensteanbieter gemäss §15 TKG 2003“. Sie bilden einen integrierenden Bestandteil dieser AGBs.

 

27 Hinweis für Vertriebspartner

27.1 Für Vertriebspartner gelten zusätzlich die „Besonderen Geschäftsbedingungen für Vertriebspartner“. Sie bilden einen integrierenden Bestandteil dieser AGBs.

 

28 Schlussbestimmungen

28.1 Das Vertragsverhältnis einschließlich allfälliger Streitigkeiten bezüglich seines Zustandekommens unterliegt österreichischem Recht. Die Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und das UN-Kaufrecht sind – soweit nicht zwingende Kollissonsnormen entgegenstehen – nicht anwendbar. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien.  Gerichtsstand für Verbraucher ist – gemäss §14 KSchG - der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt oder Beschäftigungsort, soweit dieser in Österreich liegt.

28.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB, sofern sie Inhalt eines Vertrages sind, unwirksam, oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der restlichen Teile einer solchen Bestimmung oder der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages. Unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen werden einvernehmlich durch wirksame oder durchführbare Bestimmungen ersetzt, die in ihrem technischen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommen.